AS 2018 3467
Verordnung der Bundesversammlung
zum Parlamentsgesetz und
über die Parlamentsverwaltung
(Parlamentsverwaltungsverordnung, ParlVV)
(Verschiedene Änderungen des Parlamentsrechts)
Änderung vom 15. Juni 2018
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 18. August 20171 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 11. Oktober 20172,
beschliesst:
I
Die Parlamentsverwaltungsverordnung vom3. Oktober 20033 wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 4
2. Abschnitt: Protokolle und weitere Unterlagen der Kommissionen
Art. 5a Klassifizierung
Die Protokolle der Kommissionssitzungen werden als «intern» klassifiziert, sofern die Kommission keine andere Klassifizierung vornimmt.
Die weiteren Unterlagen werden als «intern» klassifiziert, sofern sie nicht bereits öffentlich sind oder sofern die Kommission keine andere Klassifizierung vornimmt. Hat die Urheberin oder der Urheber einer Unterlage diese als «vertraulich» oder «geheim» klassifiziert, so bleibt diese Klassifizierung bestehen. Vorbehalten bleibt eine Entklassifizierung nach Artikel 8 Absätze 3–6.
Art. 6 Abs. 5
Aufgehoben
Art. 6a Abs. 2, 2bis, 2ter und 3
Die Ratsmitglieder haben im Extranet Zugriff auf die Kommissionsprotokolle über die Beratungsgegenstände nach Artikel 6 Absatz 4.
Mitglieder der Kommissionen nach Artikel 10 Ziffern 3–11 des Geschäftsreglements des Nationalrates vom3. Oktober 20034 und Artikel 7 Ziffern 3–11 des Geschäftsreglements des Ständerates vom 20. Juni 20035 haben zudem im Extranet Zugriff auf die Protokolle über kommissionseigene Geschäfte ihrer Kommissionen und der Kommissionen des anderen Rates mit gleichem oder ähnlichem Aufgabenbereich (Schwesterkommission).
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Parlamentsdienste haben Zugriff auf die Kommissionsprotokolle.
Aufgehoben
Art. 6b Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b
Die Fraktionssekretariate haben im Extranet Zugriff auf:
b. Protokolle über kommissionseigene Geschäfte der Kommissionen gemäss
Artikel 10 Ziffern 3–11 des Geschäftsreglementes des Nationalrates vom3. Oktober 20036 und Artikel 7 Ziffern 3–11 des Geschäftsreglementes des
Ständerates vom 20. Juni 20037;
Art. 6c Zugriff von persönlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Ratsmitglieder im Extranet
Jedes Ratsmitglied kann eine persönliche Mitarbeiterin oder einen persönlichen Mitarbeiter bestimmen, die oder der im Extranet Zugriff erhält auf die Protokolle der Kommissionen, denen das Ratsmitglied angehört, mit Ausnahme der Protokolle, auf welche die Fraktionssekretariate keinen Zugriff haben (Art. 6b).
Diepersönliche Mitarbeiterin oder der persönliche Mitarbeiter untersteht dem Amtsgeheimnis nach Artikel 8 ParlG.
Das Ratsmitglied liefert den Parlamentsdiensten folgende Angaben zur von ihm bestimmten persönlichen Mitarbeiterin beziehungsweise zum von ihm bestimmten persönlichen Mitarbeiter sowie nachträgliche Änderungen dieser Angaben:
Namen und Vornamen;
weitere Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber und für diese ausgeübte Tätigkeiten;
Adresse;
AHV-Versichertennummer.
Die Parlamentsdienste veröffentlichen die Namen der Ratsmitglieder und die Angaben ihrer persönlichen Mitarbeiter nach Absatz 3 Buchstaben a und b in einem Verzeichnis.
Art. 8 Sachüberschrift, Abs. 1 und 3–6 Weitere Unterlagen
Für Unterlagen der Kommissionen, die nicht Protokolle sind, gelten die Bestimmungen über die Verteilung der Kommissionsprotokolle, über ihre elektronische Verfügbarkeit und über die Akteneinsicht.
Die Kommission kann wichtige Unterlagen nach Absatz 1 entklassifizieren und veröffentlichen, sofern keine schützenswerten Interessen entgegenstehen. Sie prüft insbesondere unmittelbar nach Abschluss ihrer Beratungen eines Geschäfts zuhanden des Rates, ob bestimmte Unterlagen für das Verständnis der Kommissionsanträge wesentlich sind.
Vor einer Entklassifizierung nach Absatz 3 wird die Urheberin oder der Urheber der Unterlage angehört
Die Veröffentlichung folgender Unterlagen bedarf der Zustimmung der Urheberin oder des Urhebers:
Unterlagen, welche eine Kommission in Ausübung ihrer Informations- und Konsultationsrechte im Bereich der Aussenpolitik (Art. 152 ParlG) erhalten hat;
Unterlagen, auf deren Herausgabe eine Kommission nach Artikel 150 Absatz 2 ParlG keinen Anspruch geltend machen kann.
Ist zwischen der Kommission und dem Bundesrat strittig, ob es sich um eine Unterlage nach Absatz 5 handelt, so ist die Stellungnahme des Bundesrates massgebend. Handelt es sich bei der Kommission um eine Aufsichtskommission, so entscheidet diese endgültig.
Art. 8a Protokolle und weitere Unterlagen der Aufsichtskommissionen und -delegationen
Die Aufsichtskommissionen und -delegationen regeln die Verteilung, die elektronische Verfügbarkeit und die Klassifizierung der Protokolle und der weiteren Unterlagen im Bereich der Oberaufsicht sowie den Zugang zu diesen Protokollen und den weiteren Unterlagen.
Art. 9 Protokolle und weitere Unterlagen der Büros und der Delegationen nach den Artikeln 38 und 60 ParlG
Die Artikel 4–8 gelten sinngemäss auch für die Protokolle und die weiteren Unterlagen der Büros und Delegationen nach den Artikeln 38 und 60 ParlG.
Art. 10 Abs. 2
Sie kann mit Zustimmung der Geschäftsprüfungskommissionen im Auftrag anderer parlamentarischer Kommissionen Evaluationen in deren Zuständigkeitsbereich durchführen und von der Bundesverwaltung durchgeführte Evaluationen und ihre Verwendung in Entscheidungsprozessen überprüfen.
Gliederungstitel vor Art. 12
5. Abschnitt: Aufzeichnung und Verbreitung der Ratsdebatten
Art. 14 Direktübertragung
Die Beratungen der Räte und der Vereinigten Bundesversammlung werden für die Öffentlichkeit direkt übertragen. Die Aufnahmen werden zur Verfügung gestellt und können für Direktübertragungen verwendet werden.
Art. 16e Abs. 48
Werden klassifizierte Informationen wie Protokolle und weitere Unterlagen der Kommissionen bearbeitet, so sind die Zugriffsrechte auf diese Informationen nach den Artikeln 6a–6c beschränkt.
Art. 27 Abs. 1 Bst. d
Die Verwaltungsdelegation ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse:
d. der Sekretärin oder des Sekretärs der Finanzkommissionen und der Finanzdelegation.
II
Die Verordnung der Bundesversammlung vom 28. September 20129 über die Pflege der internationalen Beziehungen des Parlamentes wird wie folgt geändert:
Art. 9a Öffentliches Register der amtlichen Reisen von Ratsmitgliedern im Ausland
Die Parlamentsdienste führen ein öffentliches Register über die Reisen von Ratsmitgliedern im Ausland, die sie gestützt auf diese Verordnung zulasten der Rechnung der Bundesversammlung unternehmen.
In der Fassung vom 16. März 2018.
Das Register enthält folgende Angaben:
Liste der Reisen jeweils mit Angabe des verantwortlichen Organs, des Grundes, des Zielortes und der Namen der teilnehmenden Ratsmitglieder;
jährliche Kosten der Reisen pro Organ.
III
Die Koordinationskonferenz bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 15. Juni 2018 Ständerat, 15. Juni 2018 Der Präsident: Dominique de Buman Die Präsidentin: Karin Keller-Sutter Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol Inkraftsetzung
Diese Verordnung wird, mit Ausnahme der Bestimmungen im nachstehenden Absatz 2, auf den2. Dezember 2019 in Kraft gesetzt.
Artikel6b Absatz 1 Einleitungssatz und Buchstabe b, 10 Absatz 2, 14 sowie
Absatz 1 Buchstabe d (Ziff. I) treten am 26. November 2018 in Kraft.
10. September 2018 Koordinationskonferenz der Bundesversammlung