AS 2018 3515
Verordnung
über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen
(Abfallverordnung, VVEA)
Änderung vom 21. September 2018
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 4. Dezember 20151 über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen wird wie folgt geändert:
Art. 6 Abs. 3 erster Satz
Die Kantone erstatten dem BAFU auf Verlangen Bericht über Betrieb und Zustand der Deponien auf ihrem Gebiet. …
Art. 24 Abs. 1 zweiter Satz
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 50 Berichterstattung
Die Pflicht zur Berichterstattung nach Artikel 6 gilt ab dem1. Januar 2021.
Art. 52a Holzasche
Filteraschen und -stäube aus der thermischen Behandlung von Holz, welches gemäss Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 2 Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 19852 (LRV) nicht als Holzbrennstoff gilt, dürfen bis 1. November 2023 auf Deponien der Typen D und E (Anhang 5 Ziff. 4.1 und 5.1) abgelagert werden.
II
Die Anhänge1 und 5 werden gemäss Beilage geändert.
III
Diese Verordnung tritt am1. November 2018 in Kraft.
21. September 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Alain Berset |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Anhang 1
(Art. 6 Abs. 1 und 27 Abs. 1) Abfallarten Code Abfallbeschreibung 3301 Metalle aus kommunalen und übrigen Sammlungen 4309 Glasabfälle aus kommunalen und übrigen Sammlungen 6101 problematische Holzabfälle 6202 Altholz 6303 Biogene Abfälle aus kommunalen und übrigen Sammlungen 8101 Sonderabfälle aus kommunalen und übrigen Sammlungen 8303 Papier- und Kartonabfälle aus kommunalen und übrigen Sammlungen 8305 Kunststoffabfälle aus kommunalen und übrigen Sammlungen 8307 Textilabfälle und Kleider aus kommunalen und übrigen Sammlungen 8309 Andere brennbare Abfälle aus kommunalen und übrigen Sammlungen
Anhang 5
(Art. 19 Abs. 3, 25 Abs. 1, 35 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 40 Abs. 3)
Ziff. 4 .1 Bst. f, g und h
4.1 Auf Deponien und Kompartimenten des Typs D dürfen folgende Abfälle abgelagert werden:
Bett- und Rostaschen sowie Filteraschen und -stäube aus der thermischen Nutzung von Holzbrennstoff gemäss Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 1 Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 19853 (LRV);
Bett- und Rostaschen aus der thermischen Behandlung von Holz, welches gemäss Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 2 LRV nicht als Holzbrennstoff gilt, mit einem Gehalt von höchstens 20 000 mg TOC pro kg;
nicht brennbares, mineralisches Kugelfangmaterial.
Ziff. 4 .4 Einleitungssatz
Aschen aus der thermischen Behandlung von Klärschlamm und nicht brennbares, mineralisches Kugelfangmaterial dürfen auf Deponien oder Kompartimenten des Typs D abgelagert werden, wenn: …
Ziff. 5 .1 Bst. f und g
Bett- und Rostaschen sowie Filteraschen und -stäube aus der thermischen Nutzung von Holzbrennstoff gemäss Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 1 der LRV;
Bett- und Rostaschen aus der thermischen Behandlung von Holz, welches gemäss Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 2 LRV nicht als Holzbrennstoff gilt, mit einem Gehalt von höchstens 50 000 mg TOC pro kg.