AS 2018 3815

Verordnung
über das Verfahren zur Überweisung
des für die AHV bestimmten Mehrwertsteuer-
Ertragsanteils an den AHV-Ausgleichsfonds

Änderung vom 17. Oktober 2018

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 19. April 19991 über das Verfahren zur Überweisung des für die AHV bestimmten Mehrwertsteuer-Ertragsanteils an den AHV-Ausgleichsfonds wird wie folgt geändert:

Art. 1b Ertragsanteil für die AHV im Jahr 2018

Im Rechnungsjahr 2018 werden 13,33 Prozent der Jahreseinnahmen aus der Mehrwertsteuer, die nach Ausscheidung der Einnahmen aus der Anhebung der Mehrwertsteuersätze zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur und zur Sicherung dieser Finanzierung und der Einnahmen aus der Anhebung der Mehrwertsteuersätze zur Finanzierung der IV verbleiben, zweckgebunden für die AHV verwendet.

Von diesem Ertragsanteil werden 83 Prozent dem Ausgleichsfonds der AHV und

Prozent der Bundeskasse zur Finanzierung des Bundesbeitrags an die AHV gutgeschrieben.

II

Die Verordnung vom 3. November 20102 über das Verfahren zur Überweisung des für die IV bestimmten Mehrwertsteuer-Ertragsanteils an den IV-Ausgleichsfonds wird wie folgt geändert:

Art. 6

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