AS 2018 3847
Verordnung des UVEK
über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge
(VRV-L)
Änderung vom 10. Oktober 2018
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)
verordnet:
I
Die Verordnung des UVEK vom 20. Mai 20151 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge wird wie folgt geändert:
Art. 20 Sachüberschrift Fussnote
Aufgehoben
Art. 23 Abs. 1
Bei Tag sind Sichtflüge so durchzuführen, dass mit Ausnahme der Absätze 3 und 4 die Mindestwerte für Flugsicht und Abstand von Wolken gemäss SERA.5001 eingehalten werden.
Art. 29 Abs. 2 Bst. b
Ein Transponder nach Absatz 1 muss auch mitgeführt und betrieben werden:
b. bei Flügen nach Sichtflugregeln mit motorisierten oder nichtmotorisierten Luftfahrzeugen, bei welchen in der Luftraumklasse G in einer Höhe über 300 m (1000 ft) über Grund nach den Mindestwerten gemäss Artikel 23 Absatz 3 geflogen wird;
II
Die Verordnung des UVEK vom 24. November 19942 über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien wird wie folgt geändert:
Art. 7 Abs. 3
Ausbildungsflüge dürfen nur unter der unmittelbaren Aufsicht einer Person ausgeführt werden, die den amtlichen Fluglehrerausweis besitzt; sie können ausserhalb einer Ausbildungsorganisation erfolgen. Fluglehrerausweise sind 3 Jahre gültig.
Art. 9 Abs. 2 Bst. a Fussnote
Aufgehoben
III
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2019 in Kraft.
10. Oktober 2018 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Doris Leuthard