AS 2018 3901

Verordnung des BLV
über Massnahmen gegen die Verschleppung
der Afrikanischen Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten
der Europäischen Union, Island und Norwegen

Änderung vom 5. November 2018

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)
verordnet:

I

Die Verordnung des BLV vom 18. Dezember 20171 über Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island und Norwegen wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 2

Die Einfuhr von lebenden Wildschweinen aus dem gesamten Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten der EU, Island und Norwegen ist verboten.

II

Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Diese Verordnung tritt am 7. November 2018 in Kraft.2 5. November 2018 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen:

i. V. Thomas Jemmi

Dringliche Veröffentlichung vom 6. Nov. 2018 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

Anhang

(Art. 3–6) Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete

Nach dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU geregelte Gebiete Die Mitgliedstaaten der EU sowie die Gebiete mit erhöhtem Risiko betreffend Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest sind in folgendem Durchführungsbeschluss festgelegt:

EU-Grunderlass Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten Durchführungsbeschluss Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 2014/709/EU 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU, ABl. L 295 vom 11.10.2014, S. 63; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1635, ABl. L 272 vom 31.10.2018, S. 38.

Im Anhang des obengenannten Durchführungsbeschlusses werden bestimmte Gebiete von betroffenen Mitgliedstaaten entsprechend dem Risiko der Verschleppung des Virus der Afrikanischen Schweinepest in die folgenden vier Teile eingeteilt:

Teil I Gebiet geregelt aufgrund des Risikos, das von einem nahegelegenen

Gebiet mit infizierter Wildschweinpopulation (Teil II) ausgeht. Teil II Gebiet geregelt aufgrund der infizierten Wildschweinpopulation. Teil III Gebiet geregelt aufgrund von infizierten Schweinehaltungen und infizierter Wildschweinpopulation, bei instabiler epidemiologischer Lage. Teil IV Gebiet geregelt aufgrund von infizierten Schweinehaltungen und infizierter Wildschweinpopulation, bei endemischer Situation.

Mitgliedstaaten mit Gebieten in Teil I In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Gebiete nach dem Anhang Teil I des Bulgarien Estland Rumänien Tschechien Ungarn Mitgliedstaaten mit Gebieten in Teil II In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Gebiete nach dem Anhang Teil II des Bulgarien Estland Tschechien Ungarn Mitgliedstaaten mit Gebieten in Teil III In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Gebiete nach dem Anhang Teil III des Rumänien Mitgliedstaaten mit Gebieten in Teil IV In folgendem Mitgliedstaat der EU bestehen Gebiete nach dem Anhang Teil IV des Italien

Seuchengebiete Die Mitgliedstaaten der EU sowie die Seuchengebiete nach der Richtlinie 2002/60/EG3, die ausserhalb der unter Ziffer 1 genannten Gebiete liegen, sind in folgendem Durchführungsbeschluss festgelegt:

EU-Grunderlass Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten Durchführungsbeschluss Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1281 der Kommission vom (EU) 2018/1281 14. September 2018 betreffend bestimmte Massnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Belgien, Fassung gemäss ABl. L 239 vom 24.9.2018, S. 18.

In folgendem Mitgliedstaat der EU wurden Seuchengebiete festgelegt: Belgien

Schutzzonen und Überwachungszonen Es gibt keine Mitgliedstaaten der EU mit Schutzzonen und Überwachungszonen nach der Richtlinie 2002/60/EG4, die ausserhalb der unter Ziffer 1 genannten Gebiete liegen.

Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. b.

Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. b.