AS 2018 4279

Verordnung
über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft
(ISLV)

Änderung vom 31. Oktober 2018

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 23. Oktober 20131 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft wird wie folgt geändert:

Art. 14 Bst. d

Das zentrale Informationssystem zu Nährstoffverschiebungen (HODUFLU) enthält folgende Daten:

d. Angabe, ob eine Vereinbarung zwischen einem Kanton und einem Bewirtschafter oder einer Bewirtschafterin über die Verwendung von stickstoff- und phosphorreduziertem Futter besteht.

Art. 20 Internetportal Agate

Das BLW betreibt das Internetportal Agate. Dieses stellt seinen Benutzerinnen und Benutzern einen zentralen Zugang zu öffentlich-rechtlichen Informationssystemen für die Agrardatenverwaltung, das Veterinärwesen sowie zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit (Teilnehmersysteme) zur Verfügung.

Art. 20a Identitätsverwaltungssystem des Internetportals Agate

Das Identitätsverwaltungssystem (IAM 2-System) des Internetportals Agate übernimmt die Authentifizierung und Grobautorisierung von Personen, Maschinen und Systemen für das Internetportal Agate und dessen Teilnehmersysteme.

IAM = Identity and Access Management

Es bearbeitet Daten von folgenden Personen:

  1. Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen nach der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom7. Dezember 19983;

  2. Tierhalter und Tierhalterinnen nach der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19954;

  3. Equideneigentümer und -eigentümerinnen nach der Tierseuchenverordnung;

  4. Personen, die neben den Personen nach den Buchstaben a–c in den Bereichen Agrardatenverwaltung und Lebensmittelsicherheit Meldepflichten erfüllen müssen;

  5. Mitarbeitende der öffentlichen Verwaltung sowie Personen, Unternehmen oder Organisationen, die im öffentlich-rechtlichen Auftrag handeln;

  6. weitere Personen, namentlich Berater und Beraterinnen, die im Auftrag der Personen nach den Buchstaben a–c für den Zugriff auf bestimmte Bereiche berechtigt werden.

Die Bearbeitung der Daten richtet sich nach der Verordnung vom 19. Oktober 20165 über Identitätsverwaltungs-Systeme und Verzeichnisdienste des Bundes und beschränkt sich auf die Benutzerattribute nach Anhang 4.

Das BLW kann dem Betreiber eines externen Informationssystems auf Gesuch hin bewilligen, dass die Authentifizierung von Personen für dieses Informationssystem über das IAM-System des Internetportals Agate erfolgt. Das externe Informationssystem muss:

  1. sich an Personen nach Absatz 2 richten; und

  2. die Benutzer und Benutzerinnen in der Bewirtschaftung oder Administration ihres Landwirtschaftsbetriebs oder Tierhaltung massgeblich unterstützen.

Für externe Informationssysteme werden im IAM neue Benutzer und Benutzerinnen erfasst, wenn sie für dessen technischen Betrieb notwendig sind.

Art. 21 Beschaffung der Daten für das IAM-System des Internetportals Agate

Daten von Personen nach Artikel 20a Absatz 2 Buchstaben a und b bezieht das IAM-System aus AGIS.

Daten von anderen Personen erhebt das BLW. Sie können von diesen Personen selbstständig erfasst oder von den Verantwortlichen eines Teilnehmersystems an das BLW geliefert werden.

Art. 22 Weitergabe von Daten aus dem IAM-System des Internetportals Agate

Das BLW kann Personendaten aus dem IAM-System des Internetportals Agate an die zuständigen kantonalen Behörden weitergeben, falls dadurch der Vollzug unterstützt wird.

Es kann für Teilnehmersysteme vorsehen, dass durch sie Personendaten aus dem IAM bezogen werden.

Es kann Personendaten aus dem IAM-System an ein externes Informationssystem nach Artikel 20a Absatz 4 weitergeben, sofern das Einverständnis der betroffenen Person vorliegt.

Art. 22a und 27 Abs. 4

Aufgehoben

II

Die Änderung eines anderen Erlasses wird im Anhang geregelt.

III

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2019 in Kraft.

31. Oktober 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Anhang

(Ziff. II) Änderung eines anderen Erlasses Die Verordnung vom 16. Juni 20066 über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft wird wie folgt geändert:

Art. 3a Bst. c

Keine Gebühren werden erhoben für:

c. die Nutzung von elektronischen Diensten des BLW durch Dritte, die ausschliesslich im öffentlich-rechtlichen Auftrag handeln oder die EU-Rechtsumsetzung unterstützen.

Anhang 1 Ziff. 10 Franken

Verordnung vom 23. Oktober 20137 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft 10.1 Anschluss eines externen Informationssystems an das IAM-System des Internetportals Agate (Art. 20a Abs. 4):

  1. einmalige Pauschale für Arbeiten im Zusammenhang mit dem Anschluss 1300–3300

  2. jährliche Pauschale zur Deckung von Lizenz- und Supportkosten 500–2000