AS 2018 4323
Verordnung des EDI
über die Filmförderung
(FiFV)
Änderung vom 1. November 2018
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:
I
Die Verordnung des EDI vom 21. April 20161 über die Filmförderung wird wie folgt geändert:
Art. 46 Abs. 1
Gesuche um selektive Finanzhilfen für die Entwicklung transmedialer Projekte, für die Herstellung von Koproduktionen ohne verantwortliches Schweizer Produktionsunternehmen sowie für die Postproduktion von Filmen werden von Einzelexpertinnen oder -experten begutachtet.
Art. 46a Umschreibung des Begutachtungsauftrags
Das BAK kann für einzelne Förderungsbereiche oder Projektarten ein Vorgehensraster oder ein Punktesystem vorgeben, um die Bewertung der Projekte, die Gewichtung der massgeblichen Kriterien und die Vorgehensweise bei der Begutachtung zu standardisieren. Bestehen solche Vorgaben, so sind sie in der Ausschreibung zu nennen.
Art. 54 Abs. 2
Ist die dem Entscheid des BAK zugrundeliegende Begutachtung anhand eines Punktesystems (Art. 46a) erfolgt, so sind die von den geförderten Projekten, Tätigkeiten und Aufgaben erzielten Punkte zu veröffentlichen.
II
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2019 in Kraft.
1. November 2018 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset