AS 2018 4585

Gebührenverordnung
zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
(GebV SchKG)

Änderung vom 30. November 2018

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Gebührenverordnung vom 23. September 19961 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs wird wie folgt geändert:

Art. 12b Gesuch nach Artikel 8a Absatz 3 Buchstabe d SchKG

Die Gebühr für das Gesuch nach Artikel 8a Absatz 3 Buchstabe d SchKG beträgt pauschal 40 Franken. Mit der Bezahlung der Gebühr sind sämtliche nachfolgenden Verfahrensschritte sowie alle Auslagen abgegolten.

Die Gebühr ist in jedem Fall und unabhängig vom Ausgang des Verfahrens durch den Gesuchsteller zu bezahlen.

II

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2019 in Kraft.

30. November 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr