AS 2018 4619
Verordnung
über den Nachrichtendienst der Armee
(V-NDA)
Änderung vom 21. November 2018
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 4. Dezember 20091 über den Nachrichtendienst der Armee wird wie folgt geändert:
Art. 3
Der NDA hat die folgenden Aufgaben und Befugnisse:
Er beschafft für die Armee bedeutsame Informationen über das Ausland nach Artikel 99 Absatz 1 MG und wertet diese aus.
Er analysiert das militärstrategische Umfeld.
Er unterstützt die militärische Führung bei der Planung und der Führung von Einsätzen mit Informationen über Bedrohung und Umwelt.
Er verfolgt die Entwicklung ausländischer Streitkräfte und vergleichbarer Organisationen und leitet daraus Erkenntnisse für die Weiterentwicklung und die Ausbildung der Armee sowie zur Steuerung der Bereitschaft ab.
Er entwickelt die Nachrichtendienstdoktrin der Armee und führt deren Implementierung.
Er beteiligt sich an der Entwicklung neuer nachrichtendienstlicher Systeme für die Armee.
Die Tätigkeiten des NDA erfolgen zuhanden der Armeeführung, der Truppe und der verantwortlichen nationalen, kantonalen und gegebenenfalls multinationalen Behörden und Kommandostellen.
Der NDA informiert den Chef der Armee regelmässig über seine Tätigkeit.
Art. 5 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 6 Zusammenarbeit mit ausländischen Dienststellen
Der NDA kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben mit ausländischen Behörden und Kommandostellen auf bi- und multilateraler Ebene zusammenarbeiten.
Regelmässige Kontakte des NDA zu ausländischen Behörden und Kommandostellen bedürfen einer jährlichen Genehmigung durch den Bundesrat.
Zur Koordination der Kontakte zu ausländischen Behörden und Kommandostellen legt der NDA mit dem NDB eine gemeinsame Partnerdienstpolitik fest und erstellt eine Kontaktplanung.
Er ist zuständig für Kontakte zu ausländischen Behörden und Kommandostellen, die militärische nachrichtendienstliche Aufgaben erfüllen.
Im Rahmen von Friedensförderungs- und Assistenzdiensteinsätzen im Ausland arbeiten die nachrichtendienstlichen Organe der Truppe vor Ort nach den fachdienstlichen Weisungen des NDA.
NDA und NDB können sich gegenseitig Kommunikationsverbindungen zu ausländischen Behörden und Kommandostellen zur Verfügung stellen.
Art. 11 Abs. 2 und 3 Bst. c
Nachrichtendienstliche Informationsquellen sind insbesondere:
Personen, die dem NDA sensitive Informationen weitergeben;
inländische und ausländische Sicherheitsorgane, mit denen der NDA zusammenarbeitet;
die Funkaufklärung;
die Bildaufklärung (IMINT).
Bei der Einzelfallabwägung nach Absatz 1 sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen:
c. Bei der Funk- und Bildaufklärung werden alle Informationen zur Infrastruktur, zu den eingesetzten technischen Mitteln und zu den operativen Methoden geheim gehalten, ausser wenn deren Weitergabe die Auftragserfüllung des NDA nicht gefährdet.
II
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2019 in Kraft.
21. November 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Alain Berset |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |