AS 2018 4749

Vorsorgereglement
für die Angestellten und die Rentenbeziehenden
des Vorsorgewerks Bund
(VRAB)

Änderung vom 19. Juni 2018 und vom 8. Oktober 2018

Vom Bundesrat genehmigt am 30. November 2018

Das paritätische Organ des Vorsorgewerks Bund (POB)
beschliesst:

I

Das Vorsorgereglement vom 15. Juni 20071 für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 2

Angestellte von Arbeitgebern, die den Lohn nicht nach der BPV regeln, sind gemäss der Personalverordnung des Arbeitgebers im Standardplan oder im Kaderplan versichert.

Art. 12 Sachüberschrift sowie Abs. 1 Informationspflicht von PUBLICA, Vorsorgeausweis

Mit der Aufnahme in PUBLICA erhält die versicherte Person einen Vorsorgeausweis. Dieser enthält die für sie massgebenden Angaben über die berufliche Vorsorge. Die versicherten Personen erhalten mindestens einmal pro Jahr einen Vorsorgeausweis zugestellt.

Art. 57 Abs. 3

Bei der Berechnung des Altersguthabens nach Absatz 1 nicht berücksichtigt werden Einkäufe, die nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit getätigt werden, die zur Invalidität geführt hat. Diese Einkäufe werden zurückerstattet.

Vorsorgereglement

Art. 85 Abs. 1, 2, 5 und 6

Die Austrittsleistung wird aufgrund von Artikel 15 FZG (Ansprüche im Beitragsprimat) berechnet und entspricht der Summe des im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorhandenen Altersguthabens nach Artikel 36 und eines Sondersparguthabens nach Artikel 36a. In jedem Fall besteht jedoch mindestens Anspruch auf die Austrittsleistung nach Artikel 17 FZG beziehungsweise auf das Altersguthaben nach Artikel 15 BVG, wenn dieses die Austrittsleistung nach Artikel

FZG übersteigt.

Der Mindestbetrag nach Artikel 17 FZG setzt sich unter Abzug von Vorbezügen für Wohneigentum, von aus der Pfandverwertung des Vorsorgeguthabens erzielten Erlösen und von Auszahlungen infolge Scheidung zusammen aus der Summe der:

  1. von der versicherten Person eingebrachten Austrittsleistungen und geleisteten Einkäufe, beides samt Zinsen;

  2. während der Beitragsdauer von der versicherten Person geleisteten Sparbeiträge (Art. 24 und 25) samt einem Zuschlag von 4 Prozent pro Altersjahr ab dem 20. Altersjahr, höchstens aber von 100 Prozent; vorbehalten ist Absatz 5;

  3. allfälligen vom Arbeitgeber geleisteten Einkäufe nach Artikel 87, samt Zinsen.

Für Sparbeiträge, welche die versicherte Person bei unbezahltem Urlaub nach

Artikel 18a oder bei der Weiterführung der Vorsorge nach Artikel 18c anstelle des

Arbeitgebers geleistet hat, wird kein Zuschlag nach Absatz 2 Buchstabe b berechnet.

Aufgehoben

Art. 107

Aufgehoben

Art. 108 Abs. 2

Aufgehoben

II

Dieses Reglement tritt am1. Januar 2019 in Kraft.

8. Oktober 2018 Im Namen des paritätischen Organs Der Präsident: Thomas Schmutz Die Sekretärin: Sibylle Schmid