AS 2018 5
Verordnung
über die Sperrung von Vermögenswerten
im Zusammenhang mit Tunesien
(Tunesien-Verordnung)
Verlängerung vom 20. Dezember 2017
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 6 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 20151 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
verordnet:
I
Die Verordnung vom 25. Mai 20162 über die Sperrung von Vermögenswerten im Zusammenhang mit Tunesien wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 3
Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 18. Januar 2019 verlängert.
II
Diese Verordnung tritt am 19. Januar 2018 in Kraft.
20. Dezember 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |