AS 2018 5393
Europäisches Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstrassen
(ADN)
Europäisches Übereinkommen vom 26. Mai 2000
über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstrassen (ADN)
Mitteilung gemäss Artikel 20 Absatz 5 des ADN In Anwendung von Artikel 20 Absatz 5 des ADN, hat der Generalsekretär der Vereinten Nationen den Vertragsparteien am 15. Oktober 2018 notifiziert, dass die Änderungen der dem ADN beigefügten Verordnung1 auf den 1. Januar 2019 in Kraft treten werden.
1 Der Text dieser Verordnung wird nicht in der AS veröffentlicht. Er kann beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen gratis eingesehen oder im Internet unter www.bav.admin.ch > Rechtliches > Weitere Rechtsgrundlagen und Vorschriften > Internationale Vereinbarungen > Europäisches Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstrassen (ADN 2019) oder www.ccr-zkr.org > Dokumente > Übereinkommen, Vereinbarungen und Geschäftsordnung > Übereinkommen und Vereinbarungen > Andere die ZKR betreffende Übereinkommen > Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstrassen (ADN) [2019] abgerufen werden. Separatdrucke sind beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern erhältlich
auf Binnenwasserstrassen. Europäisches Übereink.