AS 2018 549

Verordnung des EDI
über den Strahlenschutz bei medizinischen
Röntgensystemen
(Röntgenverordnung, RöV)

vom 26. April 2017 (AS 2017 4715; SR 814.542.1)

Art. 30 Abs. 5

statt:

Anlässlich der Zustandsprüfung ist in Betrieben eine Strahlenschutz-Nachkontrolle nach Artikel 189 Buchstabe a StSV durchzuführen, welche die baulichen und operationellen Aspekte umfasst.

muss es heissen:

Anlässlich der Zustandsprüfung ist in Betrieben eine Strahlenschutz-Nachkontrolle durchzuführen. Die Kontrolle muss durch Firmen nach Artikel 189 Buchstabe a StSV durchgeführt werden und die baulichen und operationellen Aspekte umfassen.

6. Februar 2018 Bundeskanzlei