AS 2018 697
Verordnung
über die Pflichtlagerhaltung von Nahrungs- und
Futtermitteln
Änderung vom 10. Januar 2018
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 10. Mai 20171 über die Pflichtlagerhaltung von Nahrungs- und Futtermitteln wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 10
2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für Getreide und Futtermittel
Art. 10 Abs. 1 und 4
Lagerpflichtig ist, wer:
Getreide nach Anhang 5 Ziffer 1 einführt oder zum ersten Mal im Inland in Verkehr bringt;
Futtermittel nach Anhang 5 Ziffer 2 einführt oder als Verarbeiter zum ersten Mal im Inland in Verkehr bringt.
Importeure, Müller und Verarbeiter, die pro Kalenderjahr weniger als die in Anhang 5 Ziffer 3 aufgeführte Grenzmenge einführen oder zum ersten Mal im Inland in Verkehr bringen, sind von der Pflicht zum Abschluss eines Pflichtlagervertrags befreit.
Art. 11 Meldepflichten
Müller, die Waren nach Anhang 5 Ziffer 1 zum ersten Mal im Inland in Verkehr bringen, müssen die Réservesuisse unverzüglich darüber informieren und ihr periodisch über Art und Menge der in Verkehr gebrachten Waren Meldung erstatten.
Verarbeiter von Futtermitteln, die Waren nach Anhang 5 Ziffer 2 zum ersten Mal im Inland in Verkehr bringen, müssen die Réservesuisse unverzüglich darüber infor- mieren und ihr periodisch über Art und Menge der in Verkehr gebrachten Waren Meldung erstatten.
Die Réservesuisse informiert das BWL im Hinblick auf den Abschluss, die Änderung oder die Aufhebung eines Pflichtlagervertrags über den Inhalt der Meldungen nach den Absätzen1 und 2.
Das BWL erlässt die erforderlichen Weisungen.
II
Die Anhänge 1–5 werden gemäss Beilage geändert.
III
Diese Verordnung tritt am1. März 2018 in Kraft.
10. Januar 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Alain Berset |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Anhang 1
Zucker
Ziff. 2
Grenzmenge für den Abschluss eines Pflichtlagervertrags Zuckerarten nach Ziffer 1 3600 Tonnen
Anhang 2
Kaffee
Ziff. 2
Grenzmengen für den Abschluss eines Pflichtlagervertrags Kaffee, nicht geröstet 500 Tonnen Kaffee, geröstet 650 Tonnen
Anhang 3
Reis
Ziff. 2
Grenzmenge für den Abschluss eines Pflichtlagervertrags Reisarten nach Ziffer 1 1000 Tonnen
Anhang 4
Speiseöle und Speisefette
Ziff. 2
Grenzmengen für den Abschluss eines Pflichtlagervertrags Warenbezeichnung Menge zur Befreiung von der Vertragspflicht Öl- und Fettarten nach Ziffer 1: Getreidekeime, ganz, gequetscht, in Flocken 1500 Tonnen oder gemahlen; Ölsaaten und ölhaltige Früchte, auch geschrotet, zur Herstellung von Speiseölen und Speisefetten im Press- oder Extraktionsverfahren Tierische Fette und Öle zu Speisezwecken: 1000 Tonnen Schweinefett (einschliesslich Schweineschmalz) und Geflügelfett, anderes als solches der Nr. 0209 oder 1503; Pflanzliche Öle, roh, gereinigt oder raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert, zu Speisezwecken; Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht anders zubereitet, zu Speisezwecken; Margarine; geniessbare Mischungen oder Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von Fraktionen verschiedener Fette oder Öle dieses Kapitels, ausgenommen geniessbare Fette und Öle und ihre Fraktionen der Nr. 1516, zu Speisezwecken
Anhang 5
Getreide und Futtermittel
Ziff. 3
Grenzmengen für den Abschluss eines Pflichtlagervertrags 3.1 Getreide Von der Pflicht zum Abschluss eines Pflichtlagervertrags ist befreit, wer pro Kalenderjahr: – als Importeur weniger als 2000 t Waren nach Anhang 5 Ziffer 1 einführt; – als Müller weniger als 800 t Waren nach Anhang 5 Ziffer 1 in Verkehr bringt.
3.2 Energie- und Proteinträger Von der Pflicht zum Abschluss eines Pflichtlagervertrags ist befreit, wer pro Kalenderjahr: – als Importeur weniger als 4000 t Waren nach Anhang 5 Ziffer 2 einführt; – als Verarbeiter weniger als 10000 t Waren nach Anhang 5 Ziffer 2 in Verkehr bringt.