AS 2018 801
Verordnung
über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und
Zubereitungen
(Chemikalienverordnung, ChemV)
Änderung vom 31. Januar 2018
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Chemikalienverordnung vom5. Juni 20151 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 19 Absätze2 und 3 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 20052, auf das Chemikaliengesetz vom 15. Dezember 20003 (ChemG), auf die Artikel 26 Absatz 3, 29, 30a–30d, 38 Absatz 3, 39 Absatz 1, 41 Absatz 3,
Absätze2 und 3, 46 Absätze2 und 3 und 48 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes vom7. Oktober 19834 (USG) und auf die Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c, 27 Absatz 2 und 48 Absatz 2 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19915, in Ausführung des Bundesgesetzes vom6. Oktober 19956 über die technischen Handelshemmnisse, Ersatz von Ausdrücken
Im ganzen Erlass werden «massgebende Menge nach Artikel 25» und «massgebende Menge eines Stoffs nach Artikel 25» ersetzt durch «in Verkehr gebrachte Menge», mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.
und 3 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 1 Abs. 4 sowie 5 Bst. c Einleitungssatz und Ziff. 1
Für kosmetische Mittel im Sinne von Artikel 53 Absatz 1 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 20167 in Form von Fertigerzeugnissen, die für private oder berufliche Verwenderinnen bestimmt sind, gelten ausschliesslich die Artikel 5–7 und 81 und nur insoweit, als es um die Belange des Umweltschutzes sowie die Einstufung und die Beurteilung hinsichtlich der Umweltgefährlichkeit geht.
Diese Verordnung gilt nicht für:
c. Stoffe und Zubereitungen in Form folgender Fertigerzeugnisse, die für private und berufliche Verwenderinnen bestimmt sind: 1. Lebensmittel nach Artikel 4 des Lebensmittelgesetzes vom20. Juni 20148 (LMG),
Art. 2 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und Abs. 4 Fussnoten
Im Sinne einer näheren Ausführung gegenüber dem ChemG bedeuten in dieser Verordnung:
b. Herstellerin: 3. als alleinige Herstellerin gilt eine Person, die einen Stoff, eine Zubereitung oder einen Gegenstand durch einen Dritten in der Schweiz herstellen lässt und in der Schweiz Wohnsitz, Geschäftssitz oder Zweigniederlassung hat; hat sie weder Wohnsitz noch Geschäftssitz oder Zweigniederlassung in der Schweiz, so ist der Dritte alleinige Herstellerin.
Es gelten die Entsprechungen von Ausdrücken zwischen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (EU-REACH-Verordnung)9, der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (EU-CLP-Verordnung)10 und der Richtlinie 75/324/EWG11 und der vorliegenden Verordnung nach Anhang 1 Ziffer 1.
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission, ABl. L 396 vom 30.12.2006, S.1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/999, ABl. L 150 vom 14.7.2017, S.7.
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. L 353 vom 31.12.2008, S.1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/776, ABl. L 116 vom 5.5.2017, S.1.
Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen, ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 40; zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2016/2037, ABl. L 314 vom 22.11.2016, S. 11.
Art. 6 Abs. 3 Bst. b
Die Einstufung hat zu erfolgen:
b. bei neuen Stoffen: gestützt auf die Daten nach Artikel 5 Absatz 4 und auf die Daten des technischen Dossiers nach Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b.
Art. 10 Abs. 3 und 3bis
Zusätzlich zu den Absätzen1 und 2 müssen bei der Kennzeichnung folgende Anforderungen erfüllt werden:
Es sind Name, Adresse und Telefonnummer der Herstellerin anzugeben.
Die Kennzeichnung muss in mindestens zwei Amtssprachen erfolgen; im Einvernehmen mit einzelnen beruflichen Verwenderinnen kann ein Stoff oder eine Zubereitung für die Abgabe an diese in nur einer Amtssprache oder in Englisch gekennzeichnet werden.
Erfolgt die Kennzeichnung in mehr als den nach Buchstabe b verlangten Sprachen, so müssen alle Angaben in allen verwendeten Sprachen gemacht werden.
Werden Stoffe oder Zubereitungen aus einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) eingeführt, so kann bei der Kennzeichnung der Name der Herstellerin durch den Namen jener Person ersetzt werden, die für das Inverkehrbringen im EWR zuständig ist, wenn die Stoffe oder Zubereitungen:
nicht zur Abgabe an private Verwenderinnen bestimmt sind; oder
an private Verwenderinnen abgegeben werden, in einer inneren Verpackung in Portionen von höchstens 125 ml oder g enthalten sind und auf der äusseren Verpackung Name, Adresse und Telefonnummer der Herstellerin angegeben sind.
Art. 11 Abs. 1
Für Aerosolpackungen, die nicht in den Geltungsbereich des LMG12 fallen, gelten zusätzlich zu den Kennzeichnungsvorschriften dieser Verordnung die Artikel 1, 2, 8 Absätze1 und 1a sowie die Punkte1.8,1.9 und 1.10, die einleitende Bestimmung der Ziffer 2 sowie die Punkte2.2 und 2.3 des Anhangs der Richtlinie
Art. 14 Abs. 6
Während der ersten sechs Jahre nach der Meldung, Mitteilung oder Anmeldung eines neuen Stoffs ist für die Herstellerin und die beruflichen Verwenderinnen derselben Lieferkette für die Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung keine Bewilligung erforderlich. Danach muss die chemische Bezeichnung nach
Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.
Artikel 18 Absatz 2 der EU-CLP-Verordnung14 verwendet werden, oder es muss ein
Gesuch um Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung eingereicht werden.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des4. Abschnitts
Art. 15a Eindeutiger Rezepturidentifikator
Bringt eine Herstellerin eine für private Verwenderinnen bestimmte Zubereitung in Verkehr, die aufgrund der von ihr ausgehenden physikalischen Gefahren oder Gesundheitsgefahren als gefährlich eingestuft ist, so muss sie die Zubereitung mit einem eindeutigen Rezepturidentifikator (UFI) versehen.
Sie muss den UFI mit dem elektronischen System erzeugen, das von der ECHA zur Verfügung gestellt wird. Davon kann abgesehen werden, wenn die Zubereitung aus einem EWR-Mitgliedsstaat eingeführt wird und bereits mit einem UFI ausgestattet ist.
Der UFI muss auf der Kennzeichnung so angebracht sein, dass er leicht sichtbar ist; ihm muss das Akronym «UFI» in Grossbuchstaben voranstehen.
Unterliegt die Zubereitung nicht der Meldepflicht nach Artikel 54, so sind die Absätze 1–3 nicht anwendbar.
Art. 19 Bst. d Ziff. 2 und 4
Die Herstellerin muss ein Sicherheitsdatenblatt für folgende Stoffe und Zubereitungen erstellen, soweit eine Pflicht zur Übermittlung nach Artikel 21 besteht:
d. Zubereitungen, die nicht gefährlich im Sinne von Artikel 3 sind und mindestens einen der folgenden Stoffe enthalten: 2. einen karzinogenen Stoff der Kategorie2, einen reproduktionstoxischen Stoff der Kategorie 1A, 1B oder 2, ein Hautallergen der Kategorie1, ein Inhalationsallergen der Kategorie1, einen Stoff, der Wirkungen auf oder über die Laktation hat, oder einen PBT- oder vPvB-Stoff in einer Einzelkonzentration von ≥ 0,1 Gewichtsprozent,
Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.
4. einen Stoff, für den ein Grenzwert für die Exposition am Arbeitsplatz in 2017/16418 festgelegt ist.
Art. 20 Abs. 2
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 25
Aufgehoben
Art. 27 Abs. 2 Bst. a und e sowie 4
Die Anmeldung muss folgende Daten und Unterlagen umfassen:
die Menge, die die Anmelderin in Verkehr zu bringen beabsichtigt;
alle verfügbaren Unterlagen und Informationen über die Eigenschaften, die Exposition und die schädlichen Wirkungen des Stoffs auf Mensch und Umwelt, soweit diese nicht bereits aus dem technischen Dossier nach Buchstabe b hervorgehen.
Aufgehoben
Art. 29 Abs. 1 und 1bis
Stellt die Anmeldestelle fest, dass ein neuer Stoff bereits in der Schweiz angemeldet wurde, so teilt sie der Anmelderin die Namen und Adressen der früheren Anmelderinnen mit.
Bisheriger Absatz 1
Richtlinie 2000/39/EG der Kommission vom8. Juni 2000 zur Festlegung einer ersten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. L 142 vom 16.6.2000, S. 47; zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/161/EU, ABl. L 338 vom19.12.2009, S. 87.
Richtlinie 2006/15/EG der Kommission vom7. Februar 2006 zur Festlegung einer zweiten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinien 91/322/EWG und 2000/39/EG, Fassung gemäss ABl. L 38 vom 9.2.2006, S. 36.
Richtlinie 2009/161/EU der Kommission vom 17. Dezember 2009 zur Festlegung einer dritten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2000/39/EG, Fassung gemäss ABl. L 338 vom 19.12.2009, S. 87.
Richtlinie (EU) 2017/164 der Kommission vom 31. Januar 2017 zur Festlegung einer vierten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinien 91/322/EWG, 2000/39/EG und 2009/161/EU der Kommission, Fassung gemäss ABl. L 27 vom1.2.2017, S. 115.
Art. 31 Voranfragepflicht zur Vermeidung von Versuchen an Wirbeltieren
Wer im Hinblick auf eine Anmeldung Versuche an Wirbeltieren plant, muss bei der Anmeldestelle schriftlich anfragen, ob über diese Tierversuche bereits Daten vorliegen.
Die Anfrage muss Angaben enthalten über:
die Identität des Stoffs nach Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 2;
die Menge des Stoffs, die die Anfragende in Verkehr zu bringen beabsichtigt.
Verfügt die Anmeldestelle bereits über ausreichende Daten aus früheren Versuchen an Wirbeltieren und ist keine der Voraussetzungen nach Artikel 29 Absatz 1 bis erfüllt, so:
teilt sie den früheren Anmelderinnen die beabsichtigte Verwendung der Daten durch die neue Anmelderin sowie deren Name und Adresse mit; und
legt sie der neuen Anmelderin die Namen und Adressen der früheren Anmelderinnen offen.
Studien mit Versuchen an Wirbeltieren dürfen nicht wiederholt werden.
Art. 32 Entschädigungsanspruch für die gemeinsame Nutzung von Daten aus früheren Versuchen an Wirbeltieren
Die früheren Anmelderinnen haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung durch die neue Anmelderin für die Verwendung ihrer Daten aus früheren Versuchen an Wirbeltieren, wenn die Schutzdauer für diese Daten noch nicht abgelaufen ist.
Die Anmelderinnen bemühen sich selbstständig um eine Einigung über die gemeinsame Datennutzung und die Entschädigung. Sie können ein Schiedsgutachten einholen.
Kommt keine Einigung zustande, so kann die neue Anmelderin bei der Anmeldestelle den Erlass einer Verfügung über die Höhe der Entschädigung beantragen; der Antrag kann frühestens vier Monate nach Eingang der Mitteilung nach Artikel 31 Absatz 3 erfolgen. Die neue Anmelderin informiert die früheren Anmelderinnen über ihren Antrag.
Die Anmeldestelle erlässt die Verfügung über die Höhe der Entschädigung spätestens 60 Tage nach Eingang des Antrags nach Absatz 3. Wird ihr ein Schiedsgutachten vorgelegt, so ist sie daran gebunden, es sei denn, die Parteien bringen innert 30 Tagen Einwände im Sinne von Artikel 189 Absatz 3 der Zivilprozessordnung19 vor. Besteht kein Schiedsgutachten, so berücksichtigt die Anmeldestelle bei ihrer Verfügung insbesondere:
den von den früheren Anmelderinnen belegten Aufwand zur Erlangung der Untersuchungsergebnisse;
die verbleibende Schutzdauer für die betreffenden Daten.
Art. 33 Verwendung von Daten aus früheren Versuchen an Wirbeltieren
Die Anmeldestelle verwendet die Daten aus früheren Versuchen an Wirbeltieren für die Anmeldung nach Artikel 24, vorbehältlich anderer Vereinbarungen zwischen den Anmelderinnen, sobald:
die neue Anmelderin und die früheren Anmelderinnen eine Vereinbarung über die gemeinsame Nutzung der Daten und die Entschädigung getroffen haben oder die Anmeldestelle eine entsprechende Verfügung erlassen hat; und
die neue Anmelderin die Entschädigung bezahlt oder sich durch mit Unterschrift bekräftigter Schuldanerkennung dazu verpflichtet hat.
Art. 42 Abs. 1bis
Sie darf keine Versuche an Wirbeltieren durchführen, falls die Gefahren mittels anderer Methoden bewertet werden können oder falls der Versuch aus wissenschaftlicher Sicht nicht notwendig ist.
Art. 48 Meldepflichtige Stoffe und Zubereitungen
Die Herstellerin muss folgende Stoffe und Zubereitungen innert drei Monaten nach dem erstmaligen Inverkehrbringen der Anmeldestelle melden:
die in Artikel 19 genannten Stoffe und Zubereitungen, unabhängig davon, ob für diese ein Sicherheitsdatenblatt erstellt werden muss;
Nanomaterialien, die nicht unter Buchstabe a fallen und die gezielt biopersistente Fasern oder Röhren mit einer Länge von mehr als 5 µm enthalten.
Als biopersistent gelten Materialien mit einer Wasserlöslichkeit von weniger als 100 mg pro Liter oder mit einer Halbwertszeit in der Lunge von 40 Tagen oder mehr.
Art. 49 Bst. c Ziff. 7 und Bst. d Ziff. 1a und 7
Die Meldung muss die folgenden Angaben enthalten:
bei Stoffen: 7. bei Nanomaterialien: – die Zusammensetzung, die Teilchenform und die mittlere Korngrösse sowie, soweit vorhanden, die Anzahlgrössenverteilung, das spezifische Oberflächen-Volumen-Verhältnis, die Kristallstruktur, den Aggregationsstatus, die Oberflächenbeschichtung und die Oberflächenfunktionalisierung und – die voraussichtlich jährlich in Verkehr gebrachte Menge nach einer der folgenden Kategorien: weniger als 1 Kilogramm, 1–10 Kilogramm, 10–100 Kilogramm, 100–1000 Kilogramm, 1–10 Tonnen, 10–100 Tonnen, mehr als 100 Tonnen,
bei Zubereitungen: 1a. bei Zubereitungen, die für private Verwenderinnen bestimmt sind und die aufgrund der von ihnen ausgehenden physikalischen Gefahren oder Gesundheitsgefahren als gefährlich eingestuft sind: den UFI, 7. bei Zubereitungen, die Nanomaterialien enthalten, die im Sicherheitsdatenblatt angegeben werden müssen: die Zusammensetzung der Nanomaterialien, deren Teilchenform und mittlere Korngrösse sowie, soweit vorhanden, die Anzahlgrössenverteilung, das spezifische Oberflächen- Volumen-Verhältnis, die Kristallstruktur, den Aggregationsstatus, die Oberflächenbeschichtung und die Oberflächenfunktionalisierung.
Art. 50 Erweiterte Meldung
Für gefährliche Zubereitungen, die für private Verwenderinnen erhältlich sind, ist der Anmeldestelle die vollständige Zusammensetzung zu melden. Bestandteile, die nicht gefährlich im Sinne von Artikel 3 sind, können mit einem Namen, der die wichtigsten funktionellen Gruppen nennt, benannt werden.
Art. 54 Abs. 1 Bst. a und k sowie 2
Von den Meldepflichten nach diesem Kapitel ausgenommen sind:
Zwischenprodukte, die: 1. nicht an Dritte abgegeben werden, 2. den Herstellungsstandort nicht verlassen, oder 3. in Mengen unter 100 kg pro Jahr in Verkehr gebracht werden;
Stoffe, die die Herstellerin nach Artikel 24 angemeldet hat.
Von den Meldepflichten nach diesem Kapitel nicht ausgenommen sind Zwischenprodukte nach Absatz 1 Buchstabe a in Form von Monomeren, die neue Stoffe sind.
Art. 73 Abs. 3 und 5 Bst. h
Als schutzwürdig gilt insbesondere das Interesse an der Wahrung des Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisses, einschliesslich:
der Angaben über die Identität von Zwischenprodukten;
der vollständigen Zusammensetzung einer Zubereitung;
der in Verkehr gebrachten Mengen eines Stoffs oder einer Zubereitung;
der Informationen über Nanomaterialien nach Artikel 49 Buchstabe c Ziffer 7 und Buchstabe d Ziffer 7.
In keinem Fall als vertraulich gelten:
h. die im Sicherheitsdatenblatt enthaltenen Informationen, ausgenommen die Identität von Zwischenprodukten;
Art. 74 Bst. b
Der Anmeldestelle und den Beurteilungsstellen sind, auf deren Verlangen und wenn es zum Vollzug dieser Verordnung erforderlich ist, folgende Daten über Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände weiterzugeben:
b. Daten über Fremd- und Inhaltsstoffe von Lebensmitteln und über Stoffe in Gebrauchsgegenständen, die vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen gestützt auf die Verordnung vom 16. Dezember 201620 über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung erhoben werden;
Art. 75 Abs. 5
Soweit es sich um vertrauliche Daten über die Zusammensetzung von Zubereitungen handelt, ist eine Weitergabe nach den Absätzen2, 3 und 4 nur zulässig, wenn sie:
durch eine Strafverfolgungsbehörde verlangt wird;
der Beantwortung medizinischer Anfragen, insbesondere in Notfällen, dient; oder
die Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des Menschen oder für die Umwelt zum Ziel hat.
Art. 80 Abs. 1 Bst. a
Die Beurteilungsstellen können alte Stoffe überprüfen, die:
a. aufgrund der hergestellten oder in Verkehr gebrachten Mengen oder aufgrund ihrer Gefährlichkeit oder der Gefährlichkeit ihrer Folgeprodukte oder Abfälle ein besonderes Risiko für das Leben oder die Gesundheit des Menschen oder für die Umwelt darstellen können; oder Einfügen vor dem Gliederungstitel des3. Kapitels des7. Titels
Art. 93a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 31. Januar 2018
Herstellerinnen von Stoffen, Zubereitungen und Nanomaterialien nach Artikel 48, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 31. Januar 2018 bereits in Verkehr gebracht worden sind und die nach Inkrafttreten der Änderung vom 31. Januar 2018 erneut in Verkehr gebracht werden, müssen der Meldepflicht nach den Artikeln 48–54 spätestens drei Monate nach dem erneuten Inverkehrbringen nachkommen.
Herstellerinnen dürfen Zubereitungen nach Artikel 15a noch längstens bis zum 31. Dezember 2021 ohne UFI in Verkehr bringen.
II
Die Anhänge1, 2, 4 und 5 werden gemäss Beilage geändert.
Anhang 3 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III
Diese Verordnung tritt am1. März 2018 in Kraft.
31. Januar 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Alain Berset |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Anhang 1
(Art. 2 Abs. 4, 5 und 6) Entsprechungen von Ausdrücken und anwendbares Recht
Ziff. 1 Einleitungssatz und Tabelle Bst. a
Die nachstehenden Ausdrücke der EU-REACH-Verordnung21, der EU-CLP- Verordnung22 und der Richtlinie 75/324/EWG23 und der vorliegenden Verordnung entsprechen sich wie folgt:
Europäische Union Schweiz
a. Deutsche Ausdrücke: Hersteller, Lieferant, Importeur, Herstellerin nach Artikel 2 Absatz 1 nachgeschalteter Anwender Buchstabe b Inverkehrbringen Inverkehrbringen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i ChemG Gemisch Zubereitung Erzeugnis Gegenstand Zwischenprodukt Zwischenprodukt nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe j Verbraucher, Endverbraucher private Verwenderin Öffentliche Beratungsstelle Tox Info Suisse (Art. 79) …
Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.
Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.
Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.
Anhang 2
(Art. 2 Abs. 5, 3, 6 Abs. 2 und 4, 14 Abs. 1 Bst. b, 20 Abs. 1, 43 Abs. 1, 84 Bst. a) Liste der massgebenden technischen Vorschriften
Ziff. 3 .2
3.2 Für die Informationen, die nach Anhang II Abschnitte1, 7, 8, 13 und 15 der EU- REACH-Verordnung zu übermitteln sind, müssen die Entsprechungen nach Anhang
Ziffern2 und 3 berücksichtigt werden.
Anhang 3
(Art. 70 Abs. 1 und 84 Bst. b) Liste der besonders besorgniserregenden Stoffe (Kandidatenliste)24
In der AS nicht veröffentlicht. Die Liste kann kostenlos eingesehen werden unter www.anmeldestelle.ch > Themen > Chemikalienrecht und Wegleitungen > Chemikalienrecht > Chemikalienverordnung. Sie gilt in der Fassung vom1. März 2018 und enthält 174 Stoffe.
Anhang 4
(Art. 2 Abs. 5, 25, 26 Abs. 2, 27 Abs. 2 Bst. b, 47 Abs. 1 und 84 Bst. c) Technisches Dossier
Ziff. 4 Bst. f
Betrifft nur den französischen Text.
Anhang 5
(Art. 61) Stoffe und Zubereitungen der Gruppen1 und 2
Ziff. 1 .2 Bst. d
d. Gebinde ab einem Inhalt von mehr als1 kg gekennzeichnet mit: H410: Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung (Als Stoffe und Zubereitung der Gruppe2 gelten dabei nur jene, die wegen ihrer Einstufung als «Aquatic Chronic 1» mit H410 gekennzeichnet werden müssen.) in Verbindung mit