AS 2018 959

Verordnung
über die Pärke von nationaler Bedeutung
(Pärkeverordnung, PäV)

Änderung vom 21. Februar 2018

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Pärkeverordnung vom 7. November 20071 wird wie folgt geändert:

Art. 16 Abs. 3bis

Ein Teil der Kernzone kann im grenznahen Ausland liegen, sofern sich die Hälfte der Mindestfläche in der Schweiz befindet und die übrigen Anforderungen dieses Artikels an die Kernzone erfüllt sind.

Art. 17 Abs. 1 Bst. cbis und 4

Zur freien Entwicklung der Natur sind in der Kernzone ausgeschlossen:

cbis. der Betrieb von zivilen, unbemannten Luftfahrzeugen;

Aufgehoben

Art. 24 Bst. b

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 28 Abs. 2

Es sorgt für die Zusammenarbeit und den Wissenstransfer der Pärke untereinander und mit Pärken im Ausland. Es kann eine Dachorganisation der Schweizer Pärke mit diesen Aufgaben beauftragen.

II

Diese Verordnung tritt am1. April 2018 in Kraft.

21. Februar 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr