AS 2018 965

Lärmschutz-Verordnung
(LSV)

Änderung vom 21. Februar 2018

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 19861 wird wie folgt geändert:

Art. 21 Abs. 1 Einleitungssatz und 3

Der Bund gewährt Beiträge für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden bei:

Die Gewährung der Beiträge ist bis zum 31. Dezember 2022 befristet.

Art. 23 Abs. 3

Die Dauer der Programmvereinbarung beträgt vier Jahre; in begründeten Fällen kann eine längere oder kürzere Dauer vereinbart werden.

Art. 48a

Aufgehoben

II

Diese Verordnung tritt am1. April 2018 in Kraft.

21. Februar 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr