AS 2018 965
Lärmschutz-Verordnung
(LSV)
Änderung vom 21. Februar 2018
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 19861 wird wie folgt geändert:
Art. 21 Abs. 1 Einleitungssatz und 3
Der Bund gewährt Beiträge für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden bei:
Die Gewährung der Beiträge ist bis zum 31. Dezember 2022 befristet.
Art. 23 Abs. 3
Die Dauer der Programmvereinbarung beträgt vier Jahre; in begründeten Fällen kann eine längere oder kürzere Dauer vereinbart werden.
Art. 48a
Aufgehoben
II
Diese Verordnung tritt am1. April 2018 in Kraft.
21. Februar 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Alain Berset |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |