AS 2019 1489
Gewässerschutzverordnung
(GSchV)
Änderung vom 17. April 2019
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Änderung vom 4. November 20151 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 19982 wird wie folgt geändert:
Ziff. III Anhang 3.1 Ziff. 2 Nr. 8 Anforderung 5. Strich Nr. Parameter Anforderungen
Organische Stoffe, Der Reinigungseffekt, bezogen auf Rohabwasser und gemesdie bereits in tiefen sen anhand von ausgewählten Substanzen, muss 80 % betra- Konzentrationen Gewäs- gen für Abwasser aus: ser verunreinigen können – Anlagen ab 1000 angeschlossenen Einwohnern, die in ein (organische Spurenstoffe) Gewässer mit einem Anteil von mehr als 20 % bezüglich organische Spurenstoffe ungereinigtem Abwasser einleiten, wenn das Gewässer in einem ökologisch sensiblen Gebiet liegt oder für die Trinkwasserversorgung wichtig ist und wenn der Kanton die Anlagen im Rahmen einer Planung im Einzugsgebiet zur Reinigung verpflichtet.
Ziff. V Abs. 2
Die Anforderung von Anhang 3.1 Ziffer 2 Nr. 8 fünfter Strich (Anlagen ab 1000 angeschlossenen Einwohnern) tritt am 1. Januar 2028 in Kraft.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
17. April 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Ueli Maurer |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |