AS 2019 1491

Verordnung
über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung
(NISV)

Änderung vom 17. April 2019

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 23. Dezember 19991 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung wird wie folgt geändert:

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 2. Abschnitts

Art. 19b Erhebungen und Information

Das BAFU veröffentlicht periodisch eine nationale Übersicht über die Belastung der Bevölkerung durch Strahlung. Es kann dazu Erhebungen durchführen. Inhaber von Anlagen sowie Behörden des Bundes und der Kantone sind verpflichtet, dem BAFU auf Anfrage die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Das BAFU informiert periodisch über den Stand der Wissenschaft und der Erfahrung über die Auswirkungen der Strahlung von ortsfesten Anlagen auf den Menschen und die Umwelt.

II

Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.

III

Diese Verordnung tritt am1. Juni 2019 in Kraft.

17. April 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ueli Maurer

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Anhang 1

(Art. 4, 6, 8 Abs. 1, 9, 11, 12 und 16) Vorsorgliche Emissionsbegrenzungen

Ziff. 61 Bst. d

Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Sendeanlagen für zellularen Mobilfunk und Sendeanlagen für drahtlose Teilnehmeranschlüsse; ausgenommen sind:

d. Sendeantennen, die während weniger als 800 Stunden pro Jahr senden.

Ziff. 62 Abs. 6

Sendeantennen gelten als adaptiv, wenn ihre Senderichtung oder ihr Antennendiagramm automatisch in kurzen zeitlichen Abständen angepasst wird.

Ziff. 63

Als massgebender Betriebszustand gilt der maximale Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung; bei adaptiven Antennen wird die Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme berücksichtigt.

Ziff. 64 Bst. c

Der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke beträgt:

c. für alle anderen Anlagen: 5,0 V/m.