AS 2019 1615
Verordnung
über die Änderung der Gebührenverordnungen
des Bundesamtes für Umwelt und des Bundesamtes
für Landwirtschaft
vom 1. Mai 2019
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Gebührenverordnung BAFU vom3. Juni 20051
Anhang
Der Anhang wird gemäss Beilage geändert.
2. Verordnung vom 16. Juni 20062 über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft Ingress gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19973 und auf Artikel 181 Absatz 4 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19984,
Art. 4 Abs. 1bis
Für die Bemessung der Gebühren im Zusammenhang mit der Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Oktober 20185 gilt Anhang 3.
Anhänge
Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.
Diese Verordnung erhält neu einen Anhang 3 gemäss Beilage.
II
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2020 in Kraft.
1. Mai 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr Beilage zur Änderung der Gebührenverordnung BAFU
Anhang
(Art. 4 Abs. 1 Bst. a und b) Feste Gebührenansätze und Gebührenrahmen
Ziff. 1 Buchstabe c zwölfter Strich
Aufgehoben
Ziff. 3a
Franken 3a. Verwaltungshandlungen nach der Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Oktober 20186 (PGesV):
periodische Kontrollen der Zulassungsvoraussetzungen für die Behandlung oder Markierung von Holz, Verpackungsmaterial und anderen Gegenständen aus Holz (Art. 91 Abs. 1): 2. Durchführung der Kontrollen Zeitaufwand
Kontrollen, die im Rahmen einer Vorsorgemassnahme (Art. 10 Abs. 4) erfolgen, bei denen eine Widerhandlung gegen die PGesV festgestellt wurde: 2. Durchführung der Kontrollen Zeitaufwand
Kontrollen von meldepflichtigen Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz (Abkommen vom 21. Juni 19997 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen): 2. Grundgebühr pro Sendung 50 3. Verfügung bei nicht konformen Verpackungsmate- 200 rialien
stichprobenweise Kontrollen der Anforderungen an Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz (Art. 35), bei denen eine Widerhandlung gegen die PGesV festgestellt wurde: 2. Grundgebühr pro Sendung 50
SR 0.916.026.81 Franken 3. Verfügung bei nicht konformen Verpackungsmate- 200 rialien
Anerkennung von Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen (Art. 53): 2. Grundgebühr 50 3. Abnahme der Quarantänestation, der geschlossenen Zeitaufwand Anlage oder des Betriebs des zugelassenen Empfängers
Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses für die Ausfuhr oder die Wiederausfuhr sowie Ausstellung eines Vorausfuhrzeugnisses (Art. 57–59): 2. Grundgebühr 50 3. zusätzliche administrative und technische Abklärun- Zeitaufwand gen zur Vervollständigung des Gesuchs 4. Durchführung der Kontrollen Zeitaufwand
Ausstellung einer Ausnahmebewilligung: 1. für den Umgang mit Quarantäneorganismen ausser- 50 halb geschlossener Systeme (Art. 7 und 27 Abs. 2) 2. für die Einfuhr von Waren (Art. 37) 50 3. für die Überführung von Waren in Schutzgebiete 50 (Art. 42) 4. für Waren, die zu Forschungszwecken und zur Erhal- 50 tung von Ressourcen in Verkehr gebracht werden (Art. 62)
Zulassung für Betriebe, die Holz sowie Verpackungs- 50 material und andere Gegenstände aus Holz behandeln oder markieren (Art. 89 und 90)
amtliche Schreiben zu phytosanitären Anforderungen 50 Beilage zur Änderung der Verordnung über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft
Anhang 1
(Art. 4 Abs. 1) Gebühren für Dienstleistungen und Verfügungen
Ziff. 9
Aufgehoben Beilage zur Änderung der Verordnung über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft
Anhang 3
Gebühren für Dienstleistungen und Verfügungen im Zusammenhang mit der Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Oktober 20188 (PGesV) Franken/Zeitaufwand/ effektive Kosten
1 Laboranalysen, die von Agroscope und vom Eidg. Pflanzen- effektive Kosschutzdienst (EPSD) durchgeführt werden ten
2 Periodische Kontrollen der Zulassungsvoraussetzungen für die Ausstellung von Pflanzenpässen (Art. 78 Abs. 1):
Anreisepauschale 100
Durchführung der Kontrollen Zeitaufwand
3 Durchführung der Kontrollen, die im Rahmen einer Vor- Zeitaufwand sorgemassnahme (Art. 10 Abs. 4) erfolgen und bei denen
eine Widerhandlung gegen die PGesV festgestellt wurde
4 Einfuhrkontrollen von kontrollpflichtigen Waren mit Herkunft aus Drittländern an der Eingangsstelle, auch wenn sie zu keiner Beanstandung führen (Art. 43 Abs. 1):
Grundgebühr pro Sendung 50
zusätzliche Gebühr pro Teilsendung 10
5 Einfuhrkontrollen von kontrollpflichtigen Waren mit Herkunft aus Drittländern bei einem zugelassenen Empfänger oder Kontrollort, auch wenn sie zu keiner Beanstandung
führen (Art. 47 Abs. 2):
Anreise Zeitaufwand
Durchführung der Kontrollen Zeitaufwand
6 Anerkennung von Quarantänestationen und geschlossenen
Anlagen (Art. 53) und Anerkennung als zugelassener Empfänger im Rahmen der Drittlandeinfuhr (Art. 47 Abs. 2):
b. Anreisepauschale 100
SR 916.20 Franken/Zeitaufwand/ effektive Kosten
c. Abnahme der Quarantänestation, geschlossenen Anlage Zeitaufwand oder des Betriebs des zugelassenen Empfängers
7 Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses für die
Ausfuhr oder die Wiederausfuhr oder eines Vorausfuhrzeugnisses (Art. 57–59):
zusätzliche administrative Abklärungen zur Vervoll- Zeitaufwand ständigung des Gesuchs
Anreisepauschale 100
Durchführung der Kontrollen Zeitaufwand
8 Ausstellung eines Pflanzenpasses durch den EPSD
(Art. 83 Abs. 4):
Anreisepauschale 100
Durchführung der Kontrollen Zeitaufwand 9 Ausstellung einer Ausnahmebewilligung:
für den Umgang mit Quarantäneorganismen ausserhalb 50 geschlossener Systeme (Art. 7 und 27 Abs. 2)
für die Einfuhr von Waren (Art. 37) 50
für die Überführung von Waren in Schutzgebiete 50 (Art. 42)
für Waren, die zu Forschungszwecken und zur Erhaltung 50 von Ressourcen in Verkehr gebracht werden (Art. 62) 10 Zulassung von Betrieben, die Pflanzenpässe ausstellen 50 (Art. 77) 11 Amtliche Schreiben zu phytosanitären Anforderungen 50