AS 2019 1623

Verordnung
über die Einschränkung der Zulassung
von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten
der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

Änderung vom 15. Mai 2019

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 3. Juli 20131 über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 2

Von der Beschränkung nach Absatz 1 ausgenommen sind Personen nach Artikel 55a Absatz 2 KVG und nach den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 20182 des KVG.

Art. 7 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 und 3 sowie 3 Bst. a

Die Kantone melden:

b. den Versicherern: 2. die Personalien der Ärztinnen und Ärzte, die ihre Tätigkeit in Einrichtungen nach Artikel 36a KVG gestützt auf Absatz 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 20183 des KVG weiter ausüben, 3. wenn sie von der Kompetenz nach Artikel 2 Absatz 1 Gebrauch gemacht haben, die Personalien der Ärztinnen und Ärzte, die ihre Tätigkeit im ambulanten Bereich von Spitälern gestützt auf Absatz 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2018 des KVG weiter ausüben.

AS 2019 1211 zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. V

Macht der Kanton von der Kompetenz nach Artikel 2 Absatz 1 Gebrauch, so melden ihm die Spitäler nach Artikel 39 KVG:

a. innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der kantonalen Regelung die Personalien der Ärztinnen und Ärzte, die in ihrem ambulanten Bereich gestützt auf Absatz 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2018 des KVG ihre Tätigkeit weiter ausüben, die Fachgebiete nach Anhang 1, in denen diese Ärztinnen und Ärzte tätig sind, sowie das Pensum, das sie für den ambulanten Bereich aufwenden;

Art. 8 Abs. 3

Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 30. Juni 2021 verlängert.

II

Diese Verordnung tritt am1. Juli 2019 in Kraft.

15. Mai 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ueli Maurer

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr