AS 2019 165
Verordnung des SBFI
über die berufliche Grundbildung
Zahntechnikerin/Zahntechniker
mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis
(EFZ)
Änderung vom 12. Dezember 2018
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)
verordnet:
I
Die Verordnung des SBFI vom 17. Oktober 20171 über die berufliche Grundbildung Zahntechnikerin/Zahntechniker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird wie folgt geändert:
Art. 9 Abs. 1
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan2 der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt vor.
Art. 18 Abs. 1 Bst. a Ziff. 4
Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
a. Praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 32 Stunden. Dafür gilt Folgendes: 4. Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche sowie das Fachgespräch im Umfang von 40 Minuten mit den nachstehenden Gewichtungen:
Position Handlungskompetenzbereiche Gewichtung
Herstellen von abnehmbarem Zahnersatz 40 %
Herstellen von festsitzendem Zahnersatz 40 %
Der Bildungsplan vom 17. Okt. 2017 ist zu finden auf der Website des SBFI über das Berufsverzeichnis unter www.bvz.admin.ch > Berufe A–Z.
mit EFZ. V des SBFI Position Handlungskompetenzbereiche Gewichtung
Organisieren des Arbeitsprozesses 10 % Durchführen von Nachsorgearbeiten, Serviceleistungen, Reparaturen und Erweiterungen
Fachgespräch 10 %
II
Diese Verordnung tritt am1. Februar 2019 in Kraft.
12. Dezember 2018 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation: Josef Widmer stellvertretender Direktor