AS 2019 165

Verordnung des SBFI
über die berufliche Grundbildung
Zahntechnikerin/Zahntechniker
mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis
(EFZ)

Änderung vom 12. Dezember 2018

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)
verordnet:

I

Die Verordnung des SBFI vom 17. Oktober 20171 über die berufliche Grundbildung Zahntechnikerin/Zahntechniker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird wie folgt geändert:

Art. 9 Abs. 1

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan2 der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt vor.

Art. 18 Abs. 1 Bst. a Ziff. 4

Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:

a. Praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 32 Stunden. Dafür gilt Folgendes: 4. Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche sowie das Fachgespräch im Umfang von 40 Minuten mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position Handlungskompetenzbereiche Gewichtung

Herstellen von abnehmbarem Zahnersatz 40 %

Herstellen von festsitzendem Zahnersatz 40 %

Der Bildungsplan vom 17. Okt. 2017 ist zu finden auf der Website des SBFI über das Berufsverzeichnis unter www.bvz.admin.ch > Berufe A–Z.

mit EFZ. V des SBFI Position Handlungskompetenzbereiche Gewichtung

Organisieren des Arbeitsprozesses 10 % Durchführen von Nachsorgearbeiten, Serviceleistungen, Reparaturen und Erweiterungen

Fachgespräch 10 %

II

Diese Verordnung tritt am1. Februar 2019 in Kraft.

12. Dezember 2018 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation: Josef Widmer stellvertretender Direktor