AS 2019 1655
Verordnung des SBFI
über die berufliche Grundbildung
Medizinische Praxisassistentin /
Medizinischer Praxisassistent
mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis
(EFZ)
Änderung vom 21. Mai 2019
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)
verordnet:
I
Die Verordnung des SBFI vom 15. März 20181 über die berufliche Grundbildung Medizinische Praxisassistentin / Medizinischer Praxisassistent mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird wie folgt geändert:
Art. 18 Abs. 1 Bst. a Ziff. 4 Position1
Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
a. Praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von drei Stunden; dafür gilt Folgendes: 4. der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Prüfungsformen und nachstehender Prüfungsdauer sowie mit den nachstehenden Gewichtungen:
Position Handlungskompetenzbereiche Prüfungsform und Dauer Gewichtung praktisch mündlich
Organisieren und Administrieren der 20 Min. 10 Min. 15 % medizinischen Praxis Assistieren in der medizinischen Sprechstunde und Durchführen von diagnostischen Massnahmen Medizinischer Praxisassistent mit EFZ. V des SBFI
Art. 26 Abs. 2
Lernende, die ihre Bildung als medizinische Praxisassistentin / medizinischer Praxisassistent vor dem1. Januar 2019 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2023.
II
Diese Verordnung tritt am1. Juli 2019 in Kraft.
21. Mai 2019 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation: Josef Widmer stellvertretender Direktor