AS 2019 1809
Bundesgesetz
über die Änderung der Wiedergutmachungsregelung
(Änderung des Strafgesetzbuchs, des Jugendstrafgesetzes und
des Militärstrafgesetzes)
vom 14. Dezember 2018
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom3. Mai 20181 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom4. Juli 20182,
beschliesst:
I
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Strafgesetzbuch3
Art. 53
Wiedergut- Hat der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengunmachung gen unternommen, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn:
als Strafe eine bedingte Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, eine bedingte Geldstrafe oder eine Busse in Betracht kommt;
das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind; und
der Täter den Sachverhalt eingestanden hat.
2. Jugendstrafgesetz vom 20. Juni 20034
Art. 21 Abs. 1 Bst. c
Die urteilende Behörde sieht von einer Bestrafung ab, wenn:
c. der Jugendliche den Schaden so weit als möglich durch eigene Leistung wieder gutgemacht oder eine besondere Anstrengung unternommen hat, um das von ihm begangene Unrecht auszugleichen, und wenn: 1. als Strafe nur ein Verweis nach Artikel 22 in Betracht kommt, 2. die Strafverfolgung für die Öffentlichkeit und den Geschädigten nur von geringem Interesse ist, und 3. der Jugendliche den Sachverhalt eingestanden hat;
3. Militärstrafgesetz vom 13. Juni 19275
Art. 45
1. Gründe für die Hat der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengun- Strafbefreiung. Wiedergutgen unternommen, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, machung so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn:
als Strafe eine bedingte Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, eine bedingte Geldstrafe oder eine Busse in Betracht kommt;
das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind; und
der Täter den Sachverhalt eingestanden hat.
II
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 14. Dezember 2018 Ständerat, 14. Dezember 2018 Die Präsidentin: Marina Carobbio Guscetti Der Präsident: Jean-René Fournier Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 7. April 2019 unbenützt abgelaufen.6
22. Mai 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Ueli Maurer |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Der Beschluss über das Inkrafttreten wurde am 16. Mai 2019 im vereinfachten Verfahren gefällt.