AS 2019 1907
Verordnung des WBF
über die Pflichtlagerhaltung von Dünger
vom 20. Mai 2019
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF),
gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 der Düngerpflichtlagerverordnung vom 10. Mai 20171,
verordnet:
Art. 1 Pflichtlagerwaren
Die im Anhang aufgeführten Waren müssen in einem Pflichtlager gelagert werden.
Art. 2 Qualität der eingelagerten Waren
Die Qualität der eingelagerten Waren muss jederzeit den Vorgaben der Genossenschaft Agricura (Agricura)2 zum handelsüblichen Standard und zur Lagerfähigkeit entsprechen.
Art. 3 Pflichtlagermenge
Die Pflichtlagerhalter müssen insgesamt 17 000 Tonnen reinen Stickstoff lagern.
Art. 4 Bemessungsgrundlagen
Die Agricura legt die Pflichtlagermenge proportional zur Gesamtmenge pro Halter fest anhand:
der von ihm ins schweizerische Zollgebiet eingeführten Warenmenge;
der von ihm zum ersten Mal im Inland in Verkehr gebrachten Menge von im Inland hergestellten oder verarbeiteten Waren.
Sie legt dazu eine Referenzperiode fest.
Sie legt die Pflichtlagermenge periodisch neu fest.
Die Vorgaben sind auf der Website der Agricura unter folgender Adresse abrufbar: www.agricura.ch > Rechtsgrundlagen.
Art. 5 Unterschreitung der Pflichtlagermenge
Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) kann zur Überbrückung kurzfristiger Versorgungsengpässe eine vorübergehende Unterschreitung der Gesamtmenge um höchstens 20 Prozent zulassen.
Es kann einem Halter auf Antrag hin nach Anhören der Agricura ausnahmsweise eine vorübergehende Unterschreitung der Pflichtlagermenge bewilligen.
Der Pflichtlagervertrag muss entsprechend angepasst werden.
Art. 6 Stellvertretende und gemeinsame Pflichtlagerhaltung
Es dürfen höchstens zwei Drittel der Gesamtmenge in stellvertretender oder gemeinsamer Pflichtlagerhaltung gehalten werden.
Die Gründung und Ausgestaltung einer Lagergesellschaft zur gemeinsamen Pflichtlagerhaltung bedürfen der Genehmigung des BWL.
Art. 7 Vollzug der Verordnung und Änderung des Anhangs
Das BWL vollzieht diese Verordnung.
Es kann den Anhang nach Anhören des Fachbereichs Ernährung und der Agricura ändern.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Juli 2019 in Kraft.
20. Mai 2019 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung: Guy Parmelin
Anhang
(Art. 1) Waren nach Artikel 1 Stickstoffdüngemittel Harnstoff 46 % N Rein-N, in Form von: – Düngemittel mit mind. 12 % N – Düngemittel mit mind. 12 % N, exklusive alle Harnstoffe