AS 2019 1919

Verordnung des WBF
über die Pflichtlagerhaltung von flüssigen Treib- und
Brennstoffen

vom 20. Mai 2019

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF),
gestützt auf Artikel 6 Absatz 1 der Mineralölpflichtlagerverordnung vom 10. Mai 20171,
verordnet:

Art. 1 Pflichtlagerwaren

Die im Anhang aufgeführten Waren müssen in einem Pflichtlager gelagert werden.

Art. 2 Qualität der eingelagerten Waren

Die Qualität der eingelagerten Waren muss jederzeit den Vorgaben des Vereins Carbura (Carbura)2 zum handelsüblichen Standard und zur Lagerfähigkeit entsprechen.

Art. 3 Pflichtlagermenge

Die Gesamtmenge der folgenden eingelagerten Waren muss den durchschnittlichen Bedarf der Schweizer Bevölkerung für die nachstehend aufgeführte Dauer decken:

  1. Autobenzin: 4,5 Monate;

  2. Dieselöl: 4,5 Monate;

  3. Heizöl extra leicht: 4,5 Monate;

  4. Flugpetrol: 3 Monate.

Art. 4 Bemessungsgrundlagen

Die Carbura legt die Pflichtlagermenge pro Halter fest anhand:

a. der von ihm ins schweizerische Zollgebiet eingeführten Warenmenge;

SR 531.215.411

Die Vorgaben sind auf der Website der Carbura unter folgender Adresse abrufbar: www.carbura.ch > Pflichtlagerhaltung > Lagerhaltung > Pflichtlagerqualitäten.

b. der von ihm zum ersten Mal im Inland in den steuerrechtlich freien Verkehr gebrachten Menge von im Inland hergestellten oder verarbeiteten Waren.

Sie legt dazu eine Referenzperiode fest.

Sie legt die Pflichtlagermenge periodisch neu fest.

Art. 5 Unterschreitung der Pflichtlagermenge

Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) kann zur Überbrückung kurzfristiger Versorgungsengpässe eine vorübergehende Unterschreitung der Gesamtmenge pro Warengruppe nach Artikel 3 Buchstaben a–d um höchstens 20 Prozent zulassen.

Es kann einem Halter auf Antrag hin nach Anhören der Carbura ausnahmsweise eine vorübergehende Unterschreitung der Pflichtlagermenge bewilligen.

Der Pflichtlagervertrag muss entsprechend angepasst werden.

Art. 6 Stellvertretende und gemeinsame Pflichtlagerhaltung

Pro Warengruppe dürfen höchstens drei Viertel der Gesamtmenge in stellvertretender oder in gemeinsamer Pflichtlagerhaltung gehalten werden.

Die Gründung und Ausgestaltung einer Lagergesellschaft zur gemeinsamen Pflichtlagerhaltung bedürfen der Genehmigung des BWL.

Art. 7 Vollzug der Verordnung und Änderung des Anhangs

Das BWL vollzieht diese Verordnung.

Es kann den Anhang nach Anhören des Fachbereichs Energie und der Carbura ändern.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Juli 2019 in Kraft.

20. Mai 2019 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung: Guy Parmelin

Anhang

(Art. 1) Waren nach Artikel 1 Zolltarifnummer Warenbezeichnung 2710.1211 Benzin zur Verwendung als Treibstoff 2710.1911 Flugpetrol zur Verwendung als Treibstoff 2710.1912 Dieselöl zur Verwendung als Treibstoff 2710.1992 Heizöle zu Feuerungszwecken