AS 2019 3049
Grundbuchverordnung
(GBV)
Änderung vom 20. September 2019
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Grundbuchverordnung vom 23. September 20111 wird wie folgt geändert:
Art. 6 Abs. 1
Das Eidgenössische Amt für Grundbuch- und Bodenrecht (EGBA) im Bundesamt für Justiz übt die Oberaufsicht über die Grundbuchführung in den Kantonen und über die privaten Aufgabenträger nach Artikel 949d ZGB aus.
Art. 27 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 3 Elektronischer Zugang
Die Kantone können vorsehen, dass die nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a ohne Interessennachweis einsehbaren Daten des Hauptbuchs elektronisch öffentlich zugänglich gemacht werden.
Aufgehoben
Art. 28 Erweiterter elektronischer Zugang: Zugriffsberechtigung
Die Kantone können vorsehen, dass die Daten des Hauptbuchs, des Tagebuchs und der Hilfsregister den folgenden Personen und Behörden ohne Interessennachweis im Einzelfall elektronisch zugänglich gemacht werden:
a. Urkundspersonen und ihren Hilfspersonen, im Geometerregister eingetragenen Ingenieur-Geometerinnen und -Geometern und ihren Hilfspersonen, Steuerbehörden und anderen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zu den Daten, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen;
Banken, Pensionskassen, Versicherungen und vom Bund anerkannten Institutionen nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19912 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) sowie der Schweizerischen Gesellschaft für Hotelkredit nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 20033 über die Förderung der Beherbergungswirtschaft zu den Daten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Hypothekargeschäft benötigen;
im Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zu den Daten, die sie zur Ausübung des Berufs im Zusammenhang mit grundstücksbezogenen Geschäften benötigen;
weiteren Personen zu den Daten der Grundstücke: 1. die ihnen gehören, 2. an denen ihnen Rechte zustehen, sofern sie die Daten zur Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit oder zur Wahrnehmung ihrer Rechte benötigen;
Immobilienverwalterinnen und -verwaltern, die durch Personen nach Buchstabe d als Hilfspersonen zum Zugang ermächtigt worden sind.
Zugang zu den Belegen können sie nur den Berechtigten nach Absatz 1 Buchstaben a und d Ziffer 1 gewähren. Sie treffen Massnahmen, um die Vertraulichkeit der Belege zu gewährleisten.
Art. 29 Erweiterter elektronischer Zugang: Modalitäten
Die Kantone regeln die Modalitäten des erweiterten elektronischen Zugangs, insbesondere:
die Art und Weise des Zugriffs;
die Zugriffskontrolle;
den Verwendungszweck der bezogenen Daten;
den Schutz vor unbefugtem Zugriff auf die Daten;
die Einschränkungen hinsichtlich der Weitergabe von Daten an Dritte;
die Folgen missbräuchlicher Bearbeitung der Daten.
Sie geben die Zugriffberechtigungen in geeigneter Form öffentlich bekannt.
Art. 30 Erweiterter elektronischer Zugang: Protokollierung, Entzug der Zugriffsberechtigung bei Missbrauch
Beim erweiterten elektronischen Zugang werden Zugriffe vom System automatisch protokolliert. Die Protokolle enthalten mindestens folgende Angaben: Identität und Funktion der Person oder Behörde, die auf das System zugreift, sowie Grundstücksnummer und Zugriffszeitpunkt. Sie werden während zwei Jahren aufbewahrt.
Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer können für ihre Grundstücke ohne Interessennachweis schriftlich beim zuständigen Grundbuchamt einen Auszug aus den Protokollen verlangen.
Stellt eine Behörde eine unrechtmässige Datenbearbeitung fest, insbesondere einen unbefugten Datenzugriff, so benachrichtigt sie unverzüglich die zuständige kantonale Aufsichtsbehörde.
Stellt der Kanton oder der private Aufgabenträger eine unrechtmässige Datenbearbeitung fest, insbesondere einen unbefugten Datenzugriff, so entzieht er die Zugriffsberechtigung unverzüglich.
Art. 30a Statistische Datenerhebung
Die Mitwirkungspflichten der Grundbuchämter bei den Erhebungen des Bundesamtes für Statistik richten sich nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 4 und seinen Ausführungsbestimmungen.
II
Diese Verordnung tritt am1. Juli 2020 in Kraft.
20. September 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Ueli Maurer |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |