AS 2019 3095

Verordnung
über den Kataster der öffentlich-rechtlichen
Eigentumsbeschränkungen
(ÖREBKV)

Änderung vom 20. September 2019

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom2. September 20091 über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen wird wie folgt geändert:

Art. 2 Hauptfunktion, Zusatzinformationen und Zusatzfunktionen

Der Kataster enthält zuverlässige Informationen über die von Bund und Kantonen bezeichneten rechtskräftigen öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen und macht diese Informationen zugänglich (Art. 3).

Er kann Zusatzinformationen enthalten (Art. 8b).

Er kann von den Kantonen als amtliches Publikationsorgan im Bereich der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen verwendet werden.

Gliederungstitel vor Art. 3

2. Abschnitt: Inhalt, Massgeblichkeit und Informationstiefe

Art. 3 Bst. e

Art. 3a Massgeblichkeit

Widersprechen sich der Inhalt des Katasters und die rechtskräftigen Beschlüsse über die öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung, so gehen die Letzteren vor.

Art. 7 Abs. 1

Die Daten werden nach Eintritt der Rechtskraft in den Kataster aufgenommen. Vorbehalten bleibt ihre Publikation nach Artikel 2 Absatz 3 vor Eintritt der Rechtskraft.

Gliederungstitel vor Art. 8a 3a. Abschnitt: Hinweis auf das Grundbuch, Zusatzinformationen

Art. 8a Hinweis auf das Grundbuch

Der Kataster weist in genereller Weise auf Eigentumsbeschränkungen hin, die im Grundbuch angemerkt sind.

Art. 8b Zusatzinformationen

Zusätzlich zu den Inhalten des Katasters können im Kataster dargestellt werden:

  1. Informationen über geplante oder laufende Änderungen öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen;

  2. als unverbindliche Informationen weitere Geobasisdaten des Bundesrechts nach Anhang 1 GeoIV2 und Geobasisdaten des kantonalen Rechts;

  3. Hinweise, die dem Verständnis der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen dienen.

Die für den Kataster verantwortliche Stelle stellt Zusatzinformationen über die rechtlichen Vorwirkungen von laufenden Änderungen öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen dar, die ihr von der zuständigen Fachstelle des Bundes zur Verfügung gestellt werden. Die Artikel 5–8 sind sinngemäss anwendbar.

Das Bundesamt für Landestopografie kann Mindestvorschriften über die Zusatzinformationen erlassen.

Die Artikel 17 und 18 GeoIG sind auf die Zusatzinformationen nicht anwendbar.

Art. 9 Abs. 2

Die Stelle nach Artikel 8 Absatz 1 GeoIG stellt die betreffenden Geobasisdaten zusätzlich in einem Download-Dienst zur Verfügung.

Art. 10 Auszug

Der Auszug besteht aus einer digitalen oder analogen Darstellung der Inhalte und Zusatzinformationen des Katasters über ein Grundstück, soweit es flächenmässig ausgeschieden werden kann, mit Ausnahme der Miteigentumsanteile.

Er enthält mindestens:

  1. die Geobasisdaten nach Artikel 3 Buchstaben a und b;

  2. die genaue Bezeichnung der Rechtsvorschriften im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c;

  3. die Hinweise auf die gesetzlichen Grundlagen nach Artikel 3 Buchstabe d;

  4. Informationen über geplante oder laufende Änderungen öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen nach Artikel 8b Absatz 1 Buchstabe a.

Die Daten über öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen werden der Informationsebene Liegenschaften der amtlichen Vermessung überlagert.

Der Auszug informiert darüber, welche Inhalte des Katasters dargestellt und welche Inhalte weggelassen werden.

Das Bundesamt für Landestopografie erlässt Weisungen über die Erstellung und Darstellung von Auszügen.

Art. 11 und 12

Art. 14 Abs. 1

Der Kanton kann die Beglaubigung von Auszügen vorsehen. Er bezeichnet die für die Erstellung und Abgabe beglaubigter Auszüge zuständige Stelle.

Art. 15

6. Abschnitt (Art. 16)

Art. 18a Verwaltungsvereinbarung mit Liechtenstein

Das VBS kann mit dem Fürstentum Liechtenstein einen kündbaren und befristeten völkerrechtlichen Vertrag über die vollständige oder teilweise Übertragung von Aufgaben betreffend den liechtensteinischen Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen an das Bundesamt für Landestopografie abschliessen, namentlich betreffend die Unterstützung und Kontrolle der Katasterführung und die Oberaufsicht über den Kataster im Sinne von Artikel 18.

Art. 20 Abs. 1 Bst. b und 3 Einleitungssatz

Von den Bundesbeiträgen werden im Rahmen der bewilligten Kredite:

b. mindestens 90 Prozent als Globalbeiträge an die Betriebs- und Weiterentwicklungskosten der Kantone ausgerichtet.

Die Mittel für die Globalbeiträge an die Betriebs- und Weiterentwicklungskosten der Kantone werden so bemessen, dass sie durchschnittlich rund die Hälfte der geschätzten Betriebs- und Weiterentwicklungskosten der Kantone decken. Sie werden wie folgt auf die einzelnen Kantone aufgeteilt:

Art. 26 –30

Art. 31 Begleitgremium

Zur Koordination der Einführung und der Weiterentwicklung des Katasters sowie zur Überwachung und Begleitung der Evaluation nach Artikel 43 GeoIG setzt das Bundesamt für Landestopografie ein Begleitgremium ein.

Dieses setztsich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern der kantonalen Fachkonferenzen, der zuständigen Fachstellen des Bundes, der Gemeinden sowie des Koordinationsorgans nach Artikel 48 GeoIV3.

Es berät das Bundesamt für Landestopografie während der Einführung und der Weiterentwicklung bis vier Betriebsjahre nach Abschluss der Evaluation.

Das Bundesamt für Landestopografie legt die Aufgaben und die Organisation des Begleitgremiums im Einzelnen fest.

II

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2020 in Kraft.

20. September 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ueli Maurer

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr