AS 2019 3225

Verordnung
über die Informationssysteme
im Berufsbildungs- und im Hochschulbereich
(IBH-V)

Änderung vom 16. Oktober 2019

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 15. September 20171 über die Informationssysteme im Berufsbildungs- und im Hochschulbereich wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 56b Absatz 3, 65 Absatz 1 und 68 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20022 (BBG), auf Artikel 67 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. September 20113 (HFKG) und auf Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19874 über Stipendien an ausländische Studierende und Kunstschaffende in der Schweiz

Art. 1 Abs. 1 Bst. e und 2

Diese Verordnung regelt die Bearbeitung von Daten in den folgenden Informationssystemen des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI):

e. Informationssystem für Stipendien an ausländische Forschende und Kunstschaffende in der Schweiz.

Die Informationssysteme gemäss Absatz 1 Buchstaben a–d sind Subsysteme des zentralen Systems «BerufsbildungsCompetenz-Center (BeCC)».

Art. 12 Bst. a Ziff. 4

Das SBFI führt ein Informationssystem:

a. zur Abwicklung von Gesuchen um Anerkennungen oder Niveaubestätigungen ausländischer Diplome und Ausweise nach den folgenden Bestimmungen:

4. Artikel 70 HFKG im Hochschulbereich;

Art. 14 Bst. d

Die Daten im Informationssystem werden bearbeitet durch:

d. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), die Gesuche um Anerkennung ausländischer Lehrdiplome und Diplome in Sonderpädagogik, Logopädie und Psychomotoriktherapie bearbeiten.

Gliederungstitel nach Art. 19 5a. Abschnitt: Informationssystem für Stipendien an ausländische Forschende und Kunstschaffende in der Schweiz

Art. 19a Zweck

Das SBFI führt ein Informationssystem:

  1. zur Eingabe von Gesuchen um Gewährung und Verlängerung von Stipendien an ausländische Forschende und Kunstschaffende nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1987 über Stipendien an ausländische Studierende und Kunstschaffende in der Schweiz, zur Prüfung und Begutachtung dieser Gesuche und zum Entscheid über diese Gesuche;

  2. zur Verwaltung der Stipendien;

  3. zur Erstellung und Auswertung von Statistiken über die Tätigkeit nach den Buchstaben a und b.

Art. 19b Daten

Im Informationssystem werden Daten bearbeitet:

  1. zur Gesuchstellerin oder zum Gesuchsteller;

  2. zur betreuenden Professorin oder zum betreuenden Professor im Herkunftsland (Referenzperson);

  3. zur betreuenden Professorin oder zum betreuenden Professor in der Schweiz;

  4. zum Forschungsprojekt oder zu den Werkproben;

  5. zur Beurteilung des Gesuchs.

Über die Gesuchstellerin und den Gesuchsteller werden folgende Daten bearbeitet:

a. Angaben zur Person:

1. Name, Vorname, akademischer Titel, Fotografie, Passnummer, Zivilstand, Anzahl Kinder, Arbeitgeber, 2. Adresse, Wohnsitz, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Kontaktperson, Krankenkasse, 3. Geschlecht, Geburtsdatum, Nationalität, 4. Muttersprache, Sprachkenntnisse, 5. schulischer und beruflicher Werdegang, Bildungsabschlüsse, Forschungsaufenthalte, Auslandaufenthalte, andere Ausbildungsbeiträge, 6. Zukunftspläne;

b. Dokumente: 1. Kopien der Zeugnisse, Zertifikate und Diplome, 2. Motivationsschreiben, 3. Unterstützungsschreiben der Referenzperson, (fachliche und persönliche Beschreibung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers, Beschreibung des Forschungsfelds und der Bedeutung für die Hochschule beziehungsweise Beschreibung der Werkprobe und der Bedeutung für die Laufbahn des Kunstschaffenden), 4. Forschungsprojekt bei Gesuchen um Wissenschaftsstipendien beziehungsweise Werkprobe bei Gesuchen um Kunststipendien, 5. Bewertung und Kommentar der Gutachterin und des Gutachters: – bei Forschenden: betreffend die wissenschaftliche Qualität, Originalität, Methodologie und Durchführbarkeit des Projekts sowie die Eignung des gewählten Hochschulinstituts – bei Kunstschaffenden: Bewertung und Kommentar der Gutachterin und des Gutachters betreffend Originalität, Potential und Qualität der Werkproben, 6. Kommentar der entsprechenden schweizerischen diplomatischen Vertretung im EDA-Aussennetz.

Über die betreuende Professorin oder den betreuenden Professor in der Schweiz werden folgende Angaben zur Person bearbeitet:

  1. Name, Vorname, akademischer Titel, E-Mail-Adresse;

  2. Arbeitgeber, Adresse.

Über die Referenzperson werden folgende Angaben zur Person bearbeitet:

  1. Name, Vorname, akademischer Titel, E-Mail-Adresse;

  2. Arbeitgeber, Adresse;

  3. Verhältnis zur Gesuchstellerin oder zum Gesuchsteller.

Art. 19c Datenbearbeitung

Die Daten im Informationssystem werden bearbeitet durch:

  1. die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller über das Online-Meldesystem auf der Internetplattform des SBFI zur Erfassung und Nachführung der Gesuchsdaten gemäss Artikel 19b;

  2. die mit den entsprechenden Vollzugsaufgaben betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der schweizerischen diplomatischen Vertretungen im EDA- Aussennetz;

  3. die mit den entsprechenden Vollzugsaufgaben betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamts für Kultur zur Prüfung der Gesuche um Gewährung und Verlängerung von Kunststipendien über das Online- Begutachtungssystem;

  4. die mit der Prüfung, Begutachtung und Auswahl von Stipendiengesuchen betrauten Mitglieder der Eidgenössischen Stipendienkommission für ausländische Studierende über das Online-Begutachtungssystem;

  5. die mit den entsprechenden Vollzugsaufgaben betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der schweizerischen Hochschulen;

  6. die mit den entsprechenden Vollzugsaufgaben betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SBFI.

Art. 19d Weitergabe der Daten an andere Behörden

Den zuständigen kantonalen Migrationsämtern dürfen für die Gesuche um Aufenthaltsbewilligungen der Stipendiatinnen und Stipendiaten folgende Daten einer Gesuchstellerin oder eines Gesuchstellers weitergegeben werden:

  1. Name, Vorname, akademischer Titel, Passnummer, Zivilstand, Anzahl Kinder;

  2. Adresse, Wohnsitz, E-Mail-Adresse;

  3. Geschlecht, Geburtsdatum, Nationalität;

  4. Muttersprache.

Art. 19e Aufbewahrung

Der positive Entscheid des SBFI wird für die Erstellung eines Duplikats für die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller 50 Jahre aufbewahrt.

Die übrigen Daten werden 15 Jahre nach dem Entscheid anonymisiert oder gelöscht. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Archivierungsgesetzgebung.

II

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2020 in Kraft.

16. Oktober 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ueli Maurer

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr