AS 2019 3469

Verordnung
über die Anforderungen an die Energieeffizienz
serienmässig hergestellter Anlagen, Fahrzeuge und Geräte
(Energieeffizienzverordnung, EnEV)

Änderung vom 23. Oktober 2019

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Energieeffizienzverordnung vom1. November 20171 wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel nach Art. 9 2. Abschnitt: Serienmässig hergestellte Personenwagen, Lieferwagen, leichte Sattelschlepper und deren serienmässig hergestellte Bestandteile

Art. 10 Kennzeichnung bei Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern

Wer einen serienmässig hergestellten Personenwagen, Lieferwagen oder leichten Sattelschlepper im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a, e oder i der Verordnung vom 19. Juni 19952 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), der nicht mehr als 2000 Kilometer Fahrleistung aufweist (neuer Personenwagen, neuer Lieferwagen oder neuer leichter Sattelschlepper), in Verkehr bringt oder abgibt, muss ihn mit dem Energieverbrauch und weiteren Eigenschaften gemäss Anhang 4.1 kennzeichnen.

Wer einen serienmässig hergestellten Personenwagen Lieferwagen oder leichten Sattelschlepper mit mehr als 2000 Kilometern Fahrleistung in Verkehr bringt oder abgibt und diesen gemäss Anhang 4.1 kennzeichnet, muss die zum Zeitpunkt der Kennzeichnung gültigen Angaben verwenden.

Art. 11 Abs. 3

Das BFE erstellt Datenbanken und Listen, die Angaben nach Anhang 4.1 Ziffern 1–3 der in Verkehr gebrachten oder abgegebenen aktuellen serienmässig hergestellten Personenwagen enthalten. Insbesondere erstellt es Ranglisten nach den Kriterien des Energieverbrauchs und der CO2-Emissionen. Es orientiert sich dabei an Anhang II der Richtlinie 1999/94/EG3.

Art. 12 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b–d sowie 3

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) erlässt folgende Bestimmungen zu Anhang 4.1:

  1. Es legt den Durchschnitt der CO2-Emissionen aufgrund der erstmals immatrikulierten serienmässig hergestellten Personenwagen fest.

  2. Betrifft nur den italienischen Text.

  3. Aufgehoben 3 Als erstmals immatrikulierte Personenwagen gelten typengenehmigte Personenwagen, die ihren Energieverbrauch ausweisen müssen (Art. 97 Abs. 4 VTS4 und die innerhalb eines Jahres bis zum 31. Mai des Vorjahres erstmals in der Schweiz immatrikuliert wurden.

Art. 12a Biogener Anteil des Treibstoffgemischs aus Erdgas und Biogas

Bei Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern, die mit dem Treibstoffgemisch aus Erdgas und Biogas betrieben werden können, gelten die CO2- Emissionen, die aus der Verwendung des anerkannten biogenen Anteils dieses Treibstoffgemischs stammen, als nicht klimarelevant.

Der anerkannte biogene Anteil beträgt 20 Prozent.

Art. 17a Übergangsbestimmung zu Artikel 12

Für Personenwagen, die noch nicht über nach dem aktuellen Messverfahren gemäss Artikel 97 Absatz 5 VTS5 gemessene Werte verfügen, kann das UVEK eigene Energieeffizienz-Kategorien und eine besondere Kennzeichnung vorsehen.

Die Festlegungen nach Artikel 12 Absatz 1 werden 2019 bis zum 30. November bekannt gegeben und auf den1. Januar 2020 in Kraft gesetzt.

Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen, ABl. L 12 vom 18. Januar 2000, S. 16; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. L 311 vom 21. November 2008, S.1.

II

Anhang 4.1 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Die CO2-Verordnung vom 30. November 20126 wird wie folgt geändert:

Art. 26 Abs. 2

Für Fahrzeuge, die mit dem Treibstoffgemisch aus Erdgas und Biogas betrieben werden können, setzt das BFE die CO2-Emissionen um den Prozentsatz des anerkannten biogenen Anteils gemäss Artikel 12a Absatz 2 der Energieeffizienzverordnung vom1. November 20177 tiefer an.

IV

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2020 in Kraft.

23. Oktober 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ueli Maurer

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Anhang 4.1

Angabe des Energieverbrauchs und weiterer Eigenschaften von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern

1 Bestimmungen zum Energieverbrauch

1.1 Der Energieverbrauch bemisst sich nach Artikel 97 Absatz 5 VTS8 und wird in der gebräuchlichen Einheit (Liter, Kubikmeter, Kilowattstunden oder Ki- 100 km) angegeben. 1.2 Bei Fahrzeugen, die nicht mit Benzin betrieben werden, ist zusätzlich das Benzinäquivalent pro 100 Kilometer anzugeben. 1.3 Liegt für ein Fahrzeug weder eine schweizerische Typengenehmigung noch ein schweizerisches Datenblatt noch eine Übereinstimmungsbescheinigung vor, so können provisorische Werte verwendet werden. Die Angaben sind als provisorisch zu bezeichnen und umgehend zu ersetzen, sobald eine schweizerische Typengenehmigung, ein schweizerisches Datenblatt oder eine Übereinstimmungsbescheinigung vorliegt.

Bestimmungen zu den CO2-Emissionen 2.1 Die CO2-Emissionen bemessen sich nach Artikel 97 Absatz 5 VTS und werden in Gramm pro Kilometer angegeben. 2.2 Bei Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern, die mit dem Treibstoffgemisch aus Erdgas und Biogas betrieben werden können, sind die gesamten CO2-Emissionen und der klimarelevante Anteil anzugeben. 2.3 Die CO2-Emissionen aus der Treibstoff- und der Strombereitstellung berechnen sich gestützt auf die vom UVEK gemäss Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c festgelegten Faktoren.

Einteilung in die Energieeffizienz-Kategorien 3.1 Die Personenwagen werden entsprechend ihrem absoluten Energieverbrauch in die Energieeffizienz-Kategorien A–G eingeteilt. 3.2 Als absoluter Energieverbrauch gilt das auf die zweite Stelle nach dem Komma gerundete Primärenergie-Benzinäquivalent. 3.3 Für die Festlegung der Grenzen der Energieeffizienz-Kategorien A–G werden die aktuellen Fahrzeugtypen entsprechend ihrem absoluten Energieverbrauch in absteigender Reihe geordnet und gleichmässig in sieben Sektoren aufgeteilt. Die unteren Grenzen der Energieeffizienz-Kategorien bestimmen sich nach dem absoluten Energieverbrauch des letzten im entsprechenden Sektor aufgeführten Fahrzeugtyps. 3.4 Als aktuelle Fahrzeugtypen gelten typengenehmigte Personenwagen, die ihren Energieverbrauch ausweisen müssen (Art. 97 Abs. 4 VTS) und die innerhalb der zwei Jahre bis zum 31. Mai des Vorjahres erstmals hätten zugelassen werden können.

Kennzeichnung in Verkaufsstellen und an Ausstellungen 4.1 Wer neue Personenwagen in Verkaufsstellen oder an Ausstellungen ausstellt, muss sie mit der Energieetikette kennzeichnen. 4.2 Die Energieetikette ist in einer schweizerischen Amtssprache abzufassen. 4.3 Sie muss gut sichtbar und lesbar am Personenwagen oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht werden. Sie muss mindestens gleich gut sicht- und lesbar platziert sein wie allfällige Informationen zu Preis und Ausstattung des Personenwagens. 4.4 An Tagen, an denen die Ausstellung nicht öffentlich zugänglich ist, gilt die Kennzeichnungspflicht nicht. 4.5 In Verkaufsstellen muss ein Hinweis auf die Internetplattform des BFE für den Bereich der Energieeffizienz von Fahrzeugen gut sichtbar platziert werden. Das BFE stellt diese Hinweise kostenlos zur Verfügung. 4.6 Die Listen nach Artikel 11 Absatz 3 müssen in der Verkaufsstelle eingesehen werden können. Werden sie in gedruckter Form aufgelegt, so müssen sie mindestens halbjährlich aktualisiert werden. Eine Liste in gedruckter Form kann beim BFE kostenlos bestellt werden. 4.7 Energieetikette 4.7.1 Die Energieetikette ist unter Verwendung der Typengenehmigungsnummer oder der Datenblattnummer mit dem vom BFE unter der Internetadresse www.energieetikette.ch zur Verfügung gestellten Online-Tool zu erstellen. Die Darstellung entspricht dem unter Ziffer 10 abgebildeten Beispiel 4.7.2 Liegt weder eine schweizerische Typengenehmigung noch ein schweizerisches Datenblatt vor, so ist eine Energieetikette über ein ebenfalls vom BFE zur Verfügung gestelltes Online-Tool unter Verwendung der Werte aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 18 der Richtlinie 2007/46/ EG9 zu erstellen. Die Zugangsdaten zu diesem Online-Tool sind unter Angabe einer verantwortlichen Person beim BFE zu beantragen. 4.7.3 Liegt für einen Personenwagen weder eine schweizerische Typengenehmigung noch ein schweizerisches Datenblatt noch eine Übereinstimmungsbe-

Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Fahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, ABl. L 263 vom 9. Oktober 2007, S.1; zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/318, ABl. L 58 vom 26. Februar 2019, S.1.

scheinigung vor, so wird die Energieetikette unter Verwendung provisorischer Werte erstellt und als provisorisch bezeichnet. Sie ist umgehend zu ersetzen, sobald eine schweizerische Typengenehmigung, ein schweizerisches Datenblatt oder eine Übereinstimmungsbescheinigung vorliegt. Das Erstellen der provisorischen Etikette richtet sich nach Ziffer 4.7.2. 4.7.4 Die Energieetikette enthält insbesondere folgende Angaben:

  1. Gültigkeitsjahr der Energieetikette;

  2. Marke und Modell des Personenwagens;

  3. Antriebsart;

  4. Leistung in den Einheiten kW und PS;

  5. Leergewicht;

  6. Art des benötigten Energieträgers;

  7. Energieverbrauch nach Ziffer 1.1;

  8. CO2-Emissionen nach Ziffer 2.1 oder 2.2;

  9. den bis Ende 2020 zu erreichenden Zielwert der CO2-Emissionen gemäss Artikel 10 Absatz 1 des CO2-Gesetzes vom 23. Dezember 201110, erhöht um 21 Prozent;

  10. Energieeffizienz-Kategorie mit Abbildung der gesamten Skala;

  11. QR-Code mit Verlinkung auf die Internetadresse www.verbrauchs katalog.ch.

4.7.5 In gedruckter Form muss die Energieetikette das Format 297 mm × 210 mm (DIN-A4-Hochformat) aufweisen. 4.7.6 Wird die Energieetikette in elektronischer Form dargestellt, so gelten zusätzlich die folgenden Vorgaben:

  1. Bildschirme, auf denen die Energieetikette dargestellt wird, müssen eine Diagonale von mindestens 9,7 Zoll (Hochformat) aufweisen.

  2. Die Energieetikette erscheint als Grundeinstellung. Sie darf nicht durch einen Stand-by-Modus, einen Bildschirmschoner oder auf eine andere Art ausgeblendet werden.

  3. Sind noch andere Informationen zum Personenwagen elektronisch abrufbar, so wechselt die Einstellung nach 20 Sekunden automatisch auf die Grundeinstellung zurück.

  4. Die Energieetikette muss von jeder Einstellung auf dem Bildschirm direkt aufrufbar sein.

Kennzeichnung in der Werbung 5.1 Wer neue Personenwagen, Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper in Druckerzeugnissen und in visuell-elektronischen Medien unter Angabe einer Motorisierungsvariante, weiterer technischer Merkmale oder eines Preises bewirbt, muss die beworbenen Modellvarianten mit den Angaben zum Ener- gieverbrauch gemäss Ziffer 1.1 und zu den CO2-Emissionen gemäss Ziffer 2.1 oder 2.2 kennzeichnen. Bei Personenwagen ist zusätzlich die Energieeffizienz-Kategorie anzugeben. 5.2 Die Angaben müssen gut lesbar dargestellt werden und mindestens dieselbe 5.3 Die Energieeffizienz-Kategorie des beworbenen Personenwagens ist zusätzlich grafisch darzustellen. Dabei ist die farbige Skala mit allen sieben Energieeffizienz-Kategorien sowie ein schwarzer Pfeil in entgegengesetzter Richtung auf der Höhe der dem Fahrzeug entsprechenden Energieeffizienz- Kategorie und mit dem entsprechenden Buchstaben in Weiss abzubilden. Es sind die vom BFE auf der Internetadresse www.energieetikette.ch zur Verfügung gestellten Bilddateien zu verwenden. Die Darstellung hat dem unter

Ziffer 11 abgebildeten Beispiel zu entsprechen, mindestens 15 mm breit und

mm hoch zu sein und mindestens 1 Prozent der gesamten Werbefläche einzunehmen.

Kennzeichnung in Verkaufsinseraten 6.1 Neue Personenwagen, Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper, die über Verkaufsinserate in Druckerzeugnissen und in visuell-elektronischen Medien in Verkehr gebracht oder abgegeben werden, müssen mit den Angaben zum Energieverbrauch gemäss Ziffer 1.1 und zu den CO2-Emissionen gemäss Ziffer 2.1 oder 2.2 gekennzeichnet werden. Bei Personenwagen ist zusätzlich die Energieeffizienz-Kategorie anzugeben. 6.2 Die Angaben müssen gut lesbar dargestellt werden und mindestens dieselbe 6.3 Bei Online-Verkaufsinseraten ist die Energieeffizienz-Kategorie zusätzlich entsprechend Ziffer 5.3 grafisch darzustellen. Die Grösse ist so zu wählen, dass die Skala auch bei flüchtigem Hinschauen gut sicht- und lesbar ist.

Kennzeichnung in Preislisten und Online-Konfiguratoren 7.1 Wer für neue Personenwagen, Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper Preislisten oder einen Online-Konfigurator zur Verfügung stellt, muss darin die einzelnen Fahrzeuge mit den Angaben zum Energieverbrauch gemäss den Ziffern1.1 und 1.2 und zu den CO2-Emissionen gemäss Ziffer 2 kennzeichnen. Bei Personenwagen sind zusätzlich die Energieeffizienz-Kategorie, der bis Ende 2020 zu erreichende Zielwert der CO2-Emissionen gemäss Artikel 10 Absatz 1 CO2-Gesetz, erhöht um 21 Prozent und der Durchschnitt der CO2-Emissionen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b anzugeben.

7.2 Die Angaben müssen gut lesbar dargestellt werden und mindestens dieselbe 7.3 Gelten Preise oder weitere Angaben für verschiedene Versionen eines Fahrzeugs, so können die Angaben als Bandbreite für sämtliche Versionen angegeben werden. 7.4 Bei Online-Konfiguratoren ist die Energieeffizienz-Kategorie zusätzlich entsprechend Ziffer 5.3 grafisch darzustellen. Die Grösse ist so zu wählen, dass die Skala auch bei flüchtigem Hinschauen gut sicht- und lesbar ist. Sämtliche Angaben müssen spätestens beim fertig konfigurierten Fahrzeug gemacht werden.

Fahrzeuge mit mehreren Energieträgern 8.1 Bei Fahrzeugen mit Mehrstoff-Motoren, die gemäss Typengenehmigung mit verschiedenen Energieträgern betrieben werden können, die in der Schweiz flächendeckend angeboten werden, erfolgen die Angabe zum Energieverbrauch, zu den CO2-Emissionen, die Berechnung des Benzinäquivalents und die Einteilung in die Energieeffizienz-Kategorie anhand des Energieträgers mit dem tiefsten Primärenergie-Benzinäquivalent. 8.2 Bei Fahrzeugen die gemäss Typengenehmigung teilweise elektrisch angetrieben werden und deren Batterien über das Stromnetz aufgeladen werden können, erfolgt die Angabe zum Energieverbrauch, die Berechnung des Benzinäquivalents, die Berechnung der CO2-Emissionen aus der Treibstoff- und der Strombereitstellung sowie die Einteilung in die Energieeffizienz- Kategorie anhand der Summe aus Treibstoff- und Stromverbrauch.

Übergangsbestimmung zu Ziffer 3 Für das Jahr 2020 gelten als aktuelle Fahrzeugtypen im Sinne von Ziffer 3.3 typengenehmigte Personenwagen, die ihren Energieverbrauch ausweisen müssen und die vom1. September 2017 bis zum 31. Mai 2019 erstmals hätten zugelassen werden können.

Beispiel der Darstellung der Energieetikette

11 Beispiel der Darstellung der Skala der Energieeffizienz-Kategorien