AS 2019 3583

Verordnung des EDI
über die Meldung von Beobachtungen übertragbarer
Krankheiten des Menschen

Änderung vom 1. November 2019

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:

I

Die Verordnung des EDI vom1. Dezember 20151 über die Meldung von Beobachtungen übertragbarer Krankheiten des Menschen wird wie folgt geändert:

Art. 5a Meldungen von epidemiologischen Befunden

Die zu meldenden epidemiologischen Befunde sind in Anhang 5 aufgeführt.

Meldepflichtige Personen müssen zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 Folgendes zu ihrer Person übermitteln:

  1. Vorname und Name;

  2. Telefon- und Faxnummer;

  3. Adresse und E-Mail-Adresse.

Meldepflichtige Institutionen müssen zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 Folgendes übermitteln:

  1. Bezeichnung der Institution, gegebenenfalls der Abteilung und der Funktion der meldenden Person;

  2. Vorname und Name der zuständigen Ansprechperson für Auskünfte (Art. 12 Abs. 2 EpV);

  3. Telefon- und Faxnummer;

  4. Adresse und E-Mail-Adresse.

V des EDI

Art. 8 Meldekriterien

Die erregerspezifischen Kriterien für die Meldungen von klinischen Befunden, die Ergänzungsmeldungen von klinischen Befunden, die Meldungen von laboranalytischen Befunden und die Meldung von epidemiologischen Befunden sind in den Anhängen 1–3 sowie 5 festgehalten.

Art. 9 Abs. 1

Eine Beobachtung muss gemeldet werden, sobald die erregerspezifischen Meldekriterien nach Anhang 1, 2, 3 oder 5 erfüllt sind.

Art. 10 Meldefristen

Eine Beobachtung ist innerhalb der erregerspezifischen Frist nach Anhang 1, 2, 3 oder 5 zu melden. Meldefristen mit Stundenangaben gelten auch ausserhalb der Werktage.

Muss die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt eine Meldung an das Bundesamt für Gesundheit (BAG) weiterleiten, so gelten die folgenden Fristen:

  1. für Meldungen zu klinischen Befunden: die erregerspezifischen Fristen nach Anhang 1;

  2. für Ergänzungsmeldungen zu klinischen Befunden: eine Woche;

  3. für Meldungen zu epidemiologischen Befunden: die spezifischen Fristen in Bezug auf die Beobachtung nach Anhang 5.

Art. 13a Meldewege für epidemiologische Befunde

Epidemiologische Befunde müssen der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt des Kantons gemeldet werden, in dem sich die Ärztin oder der Arzt, das Spital oder die öffentliche und private Institution des Gesundheitswesens befindet, welche die Beobachtung gemacht hat.

Elektronische Meldungen müssen ausschliesslich an das BAG gerichtet werden; dieses leitet sie unverzüglich an die Kantonsärztinnen und Kantonsärzte weiter.

II

Die Anhänge1 und 3 werden gemäss Beilage geändert.

Diese Verordnung erhält neu Anhang 5 gemäss Beilage.

V des EDI

III

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2020 in Kraft.

1. November 2019 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset

Anhang 1

(Art. 2 Abs. 1) Meldungen von klinischen Befunden

Ziff. 5, 6, 12, 22 und 32

Beobachtung Meldekriterien Meldefrist, Angaben zur meldepflichtigen Angaben zur betroffenen Meldung Bemerkungen BAG

Botulismus Klinischer Verdacht und 2 Stun- – Diagnose und Manifestation – Vorname, Name, Ja Nicht melden: Wund- und Verabreichung des Antito- den, – veranlasste Labordiagnostik Adresse und Tele- Säuglingsbotulismus. xins telefo- – Exposition fonnummer; gegenisch benenfalls Aufent- Proben sind an eines der – Massnahmen vom BAG empfohlenen haltsort – Geburtsdatum, Laboratorien im Ausland zu Geschlecht, Staats- senden. angehörigkeit – berufliche Tätigkeit

Carba- Positiver laboranalytischer 1 Woche – Diagnose und Manifestation – Initialen des Vor- Nein * Nicht melden: positive penemase Befund* – veranlasste Labordiagnostik und Nachnamens, Befunde derselben Spebildende – Verlauf Wohnort zies bei derselben Pati- Enterobac- – Exposition – Geburtsdatum, entin bzw. bei demselteriaceae – Zugehörigkeit zu einer Perso- Geschlecht, Staats- ben Patienten nach nengruppe mit erhöhtem In- angehörigkeit erfolgter Erstmeldung fektionsrisiko – berufliche Tätigkeit (Verlaufskontrollen) – Risikoverhalten oder Risikofaktoren – Massnahmen Beobachtung Meldekriterien Meldefrist, Angaben zur meldepflichtigen Angaben zur betroffenen Meldung Bemerkungen BAG

Ebola- Klinischer Verdacht und 2 Stun- – Diagnose und Manifestation – Vorname, Name, Ja Proben sind an das vom Fieber Rücksprache mit Fachärztin den, – veranlasste Labordiagnostik Adresse und Tele- BAG bezeichnete Refe- oder Facharzt für Infektio- telefo- – Exposition fonnummer; gege- renzzentrum zu senden. logie und nisch – Impfstatus benenfalls Aufent- Die Anweisungen des – Massnahmen haltsort Referenzzentrums betref- Veranlassung einer erreger- – Geburtsdatum, spezifischen Labor- fend Verpackungs- und Geschlecht, Staats- Versandbestimmungen sind diagnostik* angehörigkeit einzuhalten * oder bei fehlender, unspezifischer Klinik bzw. einem Zufallsbefund: spätestens bei Vorliegen des positiven laboranalytischen Befundes

HIV- Bestätigter positiver labor- 1 Woche – Diagnose und Manifestation – Vornamenscode, Nein * gemäss Vorgaben des Infektion analytischer Befund* – veranlasste Labordiagnostik Wohnort HIV-Testkonzepts des – Verlauf – Geburtsdatum, BAG (Laborbefund mit – Exposition Geschlecht, Staats- Viruslast und Resis- – Zugehörigkeit zu einer Perso- angehörigkeit tenz), dazu Anzahl nengruppe mit erhöhtem In- CD4-T-Zellen fektionsrisiko – Risikoverhalten oder Risikofaktoren – Massnahmen – laboranalytischer Befund* Beobachtung Meldekriterien Meldefrist, Angaben zur meldepflichtigen Angaben zur betroffenen Meldung Bemerkungen BAG

MERS- Klinischer Verdacht* und 24 Stun- – Diagnose und Manifestation – Vorname, Name, Nein Proben sind an das vom Coronavirus Veranlassung einer erreger- den – veranlasste Labordiagnostik Adresse und Tele- BAG bezeichnete Refespezifischen Labordiagnos- – Exposition fonnummer; gege- renzzentrum zu senden. tik und – Massnahmen benenfalls Aufent- * oder bei fehlender, haltsort unspezifischer Klinik Epidemiologischer Zusam- – Geburtsdatum, menhang** bzw. einem Zufallsbe- Geschlecht, Staats- fund: spätestens bei angehörigkeit Vorliegen des positiven – berufliche Tätigkeit laboranalytischen Befundes. ** Kriterien werden in Abhängigkeit der Epidemie definiert.

Anhang 3

(Art. 4 Abs. 1) Meldungen von laboranalytischen Befunden

Ziff. 9 und 31

Beobachtung Meldekriterien Meldefrist Angaben zum laboranaly- Angaben zur betroffenen Person Weiterleitung von Bemerkungen tischen Befund Proben

Clostridium botulinum Positiver Befund* 2 Stunden, – Resultat mit – Vorname, Name und Proben sind an * Nicht melden: telefonisch Interpretation Adresse; gegebenenfalls eines der vom Wund- und – Untersuchung: Aufenthaltsort BAG empfohlenen Säuglings- Material, – Geburtsdatum, Geschlecht Laboratorien im botulismus Methode Ausland weiterzuleiten. Negativer 2 Stunden, – Resultat mit – Vorname, Name und Befund* telefonisch Interpretation Adresse; gegebenenfalls – Untersuchung: Aufenthaltsort Material, – Geburtsdatum, Geschlecht Methode

MERS-Coronavirus Positiver Befund 2 Stunden, – Resultat mit – Vorname, Name und Proben sind an das telefonisch Interpretation Adresse; gegebenenfalls vom BAG – Untersuchung: Aufenthaltsort bezeichnete Material, – Geburtsdatum, Geschlecht Referenzzentrum Methode weiterzuleiten. Negativer Befund 2 Stunden, – Resultat mit – Vorname, Name und Proben sind an das telefonisch Interpretation Adresse; gegebenenfalls vom BAG – Untersuchung: Aufenthaltsort bezeichnete Material, – Geburtsdatum, Geschlecht Referenzzentrum Methode weiterzuleiten.

Anhang 5

Meldungen von epidemiologischen Befunden Liste der Beobachtungen, die Ärztinnen und Ärzte, Spitäler und andere öffentliche und private Institutionen des Gesundheitswesens den zuständigen Kantonsärztinnen und Kantonsärzten melden müssen.

Beobachtung Meldekriterien Meldefrist Angaben zur meldepflichtigen Beobachtung Meldung Bemerkungen zusätzlich direkt an das BAG

Ausbruch von ≥ 3 Patientinnen und 24 Stun- – Epidemiologische Merkmale: Nein Auf Anfrage der Kantonsärztin oder des Vancomycin- Patienten mit den* – Beginn des Ausbruchs Kantonsarztes ist über die Entwicklung der resistenten – positiven laborana- – Typisierung des Erregers epidemiologischen Situation im Spital zu Enterokokken lytischen Befunden – Exposition informieren. Dies betrifft insbesondere: (VRE) in Spitä- für VRE – Anzahl der betroffenen Patientin- – die Anzahl der betroffenen Patientinnen lern nen und Patienten und Patienten und – die getroffenen Massnahmen – einem epidemiolo- – getroffene Massnahmen – das Ende des Ausbruchs gischen Zusammen- – Name und Adresse der betroffenen * nach Vorliegen des Befundes der dritten hang Einrichtung Patientin oder des dritten Patienten