AS 2019 375

Zollabkommen vom 14. November 1975 über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR
(TIR-Abkommen)

Zollabkommen vom 14. November 1975

über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen)

SR 0.631.252.512; AS 1978 1281

Übersetzung

Änderung des Zollabkommens

Von den Vertragsparteien genehmigt am 12. Oktober 2017 In Kraft getreten für die Schweiz am 3. Februar 2019

Art. 1 Bst. q

Nach dem Wort «Zollbehörden» werden die Wörter «oder anderen zuständigen Behörden» eingefügt.

Art. 3 Bst. b

Betrifft nur die französische und italienische Fassung.

Art. 6 Abs. 2

Betrifft nur die französische und italienische Fassung.

Art. 11 Abs. 3

Die Wörter «drei Monate» werden durch die Wörter «einen Monat» ersetzt.

Art. 38 Abs. 1

1. Jede Vertragspartei ist berechtigt, eine Person, die sich einer schweren oder wiederholten Zuwiderhandlung gegen die für den internationalen Warentransport geltenden Zollgesetze oder sonstigen Zollvorschriften schuldig gemacht hat, vorübergehend oder dauernd von den Erleichterungen dieses Übereinkommens auszuschliessen. Die Voraussetzungen, unter denen die Zuwiderhandlung gegen die Zollgesetze oder Zollvorschriften als schwer anzusehen ist, werden von der Vertragspartei festgelegt.