Funtauna

AS 2019 3767

Verordnung
über die Ausdehnung der Selbsthilfemassnahmen
von Branchen- und Produzentenorganisationen
(Verordnung über die Branchen- und
Produzentenorganisationen, VBPO)

Änderung vom 13. November 2019

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Anhang 2 der Verordnung vom 30. Oktober 20021 über die Branchen- und Produzentenorganisationen wird wie folgt geändert:

Bst. B Ziff. 4 4. Geltungsdauer Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt bis zum 31. Dezember 2021.

Bst. F Ziff. 2 und 4 2. Verwendung der Beiträge Der gemäss Ziffer 1 geleistete Beitrag darf nur für die jährlichen Werbekampagnen der Jahre 2020–2022 zur Förderung von Schweizer Wein eingesetzt werden. Die nach Ablauf eines Jahres nicht verwendeten Mittel können zur Finanzierung derselben Massnahmen auf die neue Rechnung vorgetragen werden.

4. Geltungsdauer Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt bis zum 31. Dezember 2022.

II

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2020 in Kraft.

13. November 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ueli Maurer

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr