AS 2019 4213
Verordnung
über den Stilllegungsfonds und den
Entsorgungsfonds für Kernanlagen
(Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, SEFV)
Änderung vom 6. November 2019
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung vom 7. Dezember 20071 wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 2bis und 4
Für die Ermittlung der Kosten ist eine Methode zu wählen, die dem Stand von Wissenschaft und Technik entspricht und die Zuschläge für Prognoseungenauigkeiten, Chancen und Gefahren sowie einen generellen Sicherheitszuschlag berücksichtigt.
Die Kostenstudie wird in Bezug auf die für die Sicherheit relevanten Aspekte vom Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) und in Bezug auf die Kostenberechnung von unabhängigen Fachleuten überprüft. Diese prüfen insbesondere, ob die Kosten und die Zuschläge realistisch eingeschätzt werden.
Art. 8 Massgeblicher Zeitraum für die Beitragszahlung
Die Beiträge sind während der Betriebsdauer bis zur endgültigen Ausserbetriebnahme eines Kernkraftwerks oder einer anderen Kernanlage einzubezahlen. Vorbehalten bleibt die Pflicht, nach endgültiger Ausserbetriebnahme Beiträge einzubezahlen.
Unter endgültiger Ausserbetriebnahme ist zu verstehen:
bei einem Kernkraftwerk: die endgültige Einstellung des Leistungsbetriebs;
bei einer anderen Kernanlage: die endgültige Einstellung des Betriebs.
Als Berechnungsgrundlage wird für die Kernkraftwerke eine Betriebsdauer von
Jahren angenommen. Kann ein Kernkraftwerk länger betrieben werden, so passt das UVEK die Berechnungsgrundlage an.
Die für die Entsorgungsanlagen anzunehmende Betriebsdauer ist im Entsorgungsprogramm festzulegen.
Art. 8a Berechnung und Bemessung der Beiträge
Die Beiträge sind so zu berechnen, dass bei endgültiger Ausserbetriebnahme das jeweilige Fondskapital unter Berücksichtigung der Anlagerendite und der Teuerungsrate die voraussichtlichen Stilllegungs- und Entsorgungskosten decken kann.
Die Höhe der Beiträge bemisst sich nach:
dem jeweiligen Fondsvermögen;
den festgelegten Stilllegungs- und Entsorgungskosten;
den Verwaltungskosten der Fonds;
der Anlagerendite des Fondskapitals sowie der Teuerungsrate.
Für die Berechnung ist ein finanzmathematisches Modell zu verwenden; die Berechnung ist für jede Anlage einzeln auszuführen.
Die Anlagerendite und die Teuerungsrate sind in Anhang 1 festgelegt. Bei wesentlichen Änderungen der Rahmenbedingungen passt das UVEK im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung den Anhang 1 an.
Art. 9 Abs. 2 Bst. a
Sie nimmt eine Zwischenveranlagung vor, wenn:
a. eine Neuberechnung der Stilllegungs- oder Entsorgungskosten eine Abweichung von mehr als 10 Prozent von der letzten Kostenstudie ergibt;
Art. 9a Abs. 2 und 3
Aufgehoben
Müssen aufgrund einer Veranlagung oder Zwischenveranlagung nach der endgültigen Ausserbetriebnahme Beiträge erhoben werden, so kann die Kommission Zahlungsfristen von bis zu fünf Jahren gewähren.
Art. 9c Abs. 1
Wird ein Kernkraftwerk endgültig ausser Betrieb genommen, bevor es eine Betriebsdauer von 50 Jahren erreicht hat, so gilt für die Artikel 8, 8a, 9 und 9a als Zeitpunkt der endgültigen Ausserbetriebnahme der Zeitpunkt, in dem eine Betriebsdauer von 50 Jahren erreicht worden wäre.
Art. 13a Rückerstattung
Überschüssiges Fondskapital wird den Beitragspflichtigen nach der Schlussabrechnung nach Artikel 78 Absatz 2 KEG zurückerstattet.
Art. 14 Kreditrahmen
Die Kommission legt jeweils den Kreditrahmen für die Auszahlung von Fondsmitteln für die nachfolgende fünfjährige Veranlagungsperiode nach Artikel 9 Absatz 1 fest. Dafür stützt sie sich auf:
die vom UVEK festgelegte voraussichtliche Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten;
die Kostenstudie.
Sie kann den zuvor festgelegten Kreditrahmen in Ausnahmefällen anpassen.
Art. 14a Antrag auf Auszahlung von Fondsmitteln
Die Eigentümer beantragen die Auszahlung von Fondsmitteln ab dem Zeitpunkt, ab dem für sie Stilllegungs- beziehungsweise Entsorgungskosten entstehen, jährlich mittels Eingabe eines Kostenplans bei der Kommission.
Die Kommission genehmigt den Kostenplan und leistet 80 Prozent der bewilligten Fondsmittel, exklusive Mehrwertsteuer, in Raten an die Eigentümer.
Art. 14b Verfahren zur Auszahlung von Fondsmitteln
Die Eigentümer erstellen jeweils zuhanden der Kommission eine Jahresendabrechnung der aufgelaufenen und von ihnen bezahlten Stilllegungs- und Entsorgungskosten.
Die Kommission genehmigt die Jahresendabrechnung und gleicht Differenzbeträge zwischen bereits geleisteten Auszahlungen und den tatsächlich aufgelaufenen Kosten aus.
Auszahlungen von Fondsmitteln erfolgen nur, wenn die betreffenden Eigentümer mit den Beitragszahlungen nicht in Verzug sind.
Der Eigentümer kann wählen, ob die Bezahlung seiner Einlage belastet oder mit seinen Versicherungsansprüchen und Garantien verrechnet wird.
Die Kommission legt die Einzelheiten des Auszahlungsprozesses sowie die Anforderungen an den Kostenplan und die Jahresendabrechnung in einer Richtlinie fest.
Art. 15 Abs. 1bis
Die beiden Fonds können gemeinsam verwaltet werden.
Art. 21 Kommission
Der Kommission gehören höchstens elf Mitglieder an.
Die Eigentümer haben Anspruch auf eine angemessene Vertretung, höchstens aber auf einen Drittel der Kommissionssitze.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des UVEK, des ENSI und von Unternehmen, die im Auftrag des Stilllegungs- und des Entsorgungsfonds bei der Prüfung der Kostenstudien mitgewirkt haben, sind nicht als Mitglieder der Kommission oder der Ausschüsse wählbar.
Für die Vertretung der Geschlechter und der Sprachregionen gelten die Artikel 8c Absatz 1 und 8cbis Absatz 1 RVOV2 sinngemäss. Von diesen Vorgaben kann aus Gründen der Qualifikation ausnahmsweise abgewichen werden.
Die Kommission kann Fachleute beiziehen.
Art. 22 Abs. 1bis
Die Eigentümer haben Anspruch auf eine angemessene Vertretung, höchstens aber auf einen Drittel der Sitze im jeweiligen Ausschuss oder der jeweiligen Fachgruppe.
Art. 27 Revisionsstelle
Auf die Revisionsstelle und die Revision sind die Vorschriften des Aktienrechts zur ordentlichen Revision sinngemäss anwendbar.
Die Revisionsstelle erstattet der Kommission und dem UVEK zuhanden des Bundesrats über das Ergebnis der Prüfung Bericht.
Sie bestätigt nach Vorliegen neuer Kostenstudien und vor der Beitragsveranlagung die Plausibilität des finanzmathematischen Modells, prüft dessen korrekte Funktionsweise sowie die Übernahme der Daten aus den Kostenstudien.
Art. 29a Abs. 2 Bst. d
Das UVEK hat folgende Zuständigkeiten:
d. Es legt auf Vorschlag der Kommission das Anforderungsprofil für die Mitglieder der Kommission, die Vorsitzenden des Anlage- und des Kostenausschusses sowie für deren Mitglieder fest.
II
Anhang 1 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
Anhang 2 wird gemäss Beilage geändert.
III
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2020 in Kraft.
6. November 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Ueli Maurer |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Anhang 1
Anlagerendite und Teuerungsrate Der Beitragsberechnung nach Artikel 8a Absätze1 und 2 werden zugrunde gelegt: 1. eine Anlagerendite von2,1 Prozent (nach Abzug der Kosten für die Vermögensbewirtschaftung inkl. Bankgebühren und Umsatzabgaben); 2. eine Teuerungsrate von 0,5 Prozent.
Anhang 2
Begriffe sowie Regeln zur Ermittlung der Fondswerte
Ziff. 3 und 4.2
In dieser Verordnung bedeuten:
Aufgehoben
Soll-Wert: 4.2 nach der endgültigen Ausserbetriebnahme: der Barwert der zukünftigen Kosten nach aktueller Kostenstudie am Ende des jeweiligen Kalenderjahres bis zum Abschluss der Stilllegung- oder der Entsorgungsarbeiten, unter Einbezug von Anlagerendite und Teuerungsrate nach Anhang 1.