AS 2019 4327
Bundesbeschluss
über die Genehmigung des Abkommens zwischen
der Schweiz und der Europäischen Union zur Verknüpfung
der Emissionshandelssysteme und über seine Umsetzung
(Änderung des CO2-Gesetzes)
vom 22. März 2019
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom1. Dezember 20172,
beschliesst:
Art. 1
Das Abkommen vom 23. November 20173 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen wird genehmigt.
Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.
Der Bundesrat wird ermächtigt, eine Änderung des Abkommens, welche die Teilnahmepflicht der Betreiber von Luftfahrzeugen betrifft, selbstständig zu genehmigen.
Art. 2
Die Änderung des Bundesgesetzes im Anhang wird angenommen.
Art. 3
Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d
Ziff. 3 und 141a Abs. 2 BV).
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der Änderung des Bundesgesetzes im Anhang.
Nationalrat, 22. März 2019 Ständerat, 22. März 2019 Die Präsidentin: Marina Carobbio Guscetti Der Präsident: Jean-René Fournier Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 11. Juli 2019 unbenützt abgelaufen.4
Die Änderung des in Artikel 2 aufgeführten Bundesgesetzes wird in Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 auf den1. Januar 2020 in Kraft gesetzt.
13. November 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Ueli Maurer |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Anhang
(Art. 2) Änderung eines anderen Erlasses Das CO2-Gesetz vom 23. Dezember 20115 wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken
Im ganzen Erlass wird, ausser in den Artikeln 35 Absatz 3 und 41 Absatz 2, unter Vorbehalt der nachfolgenden Absätze 2–5, «Unternehmen» ersetzt durch «Betreiber von Anlagen», mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.
Im Gliederungstitel vor Artikel 31 sowie in den Artikeln 31 Absätze4 und 5 und 31a Absatz 1 Einleitungssatz wird «Unternehmen» ersetzt durch «Betreiber», mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.
In der Sachüberschrift von Artikel 31a wird «Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung, die WKK-Anlagen betreiben» ersetzt durch «Betreiber von WKK- Anlagen mit Verminderungsverpflichtung».
In Artikel 31a Absatz 1 Buchstabe b wird «des Unternehmens» ersetzt durch «der Anlage».
In den Artikeln 31a Absatz 2 und 32b Absatz 2 wird «Unternehmen oder Anlagen» ersetzt durch «Anlagen».
Art. 2 Abs. 3 und 5
Emissionsrechte sind handelbare Berechtigungen zum Ausstoss von Treibhausgasen, die vom Bund oder von Staaten oder Staatengemeinschaften mit vom Bundesrat anerkannten Emissionshandelssystemen (EHS) kostenlos zugeteilt oder versteigert werden.
Anlagen sind ortsfeste technische Einheiten an einem Standort.
Art. 3 Abs. 3bis
Der Bundesrat legt fest, inwieweit Emissionsrechte von Staaten oder Staatengemeinschaften mit vom Bundesrat anerkannten EHS zur Erreichung des Reduktionsziels nach Absatz 1 berücksichtigt werden.
Art. 15 Teilnahme auf Gesuch
1 Betreiber von Anlagen, die einer bestimmten Kategorie angehören und hohe oder mittlere Treibhausgasemissionen verursachen, können auf Gesuch am EHS teilnehmen.
Sie müssen dem Bund jährlich im Umfang der von diesen Anlagen verursachten Emissionen Emissionsrechte für Anlagen oder Emissionsminderungszertifikate abgeben. Der Bundesrat bestimmt, in welchem Umfang Emissionsminderungszertifikate abgegeben werden können; er berücksichtigt dabei vergleichbare internationale Regelungen.
Der Bundesrat legt die Anlagekategorien fest und berücksichtigt dabei:
wie sich die Belastung durch die CO2-Abgabe und die Wertschöpfung der Anlagen der betreffenden Kategorie zueinander verhalten;
wie stark die CO2-Abgabe die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Anlagen der betreffenden Kategorie beeinträchtigt.
Art. 16 Verpflichtung zur Teilnahme: Betreiber von Anlagen
Betreibervon Anlagen, die einer bestimmten Kategorie angehören und hohe Treibhausgasemissionen verursachen, sind zur Teilnahme am EHS verpflichtet.
Sie müssen dem Bund jährlich im Umfang der von diesen Anlagen verursachten Emissionen Emissionsrechte für Anlagen oder Emissionsminderungszertifikate abgeben. Der Bundesrat bestimmt, in welchem Umfang Emissionsminderungszertifikate abgegeben werden können; er berücksichtigt dabei vergleichbare internationale Regelungen.
Der Bundesrat legt die Anlagekategorien fest.
Art. 16a Verpflichtung zur Teilnahme: Betreiber von Luftfahrzeugen
Betreiber von Luftfahrzeugen, die in der Schweiz starten oder landen, sind nach Massgabe völkerrechtlicher Verträge zur Teilnahme am EHS verpflichtet.
Der Bundesrat regelt:
die Ausnahmen für Flüge, die von einem vom Bundesrat anerkannten EHS erfasst werden;
die Ausnahmen für Flüge, die nicht im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ankommen oder abgehen, sowie weitere Ausnahmen; dabei berücksichtigt er die Vorschriften der Europäischen Union.
Die Betreiber müssen dem Bund jährlich im Umfang der von den Luftfahrzeugen verursachten Emissionen abgeben:
Emissionsrechte für Luftfahrzeuge; oder
Emissionsrechte für Anlagen oder Emissionsminderungszertifikate, soweit die Europäische Union dies vorsieht.
Wenn aufgrund völkerrechtlicher Verträge mehrere internationale Systeme zur Verminderung von Treibhausgasemissionen von Luftfahrzeugen bestehen, so sorgt der Bundesrat dafür, dass die Betreiber von Luftfahrzeugen diesen Systemen für Treibhausgasemissionen aus Flügen nicht kumulativ unterliegen.
Art. 17 Rückerstattung der CO2-Abgabe
Betreibern von Anlagen, die am EHS teilnehmen, wird die CO2-Abgabe auf Brennstoffen auf Gesuch hin zurückerstattet.
Bei fossil-thermischen Kraftwerken erfolgt die Rückerstattung nur soweit, wie der CO2-Preis einen Mindestpreis übersteigt. Dieser richtet sich nach dem Mittelwert der externen Kosten abzüglich der Auktionskosten für die abgegebenen Emissionsrechte.
Art. 18 Festlegung der zur Verfügung stehenden Menge der Emissionsrechte
Der Bundesrat legt im Voraus die Menge der Emissionsrechte für Anlagen und die Menge der Emissionsrechte für Luftfahrzeuge fest, die bis im Jahr 2020 jährlich zur Verfügung stehen; er berücksichtigt dabei das Reduktionsziel nach Artikel 3 sowie vergleichbare internationale Regelungen.
Er kann die zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte anpassen, wenn er neue Anlagekategorien nach Artikel 16 Absatz 3 bezeichnet, Anlagekategorien nachträglich von der Teilnahmepflicht am EHS ausnimmt oder wenn vergleichbare internationale Regelungen geändert werden.
Er behält jährlich eine angemessene Zahl von Emissionsrechten für Anlagen und für Luftfahrzeuge zurück, um diese künftigen EHS-Teilnehmern und stark wachsenden EHS-Teilnehmern zugänglich zu machen.
Art. 19 Ausgabe von Emissionsrechten für Anlagen
Die Emissionsrechte für Anlagen werden jährlich ausgegeben.
Ein Teil der Emissionsrechte wird kostenlos zugeteilt. Die übrigen Emissionsrechte werden versteigert.
Der Umfang der einem Betreiber von Anlagen kostenlos zugeteilten Emissionsrechte bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der Treibhausgaseffizienz von Referenzanlagen.
Für die Erzeugung von Elektrizität werden Betreibern von Anlagen keine Emissionsrechte kostenlos zugeteilt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
Erhöht sich die Menge der auf dem Markt verfügbaren Emissionsrechte aus wirtschaftlichen Gründen erheblich, so kann der Bundesrat vorsehen, dass nur ein Teil der übrigen Emissionsrechte versteigert wird. Die Emissionsrechte, die nicht zur Versteigerung angeboten werden, und jene, die nicht ersteigert werden, werden gelöscht.
Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er berücksichtigt dabei vergleichbare internationale Regelungen.
Art. 19a Ausgabe von Emissionsrechten für Luftfahrzeuge
Die Emissionsrechte für Luftfahrzeuge werden jährlich ausgegeben.
Ein Teil der Emissionsrechte wird kostenlos zugeteilt. Die übrigen Emissionsrechte werden versteigert.
Der Umfang der einem Betreiber von Luftfahrzeugen kostenlos zugeteilten Emissionsrechte bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der im Jahr 2018 geleisteten Tonnenkilometer.
Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er berücksichtigt dabei die Vorschriften der Europäischen Union.
Art. 20 Berichterstattung
Die Betreiber von Anlagen und die Betreiber von Luftfahrzeugen müssen dem Bund jährlich über ihre Treibhausgasemissionen Bericht erstatten.
Art. 21 Abs. 1
Die Betreiber von Anlagen und die Betreiber von Luftfahrzeugen müssen dem Bund für Emissionen, die weder durch Emissionsrechte noch, soweit zulässig, durch Emissionsminderungszertifikate gedeckt sind, einen Betrag von 125 Franken pro 4. Kapitel 2. Abschnitt (Art. 22–25) Aufgehoben Gliederungstitel nach Art. 28 3a. Abschnitt: Emissionshandelsregister
Art. 28a
Der Bund betreibt ein öffentliches Emissionshandelsregister. Es dient der Aufbewahrung und Transaktion von Emissionsrechten, Bescheinigungen und Emissionsminderungszertifikaten.
2 Im Emissionshandelsregister können sich nur Personen eintragen lassen, die ihren
Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz oder im EWR haben und über ein Bankkonto in der Schweiz oder im EWR verfügen. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen.
Der Bundesrat kann vorsehen, dass Geldzahlungen, die im Zusammenhang mit der Versteigerung von Emissionsrechten erfolgen, nur über Bankkonten in der Schweiz oder im EWR-Raum abgewickelt werden dürfen.
Art. 39 Abs. 1bis und 5
Im Rahmen des Vollzugs völkerrechtlicher Verträge über die Verknüpfung von EHS kann der Bundesrat:
Vorschriften erlassen, wie die der Schweiz übertragenen Aufgaben zu erfüllen sind;
bestimmte Aufgaben ausländischen oder internationalen Behörden übertragen.
Es erlässt Vorschriften über die Form von Gesuchen, Meldungen und Berichten. Es kann den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung anordnen. In diesem Fall legt es insbesondere Anforderungen an die Interoperabilität der Informatiksysteme und an die Datensicherheit fest.
Art. 40a Auskunftspflicht
Den Bundesbehörden sind Auskünfte zu erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind.
Auskunftspflichtig sind insbesondere:
Betreiber von Anlagen nach den Artikeln 15 und 16;
Betreiber von Luftfahrzeugen nach Artikel 16a;
abgabepflichtige Personen nach Artikel 30;
Betreiber von Anlagen mit Verminderungsverpflichtung nach Artikel 31 Absatz 1;
Betreiber von WKK-Anlagen nach Artikel 32a;
Personen, die ein Gesuch um Rückerstattung der CO2-Abgabe nach Artikel 32c stellen.
Den Bundesbehörden sind die notwendigen Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, und es ist ihnen während der üblichen Arbeitszeit der Zutritt zum Betrieb zu ermöglichen.
Art. 40b Bearbeitung von Personendaten
Die zuständigen Bundesbehörden können im Rahmen des Zwecks dieses Gesetzes Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, bearbeiten.
Sie können diese Daten elektronisch aufbewahren.
Der Bundesrat legt fest, welche Kategorien von Personendaten bearbeitet werden dürfen und wie lange die Daten aufzubewahren sind.