AS 2019 609
Verordnung
über die Schifffahrt auf schweizerischen
Gewässern
(Binnenschifffahrtsverordnung, BSV)
Änderung vom 14. Oktober 2015 (AS 2015 4351; SR 747.201.1)
Art. 148g Abs. 4
statt:
Werden Sportboote, unvollständige Sportboote, Sportboote, bei denen ein grösserer Umbau vorgenommen wird, oder Bauteile gemäss den technischen Normen nach Absatz 2 hergestellt, so wird vermutet, dass die grundlegenden Sicherheitsanforderungen erfüllt sind.
muss es heissen:
Werden Sportboote, unvollständige Sportboote, Sportboote, bei denen ein grösserer Umbau vorgenommen wird, oder Bauteile gemäss den technischen Normen nach Absatz 3 hergestellt, so wird vermutet, dass die grundlegenden Sicherheitsanforderungen erfüllt sind.
12. Februar 2019 Bundeskanzlei