AS 2019 609

Verordnung
über die Schifffahrt auf schweizerischen
Gewässern
(Binnenschifffahrtsverordnung, BSV)

Änderung vom 14. Oktober 2015 (AS 2015 4351; SR 747.201.1)

Art. 148g Abs. 4

statt:

Werden Sportboote, unvollständige Sportboote, Sportboote, bei denen ein grösserer Umbau vorgenommen wird, oder Bauteile gemäss den technischen Normen nach Absatz 2 hergestellt, so wird vermutet, dass die grundlegenden Sicherheitsanforderungen erfüllt sind.

muss es heissen:

Werden Sportboote, unvollständige Sportboote, Sportboote, bei denen ein grösserer Umbau vorgenommen wird, oder Bauteile gemäss den technischen Normen nach Absatz 3 hergestellt, so wird vermutet, dass die grundlegenden Sicherheitsanforderungen erfüllt sind.

12. Februar 2019 Bundeskanzlei