AS 2020 131
Verordnung
über das Psychologieberuferegister
(Registerverordnung PsyG)
Änderung vom 13. Dezember 2019
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Registerverordnung PsyG vom 6. Juli 20161 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 2 Bst. b
Das Psychologieberuferegister enthält Daten über:
b. die Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung zur Ausübung der Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung;
Art. 3 Abs. 1 Bst. g und h, 2 Einleitungssatz und Bst. c
Das Psychologieberuferegister enthält zu den Inhaberinnen und Inhabern eidgenössischer oder anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel in den Fachgebieten nach
Artikel 8 PsyG die folgenden Daten:
eidgenössische Weiterbildungstitel mit Ort und Datum der Ausstellung sowie der Bezeichnung des Weiterbildungsganges und der für diesen verantwortlichen Organisation;
anerkannte ausländische Weiterbildungstitel mit Land und Datum der Erteilung des Weiterbildungstitels, der Bezeichnung des Weiterbildungsganges und der für diesen verantwortlichen Organisation sowie dem Datum der Anerkennung durch die Psychologieberufekommission (PsyKo);
Zu den Inhaberinnen und Inhabern einer Bewilligung zur Ausübung der Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung enthält es:
c. die Kantone, welche die Bewilligung erteilt haben (Bewilligungskantone), mit dem Datum der Erteilung und gegebenenfalls der Befristung der Bewilligung;
Art. 4 Abs. 1 Bst. b
Das BAG trägt ins Psychologieberuferegister ein:
b. zu den Inhaberinnen und Inhabern einer Bewilligung zur Ausübung der Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung: die Angabe, ob besonders schützenswerte Personendaten nach Artikel 6 Absatz 2 vorhanden sind.
Art. 5 Einleitungssatz und Bst. b
Die PsyKo trägt ins Psychologieberuferegister ein:
b. zu den nach Artikel 23 Absatz 1 PsyG gemeldeten Personen: die Daten nach
Artikel 3 Absätze 1 Buchstaben a–e und 3 Buchstabe c.
Art. 6 Abs. 1 Bst. b, 2 Einleitungssatz sowie Bst. f und g
Die zuständigen kantonalen Behörden tragen ins Psychologieberuferegister ein:
b. zu den 90-Tage-Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern nach Artikel 23 PsyG: das Datum der Meldung.
Sie melden dem BAG ohne Verzug folgende besonders schützenswerte Personendaten betreffend in eigener fachlicher Verantwortung tätige Psychotherapeutinnen und -therapeuten:
befristete Verbote der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung mit Begründung und Datum des Entscheids sowie Beginn und Ende des Verbots;
definitive Verbote der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung mit Begründung und Datum des Entscheids.
Art. 11 Abs. 3
Öffentliche und private Stellen erhalten über die Standardschnittstelle nur Zugang zu denjenigen Daten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Der Zugang wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt.
Art. 12 Abs. 2
Es stellt den Stellen nach Absatz 1 Buchstabe b die Daten nur auf schriftlichen Antrag hin zur Verfügung.
Art. 19 Abs. 1 Bst. a, 2bis und 3bis
Von Nutzerinnen und Nutzern der Standardschnittstelle nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b werden je nach Aufwand folgende Gebühren erhoben:
a. eine einmalige Gebühr von maximal 2000 Franken: für den Beratungsaufwand, für die Programmierung der Standardschnittstelle, das Zertifikat sowie die Schulung der Nutzerinnen und Nutzer; und
Für die Bearbeitung des Antrags und die Erstellung von Verfügungen nach
Artikel 11 Absatz 3 wird eine Gebühr nach Aufwand erhoben.
Wo sich die Gebühr nach Aufwand bemisst, beträgt der Stundenansatz je nach Funktionsstufe der ausführenden Person 90–200 Franken.
Art. 21
Aufgehoben
II
Der Anhang wird gemäss Beilage geändert.
III
Diese Verordnung tritt am1. Februar 2020 in Kraft.
13. Dezember 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Ueli Maurer |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Anhang
(Art. 3–8 und 10–17) Abschnitte «Personenstammdaten», «Daten zum Aus- und Weiterbildungsabschluss» und «Daten zu den Inhaberinnen und Inhabern einer Berufsausübungsbewilligung»
Daten im Psychologieberuferegister Datenlieferung, -bearbeitung und -nutzung: Rechte und Pflichten Öff. BAG Kantone PsyKo WB-Org EP BFS Personenstammdaten Name und Vorname(n) L A L A B, E E G frühere Name(n)* L A L A B, E E G Geburtsdatum* L A L A B, E E G Jahrgang L A L A B, E E G Geschlecht L A L A B, E E G Korrespondenzsprache* L A L A B, E E G Nationalität(en) L A L A B, E E G Personen-Identifikationsnr. (GLN) L A L A L E G Unternehmens-Identifikationsnr. (UID) L L L L L E A Todesdatum* A C C C G Daten zum Aus- und Weiterbildungsabschluss anerkannter inländischer Hochschulabschluss in Psychologie L A L L B, E E G mit Datum und Ort der Ausstellung anerkannter ausländischer Hochschulabschluss in Psychologie L L L A L E G mit Datum und Land der Ausstellung Daten im Psychologieberuferegister Datenlieferung, -bearbeitung und -nutzung: Rechte und Pflichten Öff. BAG Kantone PsyKo WB-Org EP BFS Eidg. Weiterbildungstitel mit Datum und Ort der Ausstellung; L A L L B, E E G Bezeichnung des Weiterbildungsganges und dessen verantwortliche Organisation anerkannter ausl. Weiterbildungstitel mit Land und Datum, L L L A L E G Bezeichnung des Weiterbildungsganges und dessen verantwortliche Organisation sowie Datum der Anerkennung PsyKo Daten zu den Inhaberinnen und Inhabern einer Berufsausübungsbewilligung Bewilligungsstatus L L A L L E G Bewilligungskanton(e) mit Datum der Erteilung und gegebe- L L A L L E G nenfalls der Befristung der Bewilligung Grundlage der Bewilligungserteilung L L A L L E G Praxisadresse, Telefonnummer(n) und E-Mail-Adresse L L A L L E G Sprachkompetenzen L L A L L E G Einschränkungen der Bewilligung L L A L L E G Auflagen L L A L L E G Beschreibung von Einschränkungen und Auflagen* L L A L L E G Entzug der Bewilligung L L A L L E G Verweigerung der Bewilligung L L A L L E G