AS 2020 1331

Verordnung
über die Infrastruktur der Luftfahrt
(VIL)

Änderung vom 22. April 2020

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 23. November 19941 über die Infrastruktur der Luftfahrt wird wie folgt geändert:

Art. 39d Abs. 2bis

Die Halter der Landesflughäfen Genf und Zürich können für Versorgungs- und Repatriierungsflüge, die zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie und ihrer Folgen notwendig sind und sich nicht während des Tagesbetriebs ordnungsgemäss abwickeln lassen, Ausnahmen von den Vorschriften gemäss Artikel 39 Absätze1 und 2 gewähren. Sie melden die gewährten Ausnahmen wöchentlich dem BAZL.

II

Diese Verordnung tritt am 23. April 2020 um 00.00 Uhr in Kraft. 2

Sie gilt für die Dauer von sechs Monaten ab Inkrafttreten; danach ist die darin enthaltene Änderung hinfällig.

22. April 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Dringliche Veröffentlichung vom 22. April 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).