AS 2020 1331
Verordnung
über die Infrastruktur der Luftfahrt
(VIL)
Änderung vom 22. April 2020
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 23. November 19941 über die Infrastruktur der Luftfahrt wird wie folgt geändert:
Art. 39d Abs. 2bis
Die Halter der Landesflughäfen Genf und Zürich können für Versorgungs- und Repatriierungsflüge, die zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie und ihrer Folgen notwendig sind und sich nicht während des Tagesbetriebs ordnungsgemäss abwickeln lassen, Ausnahmen von den Vorschriften gemäss Artikel 39 Absätze1 und 2 gewähren. Sie melden die gewährten Ausnahmen wöchentlich dem BAZL.
II
Diese Verordnung tritt am 23. April 2020 um 00.00 Uhr in Kraft. 2
Sie gilt für die Dauer von sechs Monaten ab Inkrafttreten; danach ist die darin enthaltene Änderung hinfällig.
22. April 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Dringliche Veröffentlichung vom 22. April 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).