AS 2020 1333
Verordnung 2
über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
(COVID-19)
(COVID-19-Verordnung 2)
(Transitionsschritt 1; Lockerungen im Bereich
der Gesundheitsversorgung)
Änderung vom 22. April 2020
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die COVID-19-Verordnung 2 vom 13. März 20201 wird wie folgt geändert:
Art. 10a Sachüberschrift und Abs. 1–4 Spitäler und Kliniken
Aufgehoben
Die Kantone stellen sicher, dass in Spitälern und Kliniken im stationären Bereich für COVID-19-Patientinnen und -Patienten sowie für weitere medizinisch dringend angezeigte Untersuchungen und Behandlungen ausreichende Kapazitäten (namentlich Betten und Fachpersonal) zur Verfügung stehen, insbesondere in den Abteilungen der Intensivpflege und der Allgemeinen Inneren Medizin.
Sie können zu diesem Zweck die Spitäler und Kliniken verpflichten:
ihre Kapazitäten im stationären Bereich zur Verfügung zu stellen oder auf Abruf bereitzuhalten; und
medizinisch nicht dringend angezeigte Untersuchungen und Behandlungen zu beschränken oder einzustellen.
Die Spitäler und Kliniken müssen dafür sorgen, dass im ambulanten und im stationären Bereich die Versorgung mit Arzneimitteln für COVID-19-Patientinnen und -Patienten sowie für weitere medizinisch dringend angezeigte Untersuchungen und Behandlungen gewährleistet ist.
der Gesundheitsversorgung)
II
22. April 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Dringliche Veröffentlichung vom 22. April 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).