Funtauna

AS 2020 1335

Verordnung
über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang
mit dem Coronavirus (COVID-19)
(COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall)

Änderung vom 22. April 2020

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 20201 wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 3

Er endet, wenn die Massnahmen gemäss den Artikeln 7, 35 und 40 EpG2 aufgehoben werden. Für Anspruchsberechtigte nach Artikel 2 Absätze 3 und 3bis endet er wie folgt:

  1. für Anspruchsberechtigte nach Artikel 2 Absatz 3bis: am 16. Mai 2020;

  2. für Anspruchsberechtigte nach Artikel 2 Absatz 3: am 16. Mai 2020, sofern gemäss dem vom Bundesrat beschlossenen Plan zur Lockerung der Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung ihnen die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit bewilligt worden ist.

Art. 11 Abs. 2 und 3

Sie gilt bis zum 16. September 2020.

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