AS 2020 1335
Verordnung
über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang
mit dem Coronavirus (COVID-19)
(COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall)
Änderung vom 22. April 2020
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 20201 wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 3
Er endet, wenn die Massnahmen gemäss den Artikeln 7, 35 und 40 EpG2 aufgehoben werden. Für Anspruchsberechtigte nach Artikel 2 Absätze 3 und 3bis endet er wie folgt:
für Anspruchsberechtigte nach Artikel 2 Absatz 3bis: am 16. Mai 2020;
für Anspruchsberechtigte nach Artikel 2 Absatz 3: am 16. Mai 2020, sofern gemäss dem vom Bundesrat beschlossenen Plan zur Lockerung der Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung ihnen die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit bewilligt worden ist.
Art. 11 Abs. 2 und 3
Sie gilt bis zum 16. September 2020.
Aufgehoben