AS 2020 1359

Bundesbeschluss
über die Genehmigung des Vertrags von Peking
über den Schutz von audiovisuellen Darbietungen

vom 21. Juni 2019

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. November 20172,
beschliesst:

Art. 1

Der Vertrag von Peking vom 24. Juni 20123 über den Schutz von audiovisuellen Darbietungen wird genehmigt.

Der Bundesrat wird ermächtigt, den Vertrag zu ratifizieren.

Er gibt bei der Ratifikation gestützt auf Artikel 11 Absätze2 und 3 des Vertrags folgende Erklärung ab:

Erklärung zu Art. 11 Abs. 1: Die Schweiz gewährt für die Sendung, die Weitersendung oder den öffentlichen Empfang einer audiovisuellen Festlegung, welche von einer im Handel erhältlichen audiovisuellen Festlegung ausgeht, anstelle eines ausschliesslichen Rechts nach

Artikel 11 Absatz 1 einen Vergütungsanspruch nach Artikel 35 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 19924, welcher der Kollektivverwertung und dem Grundsatz der Gegenseitigkeit unterstellt ist.

Schutz von audiovisuellen Darbietungen. BB

Art. 2

Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d

Ziff. 3 BV).

Nationalrat, 21. Juni 2019 Ständerat, 21. Juni 2019 Die Präsidentin: Marina Carobbio Guscetti Der Präsident: Jean-René Fournier Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol Ablauf der Referendumsfrist Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 10. Oktober 2019 unbenützt abgelaufen.5 5. Mai 2020 Bundeskanzlei