AS 2020 1415
Verordnung
über die Anforderungen an die Energieeffizienz
serienmässig hergestellter Anlagen, Fahrzeuge und Geräte
(Energieeffizienzverordnung, EnEV)
Änderung vom 22. April 2020
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Energieeffizienzverordnung vom1. November 20171 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Bst. c
In dieser Verordnung bedeuten:
c. Anbieten: jede auf das Inverkehrbringen oder Abgeben gerichtete Tätigkeit wie das Ausstellen in Geschäftsräumen oder an Veranstaltungen, das Abbilden in Werbeprospekten, Katalogen, elektronischen Medien oder durch andere derartige Tätigkeiten.
Art. 4 Abs. 1
Die Mindestanforderungen an den spezifischen Energieverbrauch, an die Energieeffizienz und an die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften von Anlagen und Geräten sind in den Anhängen1.1–2.132 festgelegt.
Art. 5 Abs. 1
Der spezifische Energieverbrauch, die Energieeffizienz sowie die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften von Anlagen und Geräten werden durch ein Konformitätsbewertungsverfahren ermittelt; die Einzelheiten sind in den Anhängen1.1– 3.2 geregelt.
Die Anhänge 2.11 und 2.13 treten am1. Januar 2021 in Kraft (AS 2020 1453 1457).
Art. 6 Abs. 1
Wer die in den Anhängen1.1–1.223, 3.14 und 3.2 aufgeführten Anlagen und Geräte in Verkehr bringt oder abgibt, muss sie mit der Energieetikette kennzeichnen.
Art. 14 Kontrolle und Massnahmen
Das BFE kontrolliert auf geeignete Weise und in angemessenem Umfang, ob die in Verkehr gebrachten oder abgegebenen serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeuge und Geräte sowie deren serienmässig hergestellte Bestandteile den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Es führt zu diesem Zweck Stichproben durch und verfolgt begründete Hinweise, wonach Vorschriften dieser Verordnung nicht eingehalten werden.
Es kann im Rahmen der Kontrolltätigkeit insbesondere:
von den Herstellern, Importeuren und Händlern den Zugang zu den Unterlagen und Informationen verlangen, die für die Kontrolle erforderlich sind;
die Grundstücke, Gebäude, Betriebe, Räume, Anlagen und sonstige Infrastrukturen während der üblichen Arbeitszeit betreten.
Ergibt die Kontrolle, dass Vorschriften dieser Verordnung verletzt sind, so verfügt das BFE die geeigneten Massnahmen. Es kann insbesondere:
das Inverkehrbringen und das Abgeben einer Anlage, eines Fahrzeugs oder eines Gerätes oder eines Bestandteils davon verbieten;
die Behebung der Verletzung, den Rückruf, die Beschlagnahme und die Einziehung einer Anlage, eines Fahrzeugs oder eines Gerätes oder eines Bestandteils davon verfügen;
die von ihm getroffenen Massnahmen veröffentlichen.
Art. 15 Anordnung von Konformitätsüberprüfungen bei Anlagen und Geräten
Das BFE kann im Rahmen der Kontrolle nach Artikel 14 eine energietechnische Überprüfung (Konformitätsüberprüfung) anordnen, insbesondere wenn:
die verlangten Unterlagen und Informationen innerhalb der vom BFE festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig vorliegen;
aus dem Nachweis nach den Artikeln 7 und 8 nicht hinreichend hervorgeht, dass die Anlagen oder Geräte den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen;
Zweifel bestehen, ob die Anlagen oder Geräte mit den eingereichten Unterlagen übereinstimmen oder sonstige Zweifel an der Richtigkeit der eingereichten Unterlagen bestehen.
Anhang 1.21 tritt am1. März 2021 in Kraft, Anhang 1.22 tritt am1. September 2021 in Kraft (AS 2020 1439 1442).
Anhang 3.1 wird am1. September 2021 aufgehoben.
Die Hersteller, Importeure und Händler müssen die dazu erforderlichen Anlagen und Geräte dem BFE unentgeltlich zur Verfügung stellen.
Ergibt die Konformitätsüberprüfung, dass die Anlagen oder Geräte den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen, so trägt die Person, die diese in Verkehr gebracht oder abgegeben hat, die im Rahmen der Überprüfung entstandenen Kosten.
Art. 16
Nach Artikel 70 Absätze 1 Buchstabe g und 2 EnG wird bestraft, wer Produkte, die nicht unter diese Verordnung fallen, mit Etiketten, Zeichen, Symbolen oder Beschriftungen versieht, die zu einer Verwechslung führen können mit:
der in dieser Verordnung sowie den Anhängen geregelten Kennzeichnung;
allfälligen Etiketten nach Artikel 44 Absatz 3 EnG.
II
Die Anhänge1.6–1.8,1.14–1.20, 2.1, 2.5, 2.8, 2.10 und 3.2 werden gemäss Beilage geändert.
Die Anhänge1.1,1.2,1.5,1.12, 2.2, 2.3 und 2.7 erhalten die neuen Fassungen gemäss Beilage.
Diese Verordnung erhält neu die Anhänge1.21,1.22, 2.11, 2.12 und 2.13 gemäss Beilage.
Die Anhänge1.4,1.9,1.10,1.11 und 3.1 werden aufgehoben.
III
Die Verordnung vom 19. Mai 20105 über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften wird wie folgt geändert:
Art. 2 Bst. c Ziff. 5
Vom Grundsatz nach Artikel 16a Absatz 1 THG ausgenommen sind:
c. die folgenden übrigen Produkte: 5. die folgenden Geräte, welche die technischen Vorschriften gemäss den Artikeln 3–8 sowie den Anhängen1.1,1.3,1.15,1.21, 2.4 und 3.2 der Energieeffizienzverordnung vom1. November 20176 nicht einhalten: – netzbetriebene Kühl-, Tiefkühl- und Gefriergeräte sowie deren Kombinationen – netzbetriebene Haushaltswäschetrockner – Warmwasserspeicher mit einem Speichervolumen von ≤ 500 Litern – netzbetriebene Getränkekühler mit Direktverkaufsfunktion, vertikale und kombinierte Kühlschränke für Supermärkte sowie vertikale und kombinierte Gefrierschränke für Supermärkte – netzbetriebene komplexe Set-Top-Boxen – netzbetriebene Haushaltskaffeemaschinen,
IV
Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2–7 am 15. Mai 2020 in Kraft.
Die Anhänge 2.11 und 2.13 dieser Verordnung treten am1. Januar 2021 in Kraft.
Die Anhänge1.1,1.2,1.5,1.12 und 1.21 dieser Verordnung treten am1. März 2021 in Kraft.
Der Anhang 1.4 wird auf den1. März 2021 aufgehoben.
Der Anhang 2.7 dieser Verordnung tritt am1. Juli 2021 in Kraft.
Der Anhang 1.22 dieser Verordnung tritt am1. September 2021 in Kraft.
Die Anhänge1.9,1.10,1.11 und 3.1 werden auf den1. September 2021 aufgehoben.
22. April 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Anhang 1.1
Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener Kühlgeräte 1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene Kühlgeräte mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10 Litern und höchstens 1500 Litern nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/20197. 1.2 Ausgenommen sind die Geräte nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2019. 2019/2019.
2.1 Kühlgeräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn ihr Energieeffizienzindex (EEI) nach Anhang III der Verordnung (EU) 2019/2019 nicht mehr als 100 beträgt sowie die Anforderungen nach Artikel
und Anhang II Ziffern 2–4, ausgenommen Ziffern 3 Buchstabe d und 4 Buchstabe o, der Verordnung (EU) 2019/2019 erfüllen. 2.2 Eintürige Kühlgeräte nach Ziffer 1, deren Drei-Sterne- oder Vier-Sterne- Fach oder -Fächer einen Rauminhalt aufweist bzw. aufweisen, der weniger als 18 Prozent des Gesamtrauminhalts ausmacht, dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn ihr Energieeffizienzindex (EEI) gemäss Anhang III der Verordnung (EU) 2019/2019 nicht mehr als 125 beträgt und die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II Ziffern 2–4, ausgenommen Ziffern 3 Buchstabe d und 4 Buchstabe o, der Verordnung (EU) 2019/2019 2.3 Ab1. März 2024 sind für Kühlgeräte nach Ziffer 2.2 zusätzlich die Anforderungen nach Anhang II Ziffer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2019 zu erfüllen. 2.4 Weinlagerschränke und geräuscharme Kühlgeräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach
Artikel 3 Anhang II Ziffern 1 Buchstabe a und 2–4, ausgenommen Ziffern 3
Buchstabe d und 4 Buchstabe o, der Verordnung (EU) 2019/2019 erfüllen.
Verordnung (EU) 2019/2019 der Kommission vom1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Kühlgeräte gemäss der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 643/2009 der Kommission, ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 187.
2.5 Ab1. März 2024 sind für Weinlagerschränke und geräuscharme Kühlgeräte nach Ziffer 1 zusätzlich die Anforderungen nach Anhang II Ziffer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2019 zu erfüllen.
3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Kühlgeräte nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II und III der Verordnung (EU) 2019/2019 sowie den Anhängen II und IV der Delegierten Verordnung (EU) 2019/20168 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten. 3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle ein Kühlgerät anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang IV Ziffer 2 der Verordnung (EU) 2019/2019 sowie nach Anhang IX Ziffer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2016 erfüllen.
4.1 Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen und des QR-Codes 2019/2016 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen und QR-Codes in 4.2 Die Vorgaben für die bereitzustellenden Informationen bei visuell wahrnehmbarer Werbung, bei technischem Werbematerial für den Fernabsatz und beim Telemarketing richten sich nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2016. Anhang VIII der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2016.
5.1 Kühlgeräte, welche die ab1. März 2021 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2021 abgegeben werden.
Delegierte Verordnung (EU) 2019/2016 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission, ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 102.
5.2 Kühlgeräte, welche die ab1. März 2024 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2024 abgegeben werden. 5.3 Kühlgeräte, welche die Anforderungen an die Kennzeichnung gemäss Ziffer 4 nicht erfüllen, dürfen ab Datum der Inkraftsetzung der neuen Etiketten nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum
Anhang 1.2
Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner 1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/20239. 1.2 Ausgenommen sind die Geräte nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2023. 1.3 Von den Anforderungen nach Anhang II Artikel 1–6 und 9 Ziffer 1 Buchstaben a und c Ziffer 2 Buchstaben i und vii der Verordnung (EU) 2019/2023 ausgenommen sind die Geräte nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2023. 1.4 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Verordnung (EU) 2019/2023.
Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II, ausgenommen Ziffern 8 Artikel 5 und 9 Artikel 1 Buchstabe h, der Verordnung (EU) 2019/2023 erfüllen.
Verordnung (EU) 2019/2023 der Kommission vom1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner gemäss der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 der Kommission, ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 285.
3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II, III und VI der Verordnung (EU) 2019/2023 sowie den Anhängen II, IV und VI der Delegierten Verordnung (EU) 2019/201410 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten. 3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle eine Haushaltswaschmaschine oder einen Haushaltswaschtrockner anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang IV Ziffer 2 der Verordnung (EU) 2019/2023 sowie nach Anhang IX Ziffer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2014 erfüllen.
4.1 Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen und des QR-Codes 2019/2014 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen und QR-Codes in 4.2 Die Vorgaben für die bereitzustellenden Informationen bei visuell wahrnehmbarer Werbung, bei technischem Werbematerial für den Fernabsatz und beim Telemarketing richten sich nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2014. 4.2 Die für den Internetverkauf massgebenden Vorgaben richten sich nach Anhang VIII der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2014.
5.1 Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner, welche die ab 1. März 2021 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 5.2 Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner, welche die ab 1. März 2024 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Da-
Delegierte Verordnung (EU) 2019/2014 der Kommission vom 11. März 2019 zur in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern sowie zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission und der Richtlinie 96/60/EG der Kommission, ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 29.
tum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2024 abgegeben werden. 5.3 Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner, welche die Anforderungen an die Kennzeichnung gemäss Ziffer 4 nicht erfüllen, dürfen ab Datum der Inkraftsetzung der neuen Etiketten nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2021 abgegeben werden.
Anhang 1.5
Haushaltsgeschirrspüler 1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene Haushaltsgeschirrspüler nach Artikel
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/202211. 2019/2022. 2019/2022.
Haushaltsgeschirrspüler nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II, ausgenommen Ziffer 5 Artikel 5 und Ziffer 6 Artikel 7, der Verordnung (EU) 2019/2022 erfüllen.
3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Haushaltsgeschirrspüler nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II und III der Verordnung (EU) 2019/2022 sowie den Anhängen II und III der Delegierten Verordnung (EU) 2019/201712 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen Haushaltsgeschirrspüler anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang IV Ziffer 2 der Verordnung (EU) 2019/2022 sowie nach Anhang IX Ziffer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2017 erfüllen.
Verordnung (EU) 2019/2022 der Kommission vom1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Haushaltsgeschirrspüler gemäss der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1016/2010 der Kommission, ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 267.
Delegierte Verordnung (EU) 2019/2017 der Kommission vom 11. März 2019 zur in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission, ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 134.
4.1 Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen und des QR-Codes 2019/2017 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen und QR-Codes in 4.2 Die Vorgaben für die bereitzustellenden Informationen bei visuell wahrnehmbarer Werbung, bei technischem Werbematerial für den Fernabsatz und beim Telemarketing richten sich nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2017. Anhang VIII der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2017.
5.1 Haushaltsgeschirrspüler, welche die ab1. März 2021 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2021 abgegeben werden. 5.2 Haushaltsgeschirrspüler, welche die ab1. März 2024 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2024 abgegeben werden. 5.3 Haushaltsgeschirrspüler, welche die Anforderungen an die Kennzeichnung gemäss Ziffer 4 nicht erfüllen, dürfen ab Datum der Inkraftsetzung der neuen Etiketten nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2021 abgegeben werden.
Anhang 1.6
Haushaltselektrobacköfen
Ziff. 2
Haushaltselektrobacköfen nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen der dritten Stufe nach Anhang I Ziffer 1.1 der Verordnung (EU) Nr. 66/2014 erfüllen.
Ziff. 5
Anhang 1.7
Haushaltsdunstabzugshauben
Ziff. 2 .1
2.1 Haushaltsdunstabzugshauben nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen der dritten Stufe nach Anhang I Ziffer 1.3.1 der Verordnung (EU) Nr. 66/2014 erfüllen.
Ziff. 2 .2
Ziff. 5
5.1 Haushaltsdunstabzugshauben, welche die geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht und abgegeben werden. 5.2 Haushaltsdunstabzugshauben, welche die Anforderungen an die Kennzeichnung gemäss Ziffer 4.2 nicht erfüllen, dürfen ab Datum der Inkraftsetzung der neuen Etiketten nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Geräte mit bisherigen Etiketten dürfen ab diesem Datum noch während zwei Jahren abgegeben werden.
Anhang 1.8
Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener Staubsauger
Ziff. 4 und 5
Anhang 1.12
Inverkehrbringen und Abgeben von elektronischen Displays 1.1 Dieser Anhang gilt für elektronische Displays nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/202113. 2019/2021. 1.3 Von den Anforderungen nach Anhang II Buchstaben A und B ausgenommen sind die Geräte nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2021. 1.4 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Verordnung (EU) 2019/2021.
2.1 Elektronische Displays nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II, ausgenommen Buchstabe D Ziffern 1–4, der Verordnung (EU) 2019/2021 3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der elektronischen Displays nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II und III der Verordnung (EU) 2019/2021 sowie Anhang IX Ziffer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/201314 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen 3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle ein elektronisches Display anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang IV Ziffer 1 der Verord-
Verordnung (EU) 2019/2021 der Kommission vom1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an elektronische Displays gemäss der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission, ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 241.
Delegierte Verordnung (EU) 2019/2013 der Kommission vom 11. März 2019 zur in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung elektronischer Displays und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission, ABl. L 315 vom 5.12.2019, S.1.
nung (EU) 2019/2021 sowie nach Anhang IX Ziffer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2013 erfüllen.
4.1 Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen und des QR-Codes 2019/2013 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen und QR-Codes in 4.2 Die Vorgaben für die bereitzustellenden Informationen bei visuell wahrnehmbarer Werbung, bei technischem Werbematerial für den Fernabsatz und beim Telemarketing richten sich nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2013. Anhang VIII der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2013.
5.1 Elektronische Displays, welche die geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 5.2 Elektronische Displays, welche die ab1. März 2023 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2023 abgegeben werden.
Anhang 1.14
Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener gewerblicher Kühllagerschränke, Schnellkühler/-froster, Verflüssigungssätze und Prozesskühler
Ziff. 5
5.1 Geräte, welche die geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht und abgegeben werden. 5.2 Geräte, welche die Anforderungen an die Kennzeichnung gemäss Ziffer 4.2 nicht erfüllen, dürfen ab Datum der Inkraftsetzung der neuen Etiketten nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Geräte mit bisherigen Etiketten dürfen ab diesem Datum noch während zwei Jahren abgegeben werden.
Anhang 1.15
Inverkehrbringen und Abgeben von Warmwasserbereitern und Warmwasserspeichern
Ziff. 2 .2
Ziff. 5
5.1 Warmwasserbereiter und Warmwasserspeicher, welche die geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht und abgegeben werden. 5.2 Warmwasserbereiter und Warmwasserspeicher, welche die Anforderungen an die Kennzeichnung gemäss Ziffer 4 Buchstabe b nicht erfüllen, dürfen ab Datum der Inkraftsetzung der neuen Etiketten nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Geräte mit bisherigen Etiketten dürfen ab diesem Datum noch während zwei Jahren abgegeben werden.
Anhang 1.16
Inverkehrbringen und Abgeben von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten
Ziff. 2 .2
Ziff. 5
5.1 Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte, welche die geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht und abgegeben werden. 5.2 Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte, welche die Anforderungen an die Kennzeichnung gemäss Ziffer 4 Buchstabe b nicht erfüllen, dürfen ab Datum der Inkraftsetzung der neuen Etiketten nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte mit bisherigen Etiketten dürfen ab diesem Datum noch während zwei Jahren abgegeben werden.
Anhang 1.17
Inverkehrbringen und Abgeben von Lüftungsanlagen
Ziff. 5
Anhang 1.18
Inverkehrbringen und Abgeben von Einzelraumheizgeräten
Ziff. 5
Anhang 1.19
Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben von Festbrennstoff- Einzelraumheizgeräten
Ziff. 5
Anhang 1.20
Inverkehrbringen und Abgeben von Festbrennstoffkesseln
Ziff. 2
Festbrennstoffkessel nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II der Verordnung (EU) 2015/1189 erfüllen.
Ziff. 5 .1
5.1 Festbrennstoffkessel, welche die geltenden Anforderungen an die Kennzeichnung nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 30. Juni 2020 abgegeben werden.
Ziff. 5 .3
Anhang 1.21
Inverkehrbringen und Abgeben von netzbetriebenen Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion 1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/202415. 2019/2024. 1.3 Von den Anforderungen nach Anhang II Artikel 1 und 3 Buchstabe k ausgenommen sind die Geräte nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2024. 1.4 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EU) 2019/2024.
2.1 Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion nach Ziffer 1, ausgenommen Getränkekühler, vertikale und kombinierte Kühlschränke für Supermärkte sowie vertikale und kombinierte Gefrierschränke für Supermärkte, dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach
Artikel 3 und Anhang II Ziffern 1 Buchstabe a, 2, ausgenommen Buchstabe
d, und 3, ausgenommen Buchstabe k, der Verordnung (EU) 2019/2024 erfüllen. 2.2 Getränkekühler, vertikale und kombinierte Kühlschränke für Supermärkte sowie vertikale und kombinierte Gefrierschränke für Supermärkte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II Ziffern 1 Buchstabe b, 2, ausgenommen Buchstabe d, und 3, ausgenommen Buchstabe k, der Verordnung (EU) 2019/2024 erfüllen. 2.3 Ab dem1. September 2023 dürfen Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion nach Ziffer 1 in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II Ziffern 1 Buchstabe b, 2, ausgenommen Buchstabe d, und 3, ausgenommen Buchstabe k, der Verordnung (EU) 2019/2024 erfüllen.
Verordnung (EU) 2019/2024 der Kommission vom1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion gemäss der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 313.
2.4 Ab dem1. September 2023 dürfen Getränkekühler nach Ziffer 1 in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn zusätzlich zu den Anforderungen nach Ziffer 2.2 ihr Energieeffizienzindex (EEI) gemäss Anhang III der Verordnung (EU) 2019/2024 unter 50 liegt. 2.5 Ab dem1. September 2023 dürfen vertikale und kombinierte Kühlschränke für Supermärkte sowie vertikale und kombinierte Gefrierschränke für Supermärkte nach Ziffer 1 in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn zusätzlich zu den Anforderungen nach Ziffer 2.2 ihr EEI gemäss Anhang III der Verordnung (EU) 2019/2024 unter 65 liegt.
3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II und III der Verordnung (EU) 2019/2024 sowie den Anhängen II und IV der Delegierten Verordnung (EU) 2019/201816 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten. 3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle ein Kühlgerät mit Direktverkaufsfunktion anhand der Vorgaben und Methoden nach
Ziffer 3 .1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang IV Ziffer 2 der Verordnung (EU) 2019/2024 sowie nach Anhang IX Ziffer 2 der
Delegierten Verordnung (EU) 2019/2018 erfüllen.
4.1 Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen und des QR-Codes 2019/2018 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen und QR-Codes in 4.2 Die Vorgaben für die bereitzustellenden Informationen bei visuell wahrnehmbarer Werbung, bei technischem Werbematerial für den Fernabsatz und beim Telemarketing richten sich nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2018. Anhang VIII der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2018.
Delegierte Verordnung (EU) 2019/2018 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion, ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 155.
5.1 Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion, welche die ab1. März 2021 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2021 abgegeben werden. 5.2 Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion, welche die ab1. September 2023 in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 30. Juni 2024 abgegeben werden.
Anhang 1.22
Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben von Lichtquellen und separaten Betriebsgeräten 1.1 Dieser Anhang gilt für Lichtquellen und separate Betriebsgeräte nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/202017. 2019/2020. 1.3 Für Geräte nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2020 gelten die Anforderungen nach Anhang II Artikel 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2019/2020. 1.4 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EU) 2019/2020.
2.1 Lichtquellen und separate Betriebsgeräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach den Artikeln 3 und 4 und Anhang II, ausgenommen Ziffer 3 Buchstaben b Absatz 1 Buchstabe n und c Absatz 1 Buchstabe f, der Verordnung (EU) 2019/2020 3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Lichtquellen und separaten Betriebsgeräte nach
Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II, III und
V der Verordnung (EU) 2019/2020 und dem Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2019/201518 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
Verordnung (EU) 2019/2020 der Kommission vom1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Lichtquellen und separate Betriebsgeräte gemäss der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 244/2009, (EG) Nr. 245/2009 und (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission, ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 209.
Delegierte Verordnung (EU) 2019/2015 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Lichtquellen und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission, ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 68.
3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle eine Lichtquelle oder ein separates Betriebsgerät anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang IV Ziffern1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/2020 sowie nach Anhang IX Ziffer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2015 erfüllen.
4.1 Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen und des QR-Codes 2019/2015 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen und QR-Codes in 4.2 Die Vorgaben für die bereitzustellenden Informationen bei visuell wahrnehmbarer Werbung, bei technischem Werbematerial für den Fernabsatz und beim Telemarketing richten sich nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2015. 4.2 Die für den Internetverkauf massgebenden Vorgaben richten sich nach Anhang VIII der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2015.
Übergangsbestimmung 5.1 Lichtquellen und separate Betriebsgeräte, welche die ab1. September 2021 2022 abgegeben werden. 5.2 Lichtquellen, welche die ab1. September 2023 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. August 2025 abgegeben werden. 5.3 Lichtquellen, welche die Anforderungen an die Kennzeichnung gemäss
Ziffer 4 nicht erfüllen, dürfen ab Datum der Inkraftsetzung der neuen Etiketten nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum
31. Dezember 2022 abgegeben werden.
Anhang 2.1
Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und Aus-Zustand
Ziff. 2 .2 und 5
Anhang 2.2
Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener externer Netzteile 1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene externe Netzteile nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/178219. 2019/1782. 2019/1782.
Netzteile nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II der Verordnung (EU) 2019/1782 erfüllen.
3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Netzteile nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1782 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten. 3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle ein Netzteil anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang III Ziffer 2 der Verordnung (EU) 2019/1782 erfüllen.
4.1 Die Angaben der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und weitere Produktinformationen sind nach Anhang II Ziffer 2 der Verordnung (EU) 2019/1782 vorzunehmen.
Verordnung (EU) 2019/1782 der Kommission vom1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an externe Netzteile gemäss der Richtlinie 2009/125/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 278/2009 der Kommission, ABl. L 272 vom 25.10.2019, S. 95.
Anhang 2.3
Inverkehrbringen und Abgeben von Computern 1.1 Dieser Anhang gilt für Computer nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 617/201320. 1.2 Ausgenommen sind die Produktgruppen nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 617/2013. 1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 617/2013.
Computer nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 617/2013 für den entsprechenden Gerätetyp erfüllen.
3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Computer nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 617/2013 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten. Computer anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang III Ziffer 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 617/2013 erfüllen.
Die Angaben der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und weitere Produktinformationen sind nach Anhang II Ziffer 7 der Verordnung (EU) Nr. 617/2013 vorzunehmen.
Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission vom 26. Juni 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Computern und Computerservern, ABl. L 175 vom 27.6.2013, S. 13; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/424, ABl. L 74 vom 18.3.2019, S. 46.
Anhang 2.5
Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener Haushaltskochmulden
Ziff. 2 .2 und 5
Anhang 2.7
Inverkehrbringen und Abgeben von Motoren und Frequenzumrichtern 1.1 Dieser Anhang gilt für Motoren und Frequenzumrichter gemäss Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/178121. 1.2 Von den Anforderungen nach Anhang I Artikel 1 und 2 Ziffern1, 2, 5–11,
ausgenommen sind die Geräte nach Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/1781. 1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/1781.
2.1 Motoren nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 4 und Anhang I Ziffer 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/1781 erfüllen. 2.2 Frequenzumrichter nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 4 und Anhang I Ziffer 3 der Verordnung (EU) 2019/1781 erfüllen. 2.2 Ab1. Juli 2023 sind für Motoren zusätzlich die Anforderungen nach Anhang I Ziffer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/1781 zu erfüllen.
3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Motoren und Frequenzumrichter nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen I und II der Verordnung (EU) 2019/1781 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen Motor oder Frequenzumrichter anhand der Vorgaben und Methoden nach
Verordnung (EU) 2019/1781 der Kommission vom1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Elektromotoren und Drehzahlregelungen gemäss der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 641/2009 im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von externen Nassläufer-Umwälzpumpen und in Produkte integrierten Nassläufer-Umwälzpumpen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 640/2009 der Kommission, ABl. L 272 vom 25.10.2019, S. 74.
Ziffer 3 .1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang III Ziffer 2 der Verordnung (EU) 2019/1781 erfüllen.
Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und weiterer Produktinformationen ist nach Anhang I Ziffern 2 und 4 der Verordnung (EU) 2019/1781 vorzunehmen.
Übergangsbestimmung 5.1 Motoren und Frequenzumrichter, welche die geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 30. Juni 2022 abgegeben werden. 5.2 Motoren, welche die ab1. Juli 2023 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 30. Juni 2024 abgegeben werden.
Anhang 2.8
Inverkehrbringen und Abgeben von Nassläufer-Umwälzpumpen
Ziff. 1 .2 Fussnote
1.2 Ausgenommen sind Geräte nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 641/200922.
Verordnung (EG) Nr. 641/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von externen Nassläufer-Umwälzpumpen und in Produkte integrierten Nassläufer-Umwälzpumpen, ABl. L 191 vom 27.3.2009, S. 35; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1781, ABl. L 272 vom 25.10.2019, S. 74.
Anhang 2.10
Inverkehrbringen und Abgeben von Leistungstransformatoren
Ziff. 1 .2 Fussnote
1.2 Ausgenommen sind die Leistungstransformatoren nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 548/201423.
Verordnung (EU) Nr. 548/2014 der Kommission vom 21. Mai 2014 zur Umsetzung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Kleinleistungs-, Mittelleistungs- und Grossleistungstransformatoren, ABl. L 152 vom 22.05.2014, S.1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1783, ABl. L 272 vom 25.10.2019, S. 107.
Anhang 2.11
Inverkehrbringen und Abgeben von Luftheizungsprodukten, Kühlungsprodukten, Prozesskühlern mit hoher Betriebstemperatur und Gebläsekonvektoren 1.1 Dieser Anhang gilt für Luftheizungsprodukte, Kühlungsprodukte, Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur und Gebläsekonvektoren nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/228124. 1.2 Ausgenommen sind Geräte, die mindestens eines der Kriterien nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2281 erfüllen. 1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EU) 2016/2281.
Geräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2016/2281 3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften von Geräten nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II und III der Verordnung (EU) 2016/2281 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten. 3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle ein Gerät anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang IV Ziffer 2 der Verordnung (EU) 2016/2281 erfüllen.
Verordnung (EU) 2016/2281 der Kommission vom 30. November 2016 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Hinblick auf Luftheizungsprodukte, Kühlungsprodukte, Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur und Gebläsekonvektoren, Fassung gemäss, ABl. L 346 vom 20.12.2016, S.1.
4.1 Die Angaben der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und weitere Produktinformationen sind nach Anhang II Ziffer 5 der Verordnung (EU) 2016/2281 vorzunehmen.
5.1 Luftheizungsprodukte, Kühlungsprodukte, Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur und Gebläsekonvektoren, welche die geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2021 abgegeben werden.
Anhang 2.12
Inverkehrbringen und Abgeben von Servern und Datenspeicherprodukten 1.1 Dieser Anhang gilt für Server und Online-Datenspeicherprodukte nach
Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/42425.
2019/424. 1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EU) 2019/424.
2.1 Server und Online-Datenspeicherprodukte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II der Verordnung (EU) 2019/424 für den entsprechenden Gerätetyp erfüllen. 2.2 Ab1. März 2021 sind zusätzlich die Anforderungen nach Anhang II Ziffer 1.2.3 der Verordnung (EU) 2019/424 zu erfüllen. 2.3 Ab1. Januar 2023 sind anstelle der Anforderungen nach Anhang II Ziffer 1.1.1 der Verordnung (EU) 2019/424 die Anforderungen nach Anhang II
Ziffer 1 .1.2 der Verordnung (EU) 2019/424 zu erfüllen.
3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Server und Online-Datenspeicherprodukte nach
Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II und III
der Verordnung (EU) 2019/424 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten. Server oder ein Online-Datenspeicherprodukt anhand der Vorgaben und Me-
Verordnung (EU) 2019/424 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Server und Datenspeicherprodukte gemäss der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission, Fassung gemäss, ABl. L 74 vom 26.6.2013, S. 46.
thoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang III Ziffer 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/424 erfüllen.
Die Angaben der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und weiterer Produktinformationen sind nach Anhang II Ziffer 3 der Verordnung (EU) 2019/424 vorzunehmen.
5.1 Server und Online-Datenspeicherprodukte, welche die geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab dem 31. Dezember 2020 nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2021 abgegeben werden. 5.2 Server und Online-Datenspeicherprodukte, welche die ab1. März 2021 2021 abgegeben werden. 5.3 Server und Online-Datenspeicherprodukte, welche die ab1. Januar 2023 2023 abgegeben werden.
Anhang 2.13
Inverkehrbringen und Abgeben von Schweissgeräten 1.1 Dieser Anhang gilt für Schweissgeräte nach Artikel 1 Absätze1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/178426. 1.2 Ausgenommen sind Geräte nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1784. 1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1784.
2.1 Schweissgeräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II Ziffern 2, ausgenommen Buchstabe e, und 3 der Verordnung (EU) 2019/1784 für den entsprechenden Gerätetyp erfüllen. 2.2 Ab1. Januar 2023 sind zusätzlich die Anforderungen nach Anhang II Ziffer
der Verordnung (EU) 2019/1784 zu erfüllen.
3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Schweissgeräte nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II und III der Verordnung (EU) 2019/1784 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten. 3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle ein Schweissgerät anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang IV Ziffer 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1784 erfüllen.
Verordnung (EU) 2019/1784 der Kommission vom1. Oktober 2019 zur Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Schweissgeräten gemäss der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 272 vom 25.10.2019, S. 121.
Die Angaben der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und weiterer Produktinformationen sind nach Anhang II Ziffer 3 der Verordnung (EU) 2019/1784 vorzunehmen.
5.1 Schweissgeräte, welche die geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 5.2 Schweissgeräte, welche die ab1. Januar 2023 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2023 abgegeben werden.
Anhang 3.2
Angabe des Energieverbrauchs und weiterer Eigenschaften netzbetriebener Haushaltskaffeemaschinen