AS 2020 1501
Verordnung 2
über Massnahmen zur Bekämpfung des
Coronavirus (COVID-19)
(COVID-19-Verordnung 2)
(Lockerungen bei der Ausfuhrkontrolle)
Änderung vom 8. Mai 2020
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die COVID-19-Verordnung 2 vom 13. März 20201 wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel nach Art. 4a
3. Abschnitt: Ausfuhrkontrolle
Art. 4b Abs. 1 und 2 Einleitungssatz
Für die Ausfuhr der in Anhang 3 aufgeführten Güter aus dem Zollgebiet ist eine Bewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) erforderlich, gegebenenfalls zusätzlich zur erforderlichen Bewilligung nach dem Heilmittel- und dem Betäubungsmittelrecht.
Absatz 1 findet keine Anwendung auf die Ausfuhr von Gütern:
Art. 4c Abs. 4 und 5bis
Eine Bewilligung wird erteilt, wenn der Bedarf an Gütern nach Anhang 3 für Gesundheitseinrichtungen, weiteres medizinisches Personal, Patientinnen und Patienten, den Bevölkerungs- und Zivilschutz sowie Behörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit in der Schweiz genügend abgedeckt ist.
Über Gesuche um Ausfuhr von Gütern gemäss Anhang 3 Liste1 (Schutzausrüstung) bis zu 10 000 Stück kann das SECO ohne Anhörung gemäss Absatz 5 entscheiden.
II
Anhang 3 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III
8. Mai 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Dringliche Veröffentlichung vom 8. Mai 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
Anhang 3
Güter, für deren Ausfuhr eine Bewilligung erforderlich ist 1. Schutzausrüstung Die in diesem Anhang aufgeführte Schutzausrüstung entspricht den Bestimmungen Schutzbrillen und – Schutz vor potenziell infektiösem ex 3926.9000 Visiere Material ex 9004.9000 – Umschliessen die Augen und das Augenumfeld – Kompatibel mit verschiedenen Modellen von filtrierenden Halbmasken (filtering facepiece, FFP) und Gesichtsmasken – Transparente Scheiben – Wiederverwendbare Artikel (können gereinigt und desinfiziert werden) und Einwegartikel – Können mit der Gesichtshaut luftdicht abschliessen Mund-Nasen- – Masken, die die Trägerin / den ex 4818.9000 Schutzausrüstung Träger vor potenziell infektiösem ex 6307.9099 Material schützen oder verhindern sollen, dass die Trägerin / der ex 9020.0000 Träger solches Material verbreitet – Wiederverwendbare Artikel (können gereinigt und desinfiziert werden) oder Einwegartikel – Können einen Gesichtsschutz umfassen – Mit oder ohne austauschbaren Filter Schutzkleidung – Nicht sterile Kleidung (z. B. ex 3926.2090 Umhang, Anzug), die die Träge- ex 4015.9000 rin / den Träger vor potenziell infektiösem Material schützen oder ex 4818.5000 verhindern soll, dass die Trägerin ex 6113.0000 / der Träger solches Material verbreitet ex 6114 – Wiederverwendbare Artikel ex 6210.1000 (können gereinigt und desinfiziert ex 6210.2000 werden) oder Einwegartikel ex 6210.30 ex 6210.4000 ex 6210.50 ex 6211.3200 ex 6211.3300 ex 6211.3910 ex 6211.3990 ex 6211.4210 ex 6211.4290 ex 6211.4300 ex 6211.4910 ex 6211.4920 ex 6211.4990 ex 9020.0000 2. Wichtige medizinische Güter Wirkstoffe bzw.1. Propofol1. (ex 3003.9000, Arzneimittel ex 3004.9000) mit den aufgeführten 2. Rocuronium Bromide 2. (ex 3003.9000, Wirkstoffen ex 3004.9000) 3. Atracurium Besilate3. (ex 3003.9000, ex 3004.9000)