AS 2020 1505

Verordnung 2
über Massnahmen zur Bekämpfung
des Coronavirus (COVID-19)
(COVID-19-Verordnung 2)
(Transitionsschritt 2: Lockerungen im Migrationsbereich)

Änderung vom 8. Mai 2020

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die COVID-19-Verordnung2 vom 13. März 20201 wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 3 2. Abschnitt: Einschränkungen beim Grenzübertritt sowie bei der Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern

Art. 3 Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. b Ziff. 2, Abs. 1 ter, 1quater und 3

Personen, die aus einem Risikoland oder aus einer Risikoregion kommend in die Schweiz einreisen wollen, müssen eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. Betrifft nur den italienischen Text.

  2. Sie verfügen über ein Reisedokument und: 1. Betrifft nur den italienischen Text; 2. eine Einreiseerlaubnis mit einem von der Schweiz ausgestellten Visum oder eine Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung.

  3. –g. Betrifft nur den italienischen Text.

Ausländerinnen und Ausländer, die nicht vom Geltungsbereich des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) oder des Übereinkommens vom4. Januar 19602 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) erfasst werden, müssen zusätzlich die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 20053 (AIG) erfüllen.

Die zuständigen Behörden führen risikobasierte Kontrollen durch.

Entscheide der zuständigen Behörden können sofort vollstreckt werden. Artikel 65 AIG gilt sinngemäss. Gegen den Einspracheentscheid des SEM kann innerhalb von

Tagen nach der Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Art. 3a Zulassung von freizügigkeitsberechtigten Ausländerinnen und Ausländern

Für Ausländerinnen und Ausländer, die vom FZA oder vom EFTA-Übereinkommen4 erfasst werden, fallen bei der Zulassung sowie bei Meldungen für eine kurzfristige Erwerbstätigkeit Belange des Schutzes der öffentlichen Gesundheit ausser Betracht, wenn:

  1. die Zulassung oder die Meldung für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erfolgt, die im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt, insbesondere im Bereich der wirtschaftlichen Landesversorgung;

  2. ein Familiennachzug erfolgt;

  3. das Gesuch um Zulassung zu einem Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit oder die Meldung für die kurzfristige Erwerbstätigkeit im Rahmen des Meldeverfahrens vor dem 25. März 2020 bei der zuständigen kantonalen Behörde eingereicht worden ist oder vor diesem Zeitpunkt eine arbeitsvertragliche Verpflichtung mit einem Schweizer Arbeitgeber eingegangen worden ist; oder

  4. die Meldung für die kurzfristige Erbringung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung im Rahmen des Meldeverfahrens auf einem vor dem 25. März 2020 abgeschlossenen schriftlichen Dienstleistungsvertrag beruht.

Der wirtschaftlichen Landesversorgung gemäss Absatz 1 Buchstabe a dienen insbesondere Tätigkeiten in den Bereichen Heilmittel und Pflege, Lebensmittel, Energie, Logistik sowie Informations- und Kommunikationstechnologie. Dazu gehören auch Wartungsarbeiten für Infrastrukturen in diesen Bereichen.

Art. 3b Zulassung zur Erwerbstätigkeit von nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländerinnen und Ausländern

Für Ausländerinnen und Ausländer, die nicht vom FZA oder vom EFTA- Übereinkommen5 erfasst werden, fallen bei der Zulassung zu einem Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit Belange des Schutzes der öffentlichen Gesundheit ausser Betracht, wenn:

  1. sie die Voraussetzungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f oder g sowie die Zulassungsvoraussetzungen des AIG6 erfüllen;

  2. das Gesuch um Zulassung vor dem 19. März 2020 bewilligt wurde, jedoch die Einreiseerlaubnis, das Visum oder die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund der Massnahmen nach dieser Verordnung nicht mehr ausgestellt werden konnte; oder

  3. das Gesuch des Arbeitgebers vor dem 19. März 2020 eingereicht wurde.

Nicht zulässig ist die Zulassung für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach Absatz 1 Buchstabe b oder c in einem Betrieb, der von Massnahmen gemäss dem3. Kapitel betroffen ist und insbesondere unter den Geltungsbereich von Artikel 6 Absatz 2 fällt.

Art. 3c Familiennachzug zu Schweizerinnen und Schweizern

Bei der Zulassung im Rahmen des Familiennachzugs zu Schweizerinnen und Schweizern nach Artikel 42 AIG7 fallen Belange des Schutzes der öffentlichen Gesundheit ausser Betracht.

Art. 3d

Bisheriger Art. 3a

Art. 4a Erteilung von Visa

Die Erteilung von Schengen-Visa sowie von nationalen Visa und Einreiseerlaubnissen an Personen aus Risikoländern oder -regionen gemäss Anhang 1 wird eingestellt. Ausgenommen davon sind Gesuche von Personen, die gemäss Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 3b Absatz 1 Buchstaben b und c oder Artikel 3c zugelassen werden oder die Voraussetzungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f oder g erfüllen.

Art. 10f Abs. 2 Bst. d, 3 Bst. c,4 und 5

Mit Busse wird bestraft, wer:

d. gegen das Verbot von Einkaufstourismus nach Artikel 3d verstösst.

Folgende Verstösse können im Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 20168 mit einer Ordnungsbusse von 100 Franken geahndet werden:

c. Verstösse gegen das Verbot von Einkaufstourismus nach Artikel 3d.

Aufgehoben

Die EZV ist im Umfang ihrer Kontrollkompetenzen ermächtigt, bei Verstössen gegen die Artikel 3d und 4 Absatz 4 Ordnungsbussen zu erheben. Wird die Ordnungsbusse nicht sofort bezahlt, so überweist sie die Sache an die zuständige Strafverfolgungsbehörde.

II

Anhang 2 wird wie folgt geändert:

Ziff. 3

Für Flüge aus dem Ausland gilt: 3. Nicht als Passagierflüge gelten Fracht- und Arbeitsflüge, Flüge zu Unterhaltszwecken, Flüge der Luftwaffe sowie Ambulanzflüge.

III

8. Mai 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Dringliche Veröffentlichung vom8. Mai 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).