AS 2020 1509
Verordnung
über das Gewerbe der Reisenden
(RGV)
Änderung vom 8. Mai 2020
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 4. September 20021 über das Gewerbe der Reisenden wird wie folgt geändert:
Art. 21 Abs. 2bis
Die Gültigkeitsdauer der Sicherheitsnachweise, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung erstellt wurden, wird automatisch um sechs Monate verlängert.
Art. 22 Abs. 1 Bst. abis
Die Inspektionsstelle muss:
abis. für eine Anlagenart nach Anhang 2 bei einer ausländischen Akkreditierungsstelle akkreditiert sein, die der SAS gleichwertig ist, insbesondere bei der Akkreditierungsstelle Deutschlands (DAkkS2), Frankreichs (Cofrac3), Österreichs (AA4) oder Italiens (Accredia5);
Steht für: Deutsche Akkreditierungsstelle
Steht für: Comité français d’accréditation
Steht für: Akkreditierung Austria
Steht für: Ente Italiano di Accreditamento
II
Diese Verordnung tritt am 11. Mai 2020 um 00.00 Uhr in Kraft. 6
Sie gilt für die Dauer von 12 Monaten ab Inkrafttreten; danach sind alle darin enthaltenen Änderungen hinfällig.
8. Mai 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Dringliche Veröffentlichung vom 8. Mai 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).