AS 2020 17

Verordnung
über die Förderung von Sport und Bewegung
(Sportförderungsverordnung, SpoFöV)

Änderung vom 13. Dezember 2019

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Sportförderungsverordnung vom 23. Mai 20121 wird wie folgt geändert:

Art. 41 Abs. 3 Bst. e und 5

Die Bundesbeiträge sind bestimmt:

e. zur Unterstützung der Durchführung von Trainings und Wettkämpfen auf Sportanlagen von nationaler Bedeutung.

Die Bundesbeiträge zur Unterstützung der Durchführung von Trainings und Wettkämpfen auf Sportanlagen von nationaler Bedeutung bemessen sich nach der effektiven Nutzung solcher Anlagen.

II

Diese Verordnung tritt am1. Februar 2020 in Kraft.

13. Dezember 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ueli Maurer

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr