AS 2020 1751

Verordnung 2
über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
(COVID-19)
(COVID-19-Verordnung 2)
(Gottesdienste und andere religiöse Veranstaltungen sowie
Bestattungen)

Änderung vom 20. Mai 2020

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die COVID-19-Verordnung 2 vom 13. März 20201 wird wie folgt geändert:

Art. 6 Abs. 3 Bst. k und 3ter

Die Absätze1 und 2 gelten nicht für folgende Einrichtungen und Veranstaltungen, sofern sie über ein Schutzkonzept nach Artikel 6a verfügen und dieses umsetzen:

k. Gottesdienste und andere religiöse Veranstaltungen sowie Bestattungen.

Für Gottesdienste und andere religiöse Veranstaltungen sowie Bestattungen nach Absatz 3 Buchstabe k muss eine verantwortliche Person bezeichnet werden (Organisator). Besteht keine genügende Gewähr dafür, dass die Distanzregeln eingehalten werden können, gilt nebst dem Schutzkonzept nach Artikel 6a Folgendes:

  1. Der Organisator muss nach entsprechender Information von allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern Vorname, Nachname und Telefonnummer in einer Präsenzliste erfassen.

  2. Er muss die Präsenzliste zwecks Identifizierung und Benachrichtigung ansteckungsverdächtiger Personen (Art. 33 EpG) der zuständigen kantonalen Stelle auf deren Anfrage hin weiterleiten.

  3. Er darf die Daten der Präsenzliste zu keinen anderen Zwecken bearbeiten und muss sie spätestens nach 14 Tagen löschen.

sowie Bestattungen)

Art. 10a Abs. 5

Aufgehoben

II

Die Änderung vom 29. April 20202 der COVID-19-Verordnung 2 wird wie folgt geändert:

Ziff. II Abs. 4

Die Artikel 6 Absätze 1bis und 4 Buchstabe d sowie 12 Absätze 11 und 12 treten am 8. Juni 2020 um 00.00 Uhr in Kraft.

III

DieseVerordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 28. Mai 2020 um 00.00 Uhr in Kraft.3

Artikel 10a Absatz 5 tritt am 30. Mai 2020 um 00.00 Uhr in Kraft.

20. Mai 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Dringliche Veröffentlichung vom 20. Mai 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).