AS 2020 1815
Verordnung 2
über Massnahmen zur Bekämpfung
des Coronavirus (COVID-19)
(COVID-19-Verordnung 2)
(Transitionsschritt 3: Weitere Lockerungen)
Änderung vom 27. Mai 2020
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die COVID-19-Verordnung2 vom 13. März 20201 wird wie folgt geändert:
Art. 5 Obligatorische Schulen, Schulen der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe sowie weitere Ausbildungsstätten
Präsenzunterricht in obligatorischen Schulen, in Schulen der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe sowie in weiteren Ausbildungsstätten ist zulässig, wenn ein Schutzkonzept nach den Absätzen 4–6 umgesetzt wird.
Über die Durchführung des Präsenzunterrichts in der obligatorischen Schule, in den Schulen der Sekundarstufe II und den kantonalen Schulen der Tertiärstufe entscheiden die Kantone.
Findet in der obligatorischen Schule kein Präsenzunterricht statt, so stellen die Kantone ein angemessenes Betreuungsangebot für Schülerinnen und Schüler zur Verfügung.
Das BAG legt für die obligatorischen Schulen, die Schulen der Sekundarstufe II und die kantonalen Schulen der Tertiärstufe nach Rücksprache mit der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren und betreffend den Hochschulbereich nach Anhörung der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen (swissuniversities) fest, mit welchen Massnahmen das Übertragungsrisiko für die Auszubildenden sowie für die in der Schule tätigen Personen zu minimieren ist. Die Kantone stellen sicher, dass die entsprechenden Vorgaben im Rahmen von Schutzkonzepten in den Schulen und den dazugehörigen Betreuungsangeboten umgesetzt werden.
Für den Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Bereich) legt das BAG die Massnahmen nach Absatz 4 in Zusammenarbeit mit dem ETH-Rat fest. Dieser stellt sicher, dass die entsprechenden Vorgaben im Rahmen von Schutzkonzepten im ETH-Bereich umgesetzt werden.
Alle übrigen Ausbildungsstätten sowie Kindertagesstätten und andere Betreuungsangebote müssen ein Schutzkonzept erarbeiten und umsetzen. Artikel 6d ist sinngemäss anwendbar.
Die zuständige kantonale Behörde überwacht die Umsetzung der Schutzkonzepte.
Art. 5a
Aufgehoben
Art. 6 Veranstaltungen
Grossveranstaltungen mit über 1000 Personen sind verboten.
Veranstaltungen mit über 300 Personen sind verboten.
Für Veranstaltungen und für Betriebe und Einrichtungen, in denen solche Veranstaltungen stattfinden, wie Kinos, Konzertlokale und Theater, gilt Folgendes:
Es muss ein Schutzkonzept nach Artikel 6d erarbeitet und umgesetzt werden.
Kommt es zwischen anwesenden Personen, die nicht im gleichen Haushalt leben, zu einem engen Kontakt, so gilt Artikel 6e über die Erhebung von Kontaktdaten.
Wer die Veranstaltung organisiert, muss eine verantwortliche Person bezeichnen, die für die Einhaltung des Schutzkonzepts zuständig ist.
Für private Veranstaltungen, namentlich Familienanlässe, die nicht in Einrichtungen oder Betrieben nach Artikel 6a stattfinden und deren Organisatoren die teilnehmenden Personen bekannt sind, gilt Folgendes:
Es müssen die Empfehlungen des BAG betreffend Hygiene und soziale Distanz eingehalten werden; die Einhaltung dieser Empfehlungen ist nicht erforderlich, wenn sie unzweckmässig ist, namentlich bei Eltern mit ihren Kindern oder bei Personen, die im gleichen Haushalt leben.
Kommt es zwischen Personen, die nicht im gleichen Haushalt leben, zu einem engen Kontakt, so gilt die Pflicht zur Weiterleitung der Kontaktdaten nach Artikel 6e Absatz 1 Buchstabe b.
Für Ferienlager für Kinder und Jugendliche gelten nur Absatz 3 Buchstaben a und c sowie die Pflicht zur Weiterleitung der Kontaktdaten nach Artikel 6e Absatz 1 Buchstabe b.
Für Sportveranstaltungen gelten einzig die Vorgaben nach Artikel 6c.
Art. 6a Einrichtungen und Betriebe
Öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe müssen über ein Schutzkonzept nach Artikel 6d verfügen und dieses umsetzen. Dies gilt namentlich für:
Einkaufsläden und auf den Verkauf von Waren ausgerichtete Märkte;
Geschäfte oder Betriebe, die Dienstleistungen anbieten, wie Poststellen, Banken, Reisebüros, Coiffeure oder Tattoo-Studios;
Museen sowie Bibliotheken und Archive;
Bahnhöfe und andere Einrichtungen und Betriebe des öffentlichen Verkehrs sowie touristische Transportanlagen;
die öffentliche Verwaltung;
soziale Einrichtungen (z. B. Anlaufstellen);
Gesundheitseinrichtungen wie Spitäler, Kliniken und Arztpraxen sowie Praxen und Einrichtungen von Gesundheitsfachpersonen nach Bundesrecht und kantonalem Recht;
Hotels und Beherbergungsbetriebe sowie Campingplätze und Stellplätze für Fahrende;
Imbiss-Betriebe (Take-away) und Lieferdienste für Mahlzeiten;
Restaurationsbetriebe einschliesslich Barbetriebe und Gemeinschaftsgastronomie (Betriebskantinen oder Schulmensen);
Diskotheken, Tanzlokale und Nachtklubs;
Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe wie Kinos, Konzertlokale, Theater, Casinos, Sportzentren, Fitnesszentren, Schwimmbäder, Wellnesszentren, botanische und zoologische Gärten sowie Tierparks;
Erotikbetriebe und Angebote der Prostitution, einschliesslich solcher in privaten Räumlichkeiten.
Kommt es in Einrichtungen und Betrieben nach Absatz 1 Buchstaben k–m zwischen anwesenden Personen, die nicht im gleichen Haushalt leben, zu einem engen Kontakt, so gilt zudem Artikel 6e über die Erhebung von Kontaktdaten.
Diskotheken, Tanzlokale und Nachtklubs dürfen pro Tag höchstens 300 Gästen Einlass gewähren.
Für Restaurationsbetriebe nach Absatz 1 Buchstabe j gilt zudem Folgendes:
Die Gästegruppen müssen an den einzelnen Tischen so platziert werden, dass die Empfehlungen des BAG betreffend soziale Distanz zwischen den Gruppen eingehalten werden; ausgenommen sind die Mensen der obligatorischen Schulen.
Konsumationen dürfen ausschliesslich sitzend erfolgen.
Pro Gästegruppe mit mehr als 4 Personen müssen die Kontaktdaten mindestens einer Person erhoben werden, Artikel 6e Absatz 1 ist anwendbar; davon ausgenommen sind der Selbstbedienungsbereich, Mensen der obligatorischen Schulen und Betriebskantinen;
In Betriebskantinen dürfen ausschliesslich im betreffenden Betrieb arbeitende Personen und in Mensen der obligatorischen Schulen ausschliesslich Schülerinnen und Schüler, Lehrpersonen sowie die Angestellten der Schule verköstigt werden.
Restaurationsbetriebe nach Absatz 1 Buchstabe j sowie Diskotheken, Tanzlokale und Nachtklubs müssen zwischen 00.00 Uhr und 06.00 Uhr geschlossen bleiben.
Art. 6b Politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen sowie Unterschriftensammlungen
An politischen und zivilgesellschaftlichen Kundgebungen dürfen höchstens 300 Personen teilnehmen.
Für Kundgebungen nach Absatz 1 und für Unterschriftensammlungen muss der Veranstalter:
ein Schutzkonzept nach Artikel 6d erarbeiten und umsetzen;
eine verantwortliche Person bezeichnen, die für die Einhaltung des Schutzkonzepts und als Kontaktperson für die zuständigen Behörden während der Kundgebung oder Unterschriftensammlung zuständig ist.
Art. 6c Sport
Bei Veranstaltungen im Bereich des Sports, einschliesslich Wettkämpfen vor Publikum, ist die Anzahl der anwesenden Personen auf insgesamt 300 Personen beschränkt.
Die Organisatoren von Sportaktivitäten, namentlich Vereine und Betreiber der Sportanlagen, müssen ein Schutzkonzept nach Artikel 6d erarbeiten und umsetzen.
Für Sportaktivitäten, deren Durchführung einen dauernden engen Körperkontakt bedingt, namentlich Tanzsportarten, Schwingen, Ringen, American Football und Rugby, gilt Folgendes:
Trainings sind nur in beständigen Teams und unter Führung einer Liste der Kontaktdaten zulässig; Artikel 6e Absatz 1 Buchstaben b und c sind anwendbar.
Die Durchführung von Wettkämpfen ist verboten.
Für Wettkämpfe mit Zuschauerinnen und Zuschauern gilt Folgendes:
a. Die Zuschauerinnen und Zuschauer müssen die Empfehlungen des BAG betreffend Hygiene und soziale Distanz einhalten, und es muss eine verantwortliche Person bezeichnet werden; die Empfehlungen betreffend soziale Distanz gelten nicht für Personen, bei denen ihre Einhaltung unzweckmässig ist, namentlich bei Eltern mit ihren Kindern oder Personen, die im gleichen Haushalt leben.
b. Kommt es zwischen den Zuschauerinnen und Zuschauern zu einem engen Kontakt, so gilt Artikel 6e über die Erhebung von Kontaktdaten.
Art. 6d Schutzkonzept
Die Schutzkonzepte, die von Betreibern von Einrichtungen und Organisatoren von Veranstaltungen nach den Artikeln 6–6c erarbeitet und umgesetzt werden müssen, müssen gewährleisten, dass das Übertragungsrisiko minimiert wird für:
Kundinnen und Kunden, Besucherinnen und Besucher sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer; und
die in der Einrichtung, im Betrieb oder an der Veranstaltung tätigen Personen.
Das BAG legt in Zusammenarbeit mit weiteren zuständigen Bundesbehörden die Vorgaben für die Schutzkonzepte fest, namentlich mit dem SECO bezüglich arbeitsrechtlicher Aspekte, mit dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen bezüglich Restaurationsbetriebe und mit dem Bundesamt für Sport bezüglich Sportaktivitäten.
Die Branchen-, Berufs- oder Sportverbände erarbeiten nach Möglichkeit branchen- oder bereichsbezogene Grobkonzepte, welche die Vorgaben nach Absatz 2 beachten. Die Branchen- und Berufsverbände hören hierzu die Sozialpartner an.
Die Betreiber und Organisatoren stützen ihre Schutzkonzepte vorzugsweise auf die Grobkonzepte ihrer Branchen oder Verbände nach Absatz 3 ab oder direkt auf die Vorgaben nach Absatz 2.
Die zuständigen kantonalen Behörden schliessen einzelne Einrichtungen oder verbieten einzelne Veranstaltungen, falls kein ausreichendes Schutzkonzept vorliegt oder dieses nicht umgesetzt wird.
Art. 6e Erhebung von Kontaktdaten bei Veranstaltungen sowie in Einrichtungen und Betrieben
Bei engen Kontakten ist im Schutzkonzept betreffend die Erhebung von Kontaktdaten Folgendes vorzusehen:
Nach entsprechender Information der Teilnehmerinnen, Teilnehmer, Besucherinnen und Besucher werden deren Vorname, Nachname und Telefonnummer (Kontaktdaten) erfasst.
Diese Kontaktdaten müssen zwecks Identifizierung und Benachrichtigung ansteckungsverdächtiger Personen nach Artikel 33 EpG der zuständigen kantonalen Stelle auf deren Anfrage hin weitergeleitet werden.
Die Kontaktdaten dürfen zu keinen anderen Zwecken bearbeitet werden, müssen bis 14 Tage nach der Teilnahme an der Veranstaltung oder dem Besuch der Einrichtung oder des Betriebs aufbewahrt und anschliessend sofort vernichtet werden; vorbehalten bleibt die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person zu einer weiteren Bearbeitung ihrer Daten.
Als enger Kontakt nach Absatz 1 gilt ein Kontakt zwischen Personen, bei dem die Distanz von zwei Metern während mehr als fünfzehn Minuten nicht eingehalten wird, ohne dass Schutzmassnahmen wie das Tragen einer Gesichtsmaske oder das Anbringen einer zweckmässigen Abschrankung getroffen werden.
Das BAG führt im Rahmen der Vorgaben für die Schutzkonzepte nach Artikel 6d Absatz 2 näher aus, was mit Bezug auf branchen- oder bereichsbezogene Tätigkeiten als enger Kontakt gilt. Es berücksichtigt dabei den Stand der medizinischen Wissenschaften.
Art. 6f Versammlungen von Gesellschaften
Bei Versammlungen von Gesellschaften kann der Veranstalter ungeachtet der voraussichtlichen Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer und ohne Einhaltung der Einladungsfrist anordnen, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ihre Rechte ausschliesslich ausüben können:
auf schriftlichem Weg oder in elektronischer Form; oder
durch einen vom Veranstalter bezeichneten unabhängigen Stimmrechtvertreter.
Der Veranstalter entscheidet während der Frist gemäss Artikel 12 Absatz 11. Die Anordnung muss spätestens vier Tage vor der Veranstaltung schriftlich mitgeteilt oder elektronisch veröffentlicht werden.
Art. 7 Ausnahmen
Die zuständige kantonale Behörde kann Ausnahmen von den Vorgaben nach den Artikeln 6–6b bewilligen, wenn:
überwiegende öffentliche Interessen dies gebieten; und
vom Veranstalter oder Betreiber ein Schutzkonzept nach Artikel 6d vorgelegt wird, das zusätzlich spezifische Präventionsmassnahmen umfasst, namentlich: 1. Massnahmen zum Ausschluss von Personen, die krank sind oder sich krank fühlen, 2. Massnahmen zum Schutz von besonders gefährdeten Personen, 3. Massnahmen zur Vermeidung von Infektionsketten.
Art. 7c Abs. 1 und 2
Menschenansammlungen von mehr als 30 Personen im öffentlichen Raum, namentlich auf öffentlichen Plätzen, auf Spazierwegen und in Parkanlagen, sind verboten; ausgenommen sind Ansammlungen von Schulkindern auf Pausenplätzen.
Bei Ansammlungen von bis zu 30 Personen sind die Empfehlungen des BAG betreffend Hygiene und soziale Distanz zu beachten; die Empfehlungen zur Distanz sind nicht anwendbar bei Personen, bei denen die Einhaltung unzweckmässig ist, namentlich bei Schulkindern, Eltern mit ihren Kindern oder Personen, die nachweislich im gleichen Haushalt leben.
Art. 10b Abs. 1
Aufgehoben
Art. 10f Abs. 1, 2 Bst. a und 3 Bst. a
Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch2 vorliegt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich:
eine nach Artikel 6 verbotene Veranstaltung organisiert oder durchführt;
als Organisator oder verantwortliche Person die Vorgaben für die Durchführung von Veranstaltungen nach Artikel 6 Absätze 3–5 nicht einhält oder umsetzt;
als verantwortliche Person einer öffentlich zugänglichen Einrichtung oder eines öffentlich zugänglichen Betriebs die Vorgaben nach Artikel 6a nicht einhält oder umsetzt;
als Veranstalter oder verantwortliche Person die Vorgaben für die Durchführung von Kundgebungen oder Unterschriftensammlungen nach Artikel 6b nicht einhält oder umsetzt;
Aktivitäten im Bereich des Sports organisiert oder durchführt, die nach Artikel 6c verboten sind;
als Organisator oder verantwortliche Person die Vorgaben bei erlaubten Aktivitäten im Bereich des Sports nach Artikel 6c nicht einhält oder umsetzt.
Mit Busse wird bestraft, wer:
a. gegen das Verbot von Menschenansammlungen im öffentlichen Raum nach
Artikel 7c Absatz 1 verstösst;
Folgende Verstösse können im Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 mit einer Ordnungsbusse von 100 Franken geahndet werden:
a. Verstösse gegen das Verbot von Menschenansammlungen im öffentlichen Raum nach Artikel 7c Absatz 1;
Art. 12 Abs. 9–12
Aufgehoben
Das 3. Kapitel (Art. 5–8) sowie Artikel 10f Absätze1, 2 Buchstabe a und 3 Buchstabe a gelten unter dem Vorbehalt der folgenden Absätze bis zum 5. Juli 2020.
Artikel 6f gilt bis zum 30. Juni 2020.
Artikel 6 Absatz 1 gilt bis zum 31. August 2020.
II
Diese Verordnung tritt unter dem Vorbehalt der Absätze2 und 3 am 6. Juni 2020 um 00.00 Uhr in Kraft.3
Artikel 7c tritt am 30. Mai 2020 um 00.00 Uhr in Kraft.
Artikel 6 Absatz 1 tritt am 6. Juli 2020 um 00.00 Uhr in Kraft.
27. Mai 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Dringliche Veröffentlichung vom 27. Mai 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).