AS 2020 1829

Verordnung
über explosionsgefährliche Stoffe
(Sprengstoffverordnung, SprstV)

Änderung vom 27. Mai 2020

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Sprengstoffverordnung vom 27. November 20001 wird wie folgt geändert:

Art. 58a Befreiung von der Pflicht zur Teilnahme an einer ergänzenden Schulung während der Covid-19-Pandemie

Die Pflicht nach Artikel 58 Absatz 2 zur Teilnahme an einer ergänzenden Schulung gilt nicht für Ausweisinhaberinnen und -inhaber, die nach dem 31. Dezember 2014 das letzte Mal eine Berechtigung erlangt oder eine ergänzende Schulung absolviert haben.

II

Diese Verordnung tritt am 28. Mai 2020 um 00.00 Uhr in Kraft. 2

Sie gilt bis zum 27. Januar 2021; danach ist die darin enthaltene Änderung hinfällig.

27. Mai 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Dringliche Veröffentlichung vom 27. Mai 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).