AS 2020 2163
Verordnung
über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen
Änderung vom 20. Mai 2020
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)
verordnet:
I
Die Verordnung vom 28. September 20011 über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen wird wie folgt geändert:
Titel Verordnung des UVEK über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen
Art. 4 Abs. 1
Eine vom Rechtsvortritt abweichende Regelung durch Signale ist nur zulässig, wenn:
die Verkehrssicherheit es erfordert; oder
die Strasse, welcher der Vortritt eingeräumt werden soll, Teil eines festgelegten Wegnetzes für den Fahrradverkehr ist.
Art. 6 Abs. 2
Keine Wirkungsüberprüfung ist nötig beim Entzug des Rechtsvortritts nach Artikel
Absatz 1 Buchstabe b.
II
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2021 in Kraft.
20. Mai 2020 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Simonetta Sommaruga