AS 2020 2163

Verordnung
über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen

Änderung vom 20. Mai 2020

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)
verordnet:

I

Die Verordnung vom 28. September 20011 über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen wird wie folgt geändert:

Titel Verordnung des UVEK über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen

Art. 4 Abs. 1

Eine vom Rechtsvortritt abweichende Regelung durch Signale ist nur zulässig, wenn:

  1. die Verkehrssicherheit es erfordert; oder

  2. die Strasse, welcher der Vortritt eingeräumt werden soll, Teil eines festgelegten Wegnetzes für den Fahrradverkehr ist.

Art. 6 Abs. 2

Keine Wirkungsüberprüfung ist nötig beim Entzug des Rechtsvortritts nach Artikel

Absatz 1 Buchstabe b.

II

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2021 in Kraft.

20. Mai 2020 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Simonetta Sommaruga